Hilfe zur Pflege

1. Das Wichtigste in Kürze

Die "Hilfe zur Pflege" zählt zur Sozialhilfe. Bei Pflegebedürftigkeit übernimmt das Sozialamt unter bestimmten Voraussetzungen, dieselben Leistungen wie die Pflegekasse bzw. Kosten, die darüber hinaus für die Pflege anfallen. Letzteres passiert regelmäßig, da die Pflegeversicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nur Teilleistungen vorsieht. Die verbleibenden Kosten müssen Pflegebedürftige bzw. Angehörige selbst tragen. Das Sozialamt leistet erst, wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse oder andere Leistungsträger nicht oder zu wenig leisten.

Hilfe zur Pflege muss beantragt werden und wird in der Regel gewährt, wenn weder die pflegebedürftige Person, noch Angehörige die Eigenleistungen für die Pflege zahlen können oder in Fällen ohne Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Hinweis: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) ist am 1.7.2023 in Kraft getreten. Eine Maßnahme des PUEG ist die schrittweise Anhebung der Leistungen der Pflegeversicherung. Alle Änderungen für 2024 und 2025 unter Pflegeversicherung.

2. Pflegeleistungen

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1:

Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegraden 2 bis 5 :

Auf Antrag können die Leistungen der Hilfe zur Pflege auch in Form eines Persönlichen Budgets geleistet werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege müssen den gesamten Pflegebedarf decken (sog. Bedarfsdeckungsprinzip) und sind nicht nach oben begrenzt wie die Leistungen der Pflegeversicherung. Das Pflegegeld und der Entlastungsbetrag werden jedoch nur in Höhe der festgelegten Beträge der Pflegeversicherung geleistet, sie sind nicht vom Bedarfsdeckungsprinzip umfasst.

3. Anspruchsberechtigte

Hilfe zur Pflege leistet das Sozialamt vor allem:

  • Für nicht pflegeversicherte Personen oder wenn die verfügbaren finanziellen Mittel nicht ausreichen um die Pflege zu bezahlen.
  • Bei kostenintensiver (Schwerst-)Pflege, wenn die nach oben hin begrenzten Teilleistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
  • Für die Finanzierung ungedeckter Pflegeheimkosten, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden. Darunter fällt neben den sog. Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) auch Taschengeld (ein sog. Barbetrag) und Bekleidungsbeihilfe.
  • Wenn Hilfebedarf für weniger als 6 Monate besteht und die Pflegeversicherung deshalb keine Leistungen gewährt.

Auch ausländische Staatsangehörige haben in der Regel Anspruch auf "Hilfe zur Pflege" (§ 23 Abs. 1, S. 1 SGB XII). Weitere Informationen siehe auch Sozialhilfe.

4. Antrag

Hilfe zur Pflege muss beim Sozialamt beantragt werden.

4.1. Praxistipps Antrag

  • Die Antragsunterlagen erhalten Sie beim Sozialamt bzw. steht der Antrag auf der Internetseite zum Ausdrucken zur Verfügung. Dort finden Sie in der Regel eine Auflistung über die Unterlagen, die mit dem Antrag eingereicht werden müssen. Dies sind z.B. Einkommens- und Vermögensnachweise, Personalausweis oder Schwerbehindertenausweis.
  • Den Antrag sollten Sie rechtzeitig stellen, ggf. schon vor dem Einzug in ein Pflegeheim bzw. wenn sich abzeichnet, dass das Einkommen und Vermögen nicht ausreicht. Hilfe zur Pflege wird nicht rückwirkend, sondern erst ab Antrag bezahlt. Wenn beispielsweise vor einem Antrag schon Kosten, z.B. aus Schonvermögen der pflegebedürftigen Person gedeckt wurden, werden diese nicht erstattet.
  • Einen Pflegeheimplatz können Sie in der Regel frei wählen.

5. Voraussetzungen

Wurde Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse festgestellt, ist das Sozialamt daran gebunden und die pflegebedürftige Person erhält die Leistungen entsprechend ihres festgestellten Pflegegrades.

Liegt noch kein Pflegegrad vor, kann das Sozialamt die Pflegebegutachtung in Auftrag geben.

