Die medizinisch notwendige Beschneidung von Jungen, z.B. wegen einer Vorhautverengung, ist erlaubt. Die rituelle Beschneidung von Jungen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, aber privat zu bezahlen. Die Beschneidung von Mädchen ist unter Strafe verboten. Die Krankenkasse trägt die Kosten von medizinisch notwendigen Beschneidungen sowie von Folgebehandlungen bei Komplikationen.
Bei der Beschneidung eines Jungen wird die Vorhaut teilweise oder ganz entfernt. Grundsätzlich dürfen Jungen beschnitten werden, wenn dies medizinisch notwendig ist, z.B. bei einer Vorhautverengung.
Wenn ein Junge aus rituellen Gründen beschnitten werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 1631d BGB):
Hintergrund des Gesetzes ist, dass religös begründete Beschneidungen bei Jungen in Deutschland durchgeführt werden können und nicht als Verletzung der "körperlichen Unversehrtheit" (§ 2 Abs. 2 GG) gewertet werden.
Das Strafrecht verbietet jegliche Form der Beschneidung von Mädchen und Frauen (§§ 223 ff. StGB). Detaillierte Informationen für Ärzte und Berater bietet das Bundesfamilienministerium in der Broschüre "Genitale Verstümmelung bei Mädchen und Frauen". Die Online-Broschüre gibt es als kostenlosen Download unter www.bmfsfj.de > Service > Publikationen > Suchbegriff: "Genitale Verstümmelung".
2013 wurde die weibliche Genitalverstümmelung (FGM - Female Genital Mutilation) in die internationale Klassifikation der Krankheiten aufgenommen (ICD-10, Codeziffern Z91.7-). Seitdem ist die Behandlung der körperlichen und psychischen Folgen eine Leistung der Krankenkassen.
In Berlin gibt es seit Oktober 2013 im Krankenhaus Waldfriede das "Desert Flower Center". Es konzentriert sich auf die Behandlung genitalverstümmelter Frauen. Näheres unter www.dfc-waldfriede.de.
Die Krankenkassen übernehmen folgende Kosten:
Beschneidungen von Jungen und Männern aus religiösen oder ästhetischen Gründen sind keine Krankenkassenleistung.
Krankenkassen, Kinderärzte, Urologen (bei Jungen), Gynäkologen (bei Frauen), ausgebildete Beschneider der Religionsgemeinschaften.
Gesetzesquellen: § 1631d BGB - §§ 223 ff. StGB - § 27 SGB V