Pflegegeld Sozialhilfe

1. Das Wichtigste in Kürze

Wenn die Pflegeversicherung nicht oder nur in zu geringem Umfang zahlt, leistet das Sozialamt für Pflegebedürftige Pflegegeld im Rahmen der Hilfe zur Pflege, wenn diese ihre häusliche Pflege nicht anders finanzieren können. Wie auch das Pflegegeld der Pflegeversicherung ist es dafür vorgesehen, es als Anerkennung an pflegende Personen weiterzugeben, um so die häusliche Pflege sicherzustellen. Im Gegensatz zur Pflegeversicherung, ist bei der Sozialhilfe das Nebeneinander von Sachleistungen (häusliche Pflegehilfe) und Pflegegeld möglich. Zum 1.1.2024 wurde das Pflegegeld um 5 % erhöht und steigt zum 1.1.2025 nochmals um 4,5 % (siehe Tabelle).

2. Voraussetzungen

Nur wenn die vorrangig zuständige Pflegekasse nicht oder nicht in vollem Umfang leistet, tritt das Sozialamt nachrangig ein. Die Bestimmungen der Pflegeversicherung (z.B. zu den Voraussetzungen) gelten sinngemäß. Näheres unter Pflegegeld Pflegeversicherung.

Beim Pflegegeld der Sozialhilfe gilt die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII. Details unter Hilfe zur Pflege, Sozialhilfe > Einkommen und Sozialhilfe > Vermögen.

2.1. Ausnahme

Für schwerstpflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 4 und Blinde ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 % nicht zumutbar. Das bedeutet, dass von dem Betrag, der über der Einkommensgrenze liegt, maximal 40 % angerechnet werden dürfen.

3. Höhe

Das Pflegegeld vom Sozialamt ist abhängig vom Pflegegrad und unterscheidet sich in der Höhe nicht vom Pflegegeld der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige können Pflegegeld in folgender Höhe erhalten:

Pflegegrad

Pflegegeld
2024

Pflegegeld
2025

1

2

332 €

347 €

3

573 €

599 €

4

765 €

800 €

5

947 €

990 €

 

Zusätzlich haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €. Dieser steigt zum 1.1.2025 um 4,5 % auf 131 €.

4. Anrechnung

Auf das Pflegegeld der Sozialhilfe werden z.B. angerechnet:

  • Blindengeld oder gleichartige Geldleistungen, wie z.B. Landesblindengeld, in einer Höhe von bis zu 50 % (Blindenhilfe).
  • Pflegegeld der Pflegeversicherung in vollem Umfang.

5. Kürzung

Das Pflegegeld der Sozialhilfe kann unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden:

  • Werden neben dem Pflegegeld der Pflegeperson Aufwendungen erstattet (z.B. für Verhinderungspflege) oder einer Pflegefachkraft (häusliche Pflegehilfe nach § 64b SGB XII) angemessene Kosten gewährt, kann das Pflegegeld nach pflichtgemäßem Ermessen des Sozialhilfeträgers um bis zu 2/3 gekürzt werden. Der Bescheid des Sozialamtes muss eine Begründung für die Kürzung enthalten.
  • Bei teilstationärer Betreuung (Tages- und Nachtpflege) der pflegebedürftigen Person kann das Pflegegeld angemessen gekürzt werden.

Keine Kürzung:

Das Pflegegeld der Sozialhilfe kann bei der Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells (Näheres zum Arbeitgebermodell unter Häusliche Pflege > Ausländische Kräfte unter Punkt 3.3.) nicht gekürzt werden, außer es wird ergänzende Pflege durch eine häusliche Pflegehilfe erbracht. Außerdem darf es nicht gekürzt werden, wenn Beratungsleistungen bei häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden.

Während Pflegegeld und Entlastungsbetrag analog zur Leistung der Pflegeversicherung in der Höhe begrenzt sind, ist die häusliche Pflegehilfe in dem Umfang zu erbringen, bis der Pflegebedarf gedeckt ist.

6. Antrag

Das Pflegegeld der Hilfe zur Pflege muss schriftlich beim Sozialamt beantragt werden. Bei manchen Sozialämtern ist dies auch online möglich. Bevor der Antrag gestellt wird, kann sich die pflegebedürftige Person beim Sozialamt informieren, welche Unterlagen mit eingereicht werden müssen. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Belege über Einkommen, Rente, Vermögen, z.B. Sparbücher
  • Bescheid über Pflegegrad
  • ggf. Nachweise von Ausgaben, z.B. Nachweis von einem Pflegedienst

Hilfe und Unterstützung beim Beantragen des Pflegegelds bieten örtliche Pflegeberatungen oder Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände, z.B. Caritas, Diakonie, Volkssolidarität. Die Beratung ist kostenlos.

7. Praxistipp

Zusätzlich zum Pflegegeld bekommen Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung (Rente) erstattet, wenn diese Beiträge nicht anderweitig sichergestellt sind.

8. Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

9. Verwandte Links

Hilfe zur Pflege

Häusliche Pflege Sozialhilfe

Pflegegeld Pflegeversicherung

Landespflegegeld

 

Rechtsgrundlagen: §§ 64a, 64i, 64f Abs. 1, 66 SGB XII

Letzte Bearbeitung: 09.01.2024

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