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AVWG

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

AVWG bedeutet "Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung". Es trat im Mai 2006 in Kraft. Ziel des AVWG ist es, die Kosten für Arzneimittel nachhaltig zu senken. Wichtigste Auswirkungen auf Patienten ist die Befreiung zahlreicher Arzneimittel von der Zuzahlung.

 

2. Zuzahlungsfreie Arzneimittelzum Inhaltsverzeichnis

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Arzneimittelwirkstoffe festlegen, die für eine Zuzahlungsbefreiung in Frage kommen, falls deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Mehrwertsteuer mindestens um 30 % unter Festbetrag liegt. Eine Zuzahlungsbefreiung kann es nur geben, wenn es bereits einen Festbetrag gibt und trotz der Zuzahlungsbefreiung Einsparungen für die Krankenkassen zu erwarten sind. Der Spitzenverband entscheidet, welche Arzneimittel zuzahlungsbefreit werden können und wie weit der Preis dafür unter dem Festbetrag zu liegen hat.

 

Letztendlich entscheiden die Arzneimittelhersteller dann durch ihre Preisgestaltung, ob ein Arzneimittel in der Apotheke tatsächlich zuzahlungsfrei ist. Derzeit sind über 10.000 Präparate zuzahlungsfrei.

 

Jeweils zum 1. und 15. eines Monats können Arzneimittelhersteller neue Preise melden. Die Liste der befreiten Arzneimittel wird deshalb alle 14 Tage aktualisiert und im Internet auf den Seiten des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen unter externer Linkwww.gkv-spitzenverband.de > Versicherte > Zuzahlungen und Befreiungen > Befreiungsliste Arzneimittel veröffentlicht.

 

Weiterführende Informationen unter Arznei- und Verbandmittel und unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen.

 

3. Neutrale Praxissoftwarezum Inhaltsverzeichnis

Ärzte dürfen für die Verordnung von Arzneimitteln nur solche elektronische Programme nutzen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung zugelassen sind. Ziel ist eine manipulationsfreie Praxissoftware, die verhindert, dass bei der Auswahl von Arzneimitteln bestimmte Hersteller bevorzugt werden.

 

4. Verbot von Naturalrabattenzum Inhaltsverzeichnis

Bisher konnten Pharmahersteller Apotheken Naturalrabatte zur Verfügung stellen. Dies ist seit dem 1.5.2006 nicht mehr möglich.

 

5. Entlassmedikation aus dem Krankenhauszum Inhaltsverzeichnis

Krankenhäuser sind aufgefordert, bei einer Medikation, die über die Entlassung hinausgeht, darauf zu achten, dass diese zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

 

6. Bonus-Malus-Regelung zum Inhaltsverzeichnis

Seit 2008 ist die Bonus-Malus-Regelung für Ärzte entfallen.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Arznei- und Verbandmittel

Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

 

 

Letzte Aktualisierung am 30.07.2010   Redakteur/in: Sandra Kolb

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