Waisenrente

1. Das Wichtigste in Kürze

Waisenrente erhalten Kinder und Jugendliche, wenn der verstorbene Elternteil in der Renten- oder Unfallversicherung versichert war. Die Höhe wird individuell berechnet, Einkommen des Waisen wird nicht angerechnet.

2. Voraussetzungen

2.1. Voraussetzung Rentenversicherung

Hinterbliebene Kinder erhalten Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der Verstorbene die rentenrechtliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Die Waisenrente muss wie jede Rente beantragt werden.

2.2. Voraussetzung Unfallversicherung

Die Unfallversicherungsträger zahlen Waisenrente an die hinterbliebenen Kinder, wenn der/die Versicherte/n infolge Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit stirbt/sterben.

3. Berechtigte

Anspruch auf Waisenrente haben:

  • Eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder des Verstorbenen
  • Stief- und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren
  • Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden

4. Höhe

Bei der Höhe wird unterschieden zwischen der Halb- und der Vollwaisenrente:

 

Halbwaisenrente

Halbwaisenrente nach dem Tod eines Elternteils:

  • Rentenversicherung: 10 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente des Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags, der individuell berechnet wird
  • Unfallversicherung: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12)

 

Vollwaisenrente

Vollwaisenrente nach dem Tod beider Eltern:

  • Rentenversicherung: ca. 20 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Rente der Verstorbenen zuzüglich eines Zuschlags, der individuell berechnet wird
  • Unfallversicherung: 30 % des Jahresarbeitsverdienstes der Verstorbenen (jeweils monatlich 1/12)

5. Dauer

Die Renten- und die Unfallversicherungsträger zahlen die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei:

  • Schul- oder Berufsausbildung von wöchentlich mehr als 20 Stunden
  • Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes
  • körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, wodurch ein Selbstunterhalt unmöglich ist

Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten, z.B. zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder einem Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Ausbildungsbeginn, kann eine Waisenrente gezahlt werden.

Wird der Waise adoptiert, bleibt sein Rentenanspruch bestehen.

6. Praxistipp

Wer verwitwet ist, kann für sein Kind unter Umständen einen Unterhaltsvorschuss für Kinder bekommen. Nachdem dieser auch eine Leistung zum Kindesunterhalt ist, muss beachtet werden, dass bei Bezug einer (Halb-)Waisenrente dieser entsprechend verringert wird bzw. ganz entfällt.

7. Wer hilft weiter?

Individuelle Rentenberechnungen, Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger.

8. Verwandte Links

Renten

Waisen-Beihilfe

Witwen/Witwer-Rente Rentenversicherung

Witwen/Witwer-Rente Unfallversicherung

Rente > Kindererziehungszeiten

 

Gesetzesquellen: §§ 48, 67, 87, 97 SGB VI - §§ 67, 68 SGB VII

Letzte Bearbeitung: 27.06.2023

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