Down-Syndrom > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Down-Syndrom gelten in der Regel als schwerbehindert im Sinne des SGB IX (Behinderung). Die Einstufung für den Grad der Behinderung (GdB) ist recht unterschiedlich, je nach Schweregrad wird ein GdB von 50 bis 100 anerkannt. In der Folge ergeben sich auch unterschiedliche Nachteilsausgleiche bei Behinderung.

2. Allgemeines

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

  • Antrag auf Schwerbehindertenausweis. Der Antrag sollte gestellt werden, sobald die Diagnose Down-Syndrom (Trisomie 21) medizinisch bestätigt ist. Die Bestätigung ist dem Antrag beizulegen.
  • Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
  • Grad der Behinderung (GdB) und Antrag auf Erhöhung des GdB.

3. Merkzeichen

Kinder mit Down-Syndrom erhalten in den meisten Fällen das Merkzeichen H (Hilflos), dabei gelten Besonderheiten. Die Versorgungsämter entziehen zum Teil das Merkzeichen H automatisch zum 18. Geburtstag, auch wenn sich tatsächlich nichts geändert hat, weil dann nicht mehr die Regelungen für Kinder und Jugendliche gelten. Das ist allerdings nicht immer rechtmäßig, denn auch nach den Regeln für Erwachsene kann es sein, dass das Merkzeichen H zuerkannt werden muss. Ein Widerspruch kann weiterhelfen. Anwaltliche Hilfe dafür gibt es bei finanzieller Bedürftigkeit über die Beratungshilfe.

Mit fortschreitendem Alter wird häufig das Merkzeichen B (ständige Begleitung erforderlich) anerkannt, in wenigen Fällen auch das Merkzeichen G (Gehbehinderung).

Es lassen sich jedoch keine allgemeinen Angaben machen, weitere Informationen und Unterstützung bietet das Versorgungsamt.

4. Grad der Behinderung bei Säuglingen

Viele Versorgungsämter gehen dazu über, Säuglingen mit Down-Syndrom nur noch einen GdB von 50 anzuerkennen und verneinen das Vorliegen von Hilflosigkeit mit der Begründung, dass alle Kinder mehr oder minder hilflos seien. Zudem sei angesichts der heutigen Fördermöglichkeiten nicht absehbar, wie gut sich das Kind entwickelt.

Betroffene Eltern können Widerspruch einlegen und auf die Besonderheiten des Einzelfalls hinweisen z.B. höherer Betreuungsaufwand, mehr Aufwand bei der Haushaltsführung durch besondere Ernährung, häufigeres Wäschewaschen, Mehraufwand wegen medizinischer Untersuchungen und Therapien usw.

5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung

Folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche können für schwerbehinderte Menschen mit Down-Syndrom infrage kommen:

6. Verwandte Links

Versorgungsamt

Down-Syndrom

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Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Letzte Bearbeitung: 13.05.2022

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