Pflegestützpunkte Pflegeberatung

1. Das Wichtigste in Kürze

Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für gesetzlich versicherte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei Fragen, Planung und Hilfestellungen rund um das Thema Pflege. Sie koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Die Stützpunkte sind regional unterschiedlich verfügbar. Die Pflegekasse muss in jedem Fall eine Beratung durch eine Pflegeberatung der Pflegekasse selbst oder einen Pflegestützpunkt zugänglich machen.

2. Rechtsanspruch auf Pflegeberatung

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte kostenlose Pflegeberatung. Wenn Pflegebedürftige anspruchsberechtigt sind, wird ihnen von der Pflegekasse eine feste Ansprechperson zur Pflegeberatung zugewiesen. Diese unterstützt bei der Auswahl und Nutzung von pflegerischen Hilfsangeboten.

Sobald ein erstmaliger Pflegeantrag bei einer Pflegekasse eingeht, muss diese

  • einen konkreten Beratungstermin mit Angabe der Kontaktperson anbieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
  • einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen der Gutschein zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann, und
  • über Leistungs- und Preisvergleichslisten, die z.B. Leistungen und Vergütungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen enthalten, informieren. Die Listen werden nur ausgehändigt, wenn Pflegebedürftige dies anfordern.

Die Fristen für Beratungstermine gelten auch bei weiteren Anträgen, z.B. bei Anträgen auf Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie Änderungsanträgen.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann die Beratung im häuslichen Umfeld und außerhalb der 2-Wochen-Frist stattfinden. Die Pflegekasse muss die pflegebedürftige Person über diese Möglichkeit aufklären.

3. Was sind die Aufgaben der Pflegeberatung?

Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere

  • den Hilfebedarf von Pflegebedürftigen zu ermitteln, bei Zustimmung auch unter Berücksichtigung der Begutachtungsergebnisse des Medizinischen Dienstes (MD).
  • einen individuellen Versorgungsplan mit den erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen und rehabilitativen oder sonstigen medizinischen, pflegerischen oder sozialen Hilfen zu erstellen.
  • auf die Durchführung der Maßnahmen des Versorgungsplans sowie deren Genehmigung durch den zuständigen Leistungsträger hinzuwirken.
  • den Versorgungsplan zu überwachen und ggf. anzupassen.
  • den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren, wenn es sich um besonders komplexe Fälle handelt.
  • über Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Angehöriger zu informieren.

3.1. Praxistipp

Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) bietet für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen den Einblick "Beratung zur Pflege: Was man wissen sollte – und was man erwarten kann". Kostenloser Download oder Bestellung unter www.zqp.de > Bestellen > Beratung zur Pflege.

4. Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen. Sie koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote.

Zu den Aufgaben der Pflegestützpunkte zählen z.B.:

  • Umfassende sowie unabhängige Auskunft und trägerneutrale Beratung zu sozialrechtlichen Fragen, zur Auswahl und Nutzung von Sozialleistungen und vielfältigster Hilfsangebote
  • Vermittlung und Koordinierung aller geeigneten Hilfen medizinischer, pflegerischer und sozialer Art
  • Hilfestellung zum Nutzen der möglichen Leistungen, z.B. beim Ausfüllen von Anträgen
  • Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote
  • Beratung wegen einem Pflege- oder Betreuungsbedarf, z.B. bei beginnender Demenz
  • Frühzeitige Begleitung und Hilfe, z.B. bei Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
  • Aufklärung über Prävention und Rehabilitation
  • Einzelinformationen, Basis- und Spezialberatung zu relevanten Themen sowie Fallkoordination

5. Beratung pflegender Angehöriger

(§ 37 Abs. 3 SGB XI)

Bei Bezug von Pflegegeld ist ab Pflegegrad 2 eine regelmäßige Pflegeberatung im häuslichen Umfeld (sog. Beratungseinsatz) Pflicht. Näheres unter Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 und bei Bezug von Pflegesachleistungen kann ein Beratungseinsatz vereinbart werden.

6. Weitere Beratungsmöglichkeiten

Neben den Pflegestützpunkten gibt es nach wie vor ähnliche regionale Konzepte, z.B.:

7. Wer hilft weiter?

  • Adressen von Pflegestützpunkten bundesweit finden Sie beim Zentrum für Qualität in der Pflege unter www.zqp.de > Angebote > Beratungsdatenbank.
  • Gibt es keinen Pflegestützpunkt, können sich Ratsuchende an die Pflegeberatung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person wenden.

8. Verwandte Links

Ratgeber Pflege

Pflegeleistungen

Pflegekurse

Pflegeantrag

Pflegebegutachtung

 

Rechtsgrundlagen: §§ 7, 7a, 7b, 7c, 37 Abs. 3 SGB XI

Letzte Bearbeitung: 16.01.2024

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