5.1. Einkommensgrenzen

  • Pflegebedürftige dürfen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII (Sozialhilfe > Einkommen bzw. Sozialhilfe > Vermögen) nicht überschreiten. Alleinstehende Pflegebedürftige, die niemand anderem unterhaltspflichtig sind, haben bei einem dauerhaften Heimaufenthalt in der Regel ihr gesamtes Einkommen einzusetzen.
  • 2017 wurde mit dem Bundesteilhabegesetz ein zusätzlicher Einkommensfreibetrag eingeführt: 40 % des Bruttoeinkommens, jedoch max. 326,30 € (65 % der Regelbedarfsstufe 1). Dieser Freibetrag gilt nur für Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, nicht für (Erwerbsminderungs-)Rente.
  • Für schwerpflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 und blinde Menschen gilt eine Sonderregel: Hier dürfen maximal 40 % des Einkommens über der Einkommensgrenze angerechnet werden, 60 % bleiben anrechnungsfrei. Das gilt für jedes Einkommen, also nicht nur Arbeitseinkommen, sondern z.B. auch Renten, Miet- oder Zinseinnahmen.
  • Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen (§ 66a SGB XII):
    Zusätzlicher Vermögensschonbetrag von bis zu 25.000 € für die Lebensführung und die Alterssicherung, wenn dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus einer Tätigkeit des Pflegebedürftigen während des Bezugs von Hilfe zur Pflege erworben wird.
  • Wird nur Hilfe zur Pflege bezogen, wird auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt. Bei Minderjährigen wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt.

Wird neben der Hilfe zur Pflege zusätzlich Eingliederungshilfe geleistet, greift das sog. Lebenslagenmodell. Näheres unter Eingliederungshilfe > Abgrenzung zur Pflege. Weitere Informationen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe zu Leistungen der Pflegeversicherung siehe auch Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

5.2. Voraussetzungen bei häuslicher Pflege

Hilfe zur Pflege für häusliche Pflege wird nur geleistet, wenn die Pflege ohne sie nicht sichergestellt ist.
Das bedeutet, dass

  • weder Hilfe von Angehörigen noch Nachbarschaftshilfe den Pflegebedarf decken
    und
  • dass die Pflegeversicherung nicht leistet oder deren Leistungen nicht ausreichen.

Wenn die Leistungen der häuslichen Pflege teurer wären als für ein zumutbares Pflegeheim, lehnt das Sozialamt die Hilfe zur häuslichen Pflege in der Regel ab und zahlt statt dessen für das Pflegeheim.

Über die Hilfe zur Pflege können nicht nur Leistungen von Fachkräften finanziert werden, sondern auch von unausgebildeten Pflegehilfen, aber für die Hilfe von Angehörigen und die Nachbarschaftshilfe zahlt das Sozialamt nicht mehr als das Pflegegeld.

Näheres unter Häusliche Pflege Sozialhilfe.

5.3. Hilfe zur Pflege fürs Pflegeheim

Hilfe zur Pflege für den Eigenanteil für ein Pflegeheim (Näheres unter Vollstationäre Pflege und Tages- oder Nachtpflege) zahlt das Sozialamt nur, wenn Pflege zu Hause entweder unmöglich ist, oder nicht in Betracht kommt. Betroffene müssen also erklären,

  • warum die Pflege trotz aller Hilfen wie z.B. einem Pflegedienst und stundenweiser Betreuung in einer Einrichtung nicht mehr mit häuslicher Pflege sichergestellt werden kann
    oder
  • dass die Pflege zu Hause dem Sozialamt teurer käme, als die Heimkosten.

6. Unterhaltspflicht

6.1. Unterhaltspflicht der Eltern für ihre volljährigen Kinder

Eltern sind für ihre pflegebedürftigen volljährigen Kinder nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterhaltspflichtig, wenn diese finanziell bedürftig sind. Das bedeutet, das pflegebedürftige volljährige Kind kann Leistungen zum Lebensunterhalt fordern und ggf. auch einklagen. Näheres unter Unterhalt > Überblick.

Von den Eltern tatsächlich gezahlter Unterhalt wird auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Oft zahlen die Eltern aber keinen Unterhalt, weil ihr volljähriges pflegebedürftiges Kind das nicht von ihnen verlangt. Dann zahlt das Sozialamt trotz des Unterhaltsanspruchs Hilfe zur Pflege.

Es verlangt von Eltern pflegebedürftiger Volljähriger erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € einen pauschalen Unterhaltsbeitrag zu allen Leistungen der Hilfe zur Pflege von maximal 42,21 € monatlich (§ 94 SGB XII). Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.

6.2. Elternunterhalt

Auch Kinder sind für ihre pflegebedürftigen Eltern nach dem BGB unterhaltspflichtig, wenn diese finanziell bedürftig sind. Näheres unter Unterhalt > Überblick.

Von den Kindern tatsächlich gezahlter Unterhalt wird auf die Hilfe zur Pflege angerechnet. Eltern verlangen aber oft keinen Unterhalt von ihren Kindern. Zahlen die Kinder keinen Unterhalt, leistet das Sozialamt trotz des Unterhaltsanspruchs Hilfe zur Pflege.

Erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € holt sich das Sozialamt das Geld für die Hilfe zur Pflege von unterhaltspflichtigen Kindern zurück. Dabei zählt nur das Einkommen des Kindes selbst. Das Einkommen des Ehegatten des Kindes wird nicht berücksichtigt. Auch kommt es nicht auf das Vermögen an, sondern allein auf das Einkommen.

