Hepatitis C > Schwerbehinderung

1. Das Wichtigste in Kürze

Chronische Hepatitis C mit Schädigungen der Leber kann dazu führen, dass dem Erkrankten ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) vom Versorgungsamt zuerkannt wird. Die Höhe des GdB/GdS richtet sich bei chronischer Hepatitis nach der Entzündungsaktivität, bei den sonstigen Leberschäden meist nach den Funktionsbeeinträchtigungen.

2. Versorgungsmedizinische Grundsätze

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen. Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Sie können beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html eingesehen werden.

3. Anhaltswerte bei chronischer Hepatitis

Unter chronischer Hepatitis werden alle chronischen Verlaufsformen von Hepatitiden zusammengefasst. Dazu gehören insbesondere die Virus-, die Autoimmun-, die Arzneimittel- und die kryptogene Hepatitis.

Chronische Hepatitis

GdB/GdS

ohne (klinisch-)entzündliche Aktivität

20

mit geringer (klinisch-)entzündlicher Aktivität

30

mit mäßiger (klinisch-)entzündlicher Aktivität

40

mit starker (klinisch-)entzündlicher Aktivität, je nach Funktionsstörung

50-70

Alleinige Virus-Replikation ("gesunder Virusträger")
Bei Hepatitis-C-Virus nur nach histologischem Ausschluss einer Hepatitis.

10

3.1. Vorliegen eines histologischen Befunds

Bei Vorliegen eines histologischen Befunds gelten für die Virus-Hepatitiden folgende Besonderheiten.

Der GdB/GdS ergibt sich aus folgender Tabelle, wobei die genannten GdB/GdS-Werte die üblichen klinischen Auswirkungen mit umfassen.

 

Fibrose

null - gering

Fibrose

mäßig

Fibrose

stark

Nekro-inflammatorische Aktivität gering

20

20

30

Nekro-inflammatorische Aktivität mäßig

30

40

40

Nekro-inflammatorische Aktivität stark

50

60

70

 

Anmerkung

Die Auswertung des histologischen Befunds soll sich am modifizierten histologischen Aktivitätsindex (HAI) ausrichten.

  • Eine geringe nekro-inflammatorische Aktivität entspricht einer Punktzahl von 1 bis 5,
  • eine mäßige nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 6 bis 10 und
  • eine starke nekro-inflammatorische Aktivität einer Punktzahl von 11 bis 18.
  • Eine fehlende bzw. geringe Fibrose entspricht einer Punktzahl 0 bis 2,
  • eine mäßige Fibrose der Punktzahl 3 und
  • eine starke Fibrose einer Punktzahl von 4 bis 5.

3.2. Hepatitis C

Für Virushepatitis C gelten bei fehlender Histologie im Hinblick auf die chemischen Laborparameter folgende Besonderheiten:

  • ALAT-/GPT-Werte im Referenzbereich entsprechen bei nachgewiesener Hepatitis-C-Virus-Replikation einer chronischen Hepatitis ohne (klinisch-)entzündliche Aktivität.
  • ALAT-/GPT-Werte bis zum 3-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer geringen (klinisch-)entzündlichen Aktivität.
  • ALAT-/GPT-Werte vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer mäßigen (klinisch-)entzündlichen Aktivität.
  • ALAT-/GPT-Werte von mehr als dem 6-fachen der oberen Grenze des Referenzbereichs entsprechen einer starken (klinisch-)entzündlichen Aktivität.

4. Anhaltswerte bei sonstigen Leberschäden

Die nachfolgenden Angaben gelten unabhängig davon, was den Leberschaden ausgelöst hat.

 

GdB/GdS

Fibrose der Leber ohne Komplikationen

0-10

Leberzirrhose

kompensiert inaktiv

30

kompensiert gering aktiv

40

kompensiert stärker aktiv

50

dekompensiert (Aszites, portale Stauung, hepatische Enzephalopathie)

60-100

Fettleber (auch nutritiv-toxisch)
ohne
Mesenchymreaktion

0-10

 

  • Toxischer Leberschaden
    Der GdS ist je nach Aktivität und Verlauf analog zur chronischen Hepatitis oder Leberzirrhose zu beurteilen.
  • Zirkulatorische Störungen der Leber (z.B. Pfortaderthrombose)
    Der GdS ist analog zur dekompensierten Leberzirrhose zu beurteilen.
  • Leberteilresektion
    Der GdS ist allein davon abhängig, ob und wieweit Funktionsbeeinträchtigungen verblieben sind.

Nach Entfernung eines malignen primären Lebertumors ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung (Näheres unter Grad der Behinderung) abzuwarten. GdB/GdS während dieser Zeit 100.

Nach Lebertransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im allgemeinen 2 Jahre). GdB/GdS während dieser Zeit 100.

Danach selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression GdB/GdS von wenigstens 60.

Hepatische Porphyrien

GdB/GdS

Akut-intermittierende Porphyrie

30

Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden

10

5. Allgemeine sozialrechtliche Bestimmungen

Unterstützung und Hilfen für Menschen mit Behinderungen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:

6. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen und/oder schwerbehinderte Menschen

Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zugesprochen wurde. Hat ein Patient mit Hepatitis C eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

7. Verwandte Links

Grad der Behinderung

Behinderung

Versorgungsamt

Hepatitis C

Hepatitis C > Allgemeines

Hepatitis C > Behandlung

Hepatitis C > Beruf

Hepatitis C > Finanzielle Hilfen

Hepatitis C > Medizinische Rehabilitation

Transplantation

Letzte Bearbeitung: 08.09.2023

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