Bestattungskosten Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

In der Regel erstattet das Sozialamt auf Antrag Bestattungskosten, wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn die Erben die Kosten nicht tragen können. Es übernimmt aber nur "erforderliche" Kosten, d.h. in der Regel: eine sehr einfache Bestattung.

2. Voraussetzung

Mögliche Voraussetzungen für die Übernahme der Bestattungskosten sind:

  • Kein, oder nicht genügend, Erbe oder Sterbegeld vorhanden
    oder
    Ausschlagung der Erbschaft
    oder
    den zur Vornahme der Bestattung Verpflichteten (z.B. Erben, Angehörigen) sind die Bestattungskosten nicht zumutbar
    und
  • die Personen, die Bestattungskosten bekommen, dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreiten, Näheres unter Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

 

Keine Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass der Verstorbene vor dem Tod Sozialhilfe bezogen hat.

2.1. Zumutbarkeit

Über die Frage der Zumutbarkeit der Kosten entscheidet das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung des öffentlichen Interesses und des Interesses der einzelnen Person. Beurteilt das Sozialamt die Übernahme der Kosten für den/die Erben oder Unterhaltsverpflichteten als nicht zumutbar, so besteht ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt. Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Die "Zumutbarkeit" der Übernahme von Bestattungskosten richtet sich nicht nur nach den finanziellen Verhältnissen. Die Kostenübernahme kann auch unzumutbar sein, wenn z.B. nachweisbar schwere Verfehlungen des Verstorbenen gegenüber dem Hinterbliebenen vorliegen, beispielsweise nachgewiesene körperliche Misshandlung. Bestand zwischen dem Verstorbenen und den Unterhaltsverpflichteten kein Kontakt oder keine persönliche Beziehung, dann ist die Übernahme der Bestattungskosten dennoch zumutbar.

3. Umfang

Sozialrechtlich zählen die Bestattungskosten zur Hilfe in anderen Lebenslagen.

 

Zu den erforderlichen Kosten der Bestattung gehören die Aufwendungen für eine würdige Beerdigung, wie sie ortsüblich ist. Hierzu zählen z.B. die Kosten für:

  • Leichenschau einschließlich Ausstellung einer Todesbescheinigung, gegebenenfalls auch die zweite Leichenschau vor einer Einäscherung.
  • Sterbeurkunden.
  • Sarg mit Einlage und einfachem Blumenschmuck.
  • Vorbereitung des Verstorbenen.
  • Aufbahrung und einfache Dekoration bei der Trauerfeier, Orgelspiel, Trauerredner/Geistlicher.
  • Einäscherung und einfache Urne.
  • Überführung zum Friedhof.
  • Öffnen und Schließen des Grabes
  • Beerdigung auf dem Friedhof mit Sargträger oder Beisetzung der Urne in einem Reihengrab oder kostengünstiger.
    Die Beisetzung in einem vorhandenen Wahlgrab (Familiengrab) wird meist nur übernommen, wenn sie nicht teurer ist als in einem Reihengrab.
    Seebestattung ist möglich, wenn sie nicht teurer ist als eine ortsübliche einfache Bestattung.
  • Kosten für ein Holzkreuz mit Namen, evtl. Grabkissenstein.
  • Erstbepflanzung des Grabs.
  • Friedhofs- und Bestattungsgebühren.

 

Nicht zu den Bestattungskosten gehören die Kosten für eine Trauerfeier im Anschluss an die Beisetzung, Trauerkleidung, Todesanzeigen, Danksagungen und Dauergrabpflege. Bei der Deckung dieser Kosten können z.B. Stiftungen unterstützen.

Eine anonyme Bestattung wird dann durchgeführt, wenn der Verstorbene diesen Wunsch zu Lebzeiten geäußert, im Idealfall schriftlich festgehalten hat. Ein Zwang zur Wahl einer anonymen Grabstätte, die in der Regel kostengünstiger ist, besteht aber nicht.

Die Bestattungskosten werden nur für eine Beerdigung an dem Ort übernommen, an dem der Verstorbene sich tatsächlich aufgehalten hat bzw. an dem er gestorben ist. Überführungskosten werden nur in Ausnahmefällen übernommen, die besonders zu begründen sind, z.B. bei einem Unfall oder wenn eine Beerdigung nach den religiösen Bräuchen des Verstorbenen in Deutschland nicht möglich ist.

4. Praxistipps

  • Welche Kosten konkret das zuständige Sozialamt übernimmt, ist in jedem Fall vor der Beauftragung des Bestatters beim Sozialamt zu erfragen.
    Allerdings ist im Gegensetz zu vielen anderen Sozialhilfeleistungen der Antrag auf Kostenübernahme auch noch nach der Bestattung möglich. Die vorherige Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt ist aber in jedem Fall zu empfehlen.
  • Theoretisch können die Sozialämter die Kostenzusage vorher erteilen und dann direkt mit dem Bestatter abrechnen. In der Praxis ist das aber aus Zeitgründen oft nicht möglich.
  • Beim Bestatter immer den kompletten "Endpreis" erfragen. Bestatter sind verpflichtet, die Kosten transparent auszuweisen. Bei unseriösen Billigangeboten können im Nachhinein Zusatzkosten anfallen.
  • Je nachdem, wie eine angenommene Erbschaft ausfällt, verrechnet das Sozialamt dann die Beerdigungskosten mit dem Erben. Es bleiben 6 Wochen Zeit, sich zu überlegen, ob das Erbe ausgeschlagen oder angenommen wird.
  • Die Verbraucherinitiative Aeternitas hat den Ratgeber "Sozialbestattung" erstellt. Diesen können Sie unter www.aeternitas.de > Publikationen > Downloads herunterladen.

5. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt. Wenn der Verstorbene Sozialhilfeempfänger war, ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, der bis zum Tod Sozialhilfe leistete; in anderen Fällen ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3 SGB XII).

Auch die Bestattungsunternehmen sind im Allgemeinen gut über finanzielle Fragen und insbesondere über die stark abweichenden örtlichen Bedingungen informiert.

6. Verwandte Links

Sterbegeld Unfallversicherung

Nach dem Tod > Organisatorisches

Nach dem Tod > Abschied nehmen

Bestattungsformen und Bestattungsinstitute

 

Gesetzesquelle: § 74 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 02.01.2023

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