Eine Deckelung wie bei der Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gibt es beim Elternunterhalt nicht. Vermutet das Sozialamt Einkommen über 100.000 € bei einem Kind, so fordert es das Kind zur Auskunft über das Einkommen auf und legt dann fest ob und ggf. in welcher Höhe Unterhalt zu leisten ist.

Näheres unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.

6.3. Ehegattenunterhalt und Lebenspartnerunterhalt

Das Sozialamt berücksichtigt Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam. Einkommen und Vermögen beider Partner wird angerechnet, wenn es die jeweiligen Freibeträge überschreitet. Näheres unter Sozialhilfe > Vermögen und unter Sozialhilfe > Einkommen. Wenn ein Partner ins Heim muss, gilt das nicht als Trennung, wenn keiner der Partner einen sog. Trennungswillen hat. Näheres unter Unterhalt > Überblick.

Nach einer Trennung, Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt:

Das Sozialamt darf vom unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder früheren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner auch bei einem Jahresbruttoeinkommen unterhalb von 100.000 € Unterhalt einfordern, wenn es Hilfe zur Pflege zahlt. Ihm bleibt nur der sog. Selbstbehalt. Näheres unter Unterhalt > Überblick und unter Unterhaltspflicht > Sozialhilfe und Bürgergeld.

7. Anrechnung von Einkommen und Vermögen ohne Unterhaltspflicht

Die Regeln zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Sozialhilfe sind anders als die Regeln zur Unterhaltspflicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

7.1. Anrechnung in einer Partnerschaft

Das Sozialamt kann in folgenden Fällen auch Einkommen und Vermögen von Partnern anrechnen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht unterhaltspflichtig sind:

  • Ein Partner muss ins Heim. Der nicht getrennt lebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ist nach dem BGB nur unterhaltspflichtig, wenn sein sog. Selbstbehalt überschritten ist. Näheres unter Unterhalt > Überblick.
  • Die Partner leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und sind deshalb nach dem BGB einander nicht unterhaltspflichtig.

Das Sozialamt kürzt in diesen Fällen die Hilfe zur Pflege obwohl der pflegebedürftige Partner keinen Unterhalt vom anderen Partner fordern oder einklagen kann. Es geht von der freiwilligen Zahlung des Unterhalts aus.

Näheres unter Fallbeispiele: Hilfe zur Pflege > Einkommens- und Vermögensanrechnung ohne Unterhaltspflicht.

7.2. Keine Anrechnung in einer Haushaltsgemeinschaft mit Betreuenden

Normalerweise wird bei allen Formen der Sozialhilfe, außer bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, also auch bei der Hilfe zur Pflege, Einkommen und Vermögen von Menschen angerechnet, die zusammenwohnen, egal, ob sie für einander unterhaltspflichtig sind, oder nicht. Näheres unter Haushaltsgemeinschaft.

Für Pflegebedürftige, die mit mindestens 1 Person zusammenwohnen, von der sie betreut werden, gibt es aber eine Sonderregelung:

  • Das Einkommen und Vermögen aller Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person nur zusammenwohnen, ohne in einer Partnerschaft zu leben, bleibt anrechnungsfrei, also auch das von Menschen, die sie nicht betreuen.
  • Geben sie aber freiwillig der pflegebedürftigen Person Geld oder gewähren ihr Sachleistungen wie z.B. gemeinsames Essen, so wird das der pflegebedürftigen Person als Einkommen angerechnet.

Die Sonderregelung gibt es, damit Pflegebedürftige nicht in ein Pflegeheim ziehen müssen, um die Anrechnung von Einkommen und Vermögen von Mitbewohnenden zu verhindern.

Was genau mit "betreut werden" gemeint ist, steht nicht im Gesetz, sondern das ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, das heißt die Gerichte entscheiden im Zweifel, was damit gemeint ist, Näheres unter Rechtsanspruch und Ermessen.

Näheres unter Fallbeispiele: Hilfe zur Pflege > Einkommens- und Vermögensanrechnung ohne Unterhaltspflicht.

8. Wer hilft weiter?

Die Pflegekassen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit Schwerpunkt Pflegeversicherung: Mo–Do, 8–18 Uhr und Fr 8–12 Uhr, 030 3406066-02. Fragen zur "Hilfe zur Pflege" beantwortet das Sozialamt.

9. Verwandte Links

Häusliche Pflege Sozialhilfe

Tages- und Nachtpflege

Vollstationäre Pflege

Kurzzeitpflege

Sozialhilfe > Altenhilfe

Landespflegegeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 61 ff. SGB XII - § 90 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 18.03.2024

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