Neurodermitis > Beruf

1. Das Wichtigste in Kürze

Neurodermitispatienten müssen darauf achten, ihre Krankheit nicht durch bestimmte Arbeitsumstände zu verschlimmern. Dabei sind z.B. trockene Arbeitsplätze feuchten vorzuziehen und der Umgang mit Chemikalien zu vermeiden. Für Berufstätige, die wegen Neurodermitis arbeitsunfähig oder berufsunfähig werden, kommen verschiedene sozialrechtliche Hilfen in Betracht.

2. Berufswahl bei Neurodermitis

Menschen mit Neurodermitis sollten bei der Berufswahl darauf achteen, dass der Beruf die Hautkrankheit nicht weiter verschlechtert.

  • Wer auf chemische Stoffe reagiert, für den ist kein Beruf geeignet, bei dem man mit unterschiedlichen Chemikalien in Berührung kommt.
  • Liegt eine Neurodermitis aufgrund von Allergenen vor, sollte ein Kontakt mit den auslösenden Stoffen vermieden werden.
  • Bei Ekzemen an den Händen besteht in handwerklichen Berufen die Gefahr einer Kontaktsensibilisierung oder einer Verschlechterung der Haut.

Grundsätzlich ist ein Beruf an einem trockenen Arbeitsplatz mit sauberer Luft vorzuziehen. Vermieden werden sollten Berufe, bei denen man häufig mit Wasser, Staub, wasserdichten Handschuhen, Desinfektionsmitteln, Dämpfen und anderen Substanzen in Berührung kommt.

Folgende Berufe können für Menschen mit Neurodermitis ungeeignet sein:

  • Lackierer, Schweißer, Metallschleifer
  • Maler, Bauberufe mit Rohbautätigkeit
  • Lederverarbeitende Berufe
  • Bäcker, Konditor
  • Friseur
  • Schreiner und andere holzverarbeitende Tätigkeiten
  • handwerkliche Berufe in der chemischen Industrie
  • Pflegeberufe
  • Raumpfleger, Wäscher

3. Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung

Schwere Neurodermitis kann zu wiederholter oder längerer Arbeitsunfähigkeit führen. Allgemeine Informationen dazu unter folgenden Stichworten:

4. Berufskrankheit Neurodermitis

Von Berufsdermatosen spricht man, wenn eine Hautkrankheit durch die im Beruf verwendeten Stoffe entsteht. Dabei entwickeln sich aus rauen Stellen der Haut schwere allergische Kontaktekzeme, die zu Arbeitsunfähigkeit führen.

In der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > B > BKV > Anlage 1) werden Hautkrankheiten unter der Nr. 5101 "Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen geführt.

Details zum Vorgehen unter Berufskrankheit.

5. Besondere Hilfen im Beruf

Wenn die Hautprobleme so schwer sind, dass von einer Behinderung gesprochen werden kann (siehe auch Neurodermitis > Behinderung) oder sie die Berufstätigkeit gefährden, gibt es verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten:

6. Verwandte Links

Neurodermitis

Neurodermitis > Allgemeines

Neurodermitis > Medizinische Rehabilitation

Neurodermitis > Urlaub und Sport

Letzte Bearbeitung: 17.08.2023

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