Junge Menschen mit Allergien sollten sich bei der Berufswahl ärztlich beraten lassen. Manche Allergien entwickeln sich aber erst nach dem Berufseinstieg oder kommen zu bereits bestehenden hinzu. Wer dann am bisherigen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz den Kontakt mit den Allergenen nicht vermeiden kann, muss die Stelle oder sogar den Beruf wechseln. Für die Finanzierung einer dann nötigen Umschulung ist meistens die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung zuständig. Allergien können aber unter Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden. Dann finanziert die gesetzliche Unfallversicherung die Behandlung und Rehabilitation, also auch eine ggf. notwendige Umschulung.
Nur wenige junge Menschen mit Allergien lassen sich bei der Berufswahl beraten, damit sie ihr individuelles Allergierisiko bei bestimmten Berufen richtig abwägen können. Aber ärztliche Beratung kann helfen, weder unnötig Berufe auszuschließen noch ein zu hohes Risiko einzugehen. Die Berufsberatung bei der Agentur für Arbeit kann dann auf den Ergebnissen der ärztlichen Beratung aufbauen.
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Allergien werden unter folgenden Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt:
Die sog. Sensibilisierung muss bei der versicherten Tätigkeit stattgefunden haben, damit die versicherte Tätigkeit als Ursache der Allergie anerkannt wird. Die Sensibilisierung ist der erste Schritt hin zu einer Allergie, der unbemerkt abläuft. Der Körper kommt in Kontakt mit dem Allergen und das Immunsystem merkt sich dessen Struktur. Erst beim nächsten Kontakt reagiert dann das Immunsystem, was die Allergiesymptome verursacht.
Früher wurden viele Allergien nur dann als Berufskrankheit anerkannt, wenn der Beruf aufgegeben wurde, z.B. bei Hautekzemen, das ist aber schon seit 2021 nicht mehr nötig.
Die Berufskrankheiten-Verordnung finden Sie beim Bundesjustizministerium unter www.gesetze-im-internet.de/bkv/anlage_1.html.
Ärzte und Arbeitgebende müssen jeden Verdacht auf eine Berufskrankheit der Unfallversicherung (meist ist das die BG, also die Berufsgenossenschaft) melden. Auch die Krankenkassen sollen Hinweise auf eine Berufskrankheit an die Unfallversicherung melden.
Bei Allergien passiert das allerdings leider trotzdem nicht immer.
Deswegen sollten Unfallversicherte Folgendes tun, wenn sie vermuten, dass ihre Allergie durch den Beruf oder eine andere unfallversicherte Tätigkeit verursacht wurde:
Wenn die Meldung bei der Unfallversicherung eingegangen ist, muss diese prüfen, ob die Krankheit in der Berufskrankheiten-Verordnung steht und ob wirklich die unfallversicherte Tätigkeit die Allergie verursacht hat. Dazu verschickt die Unfallversicherung in der Regel an den Arbeitgeber und an den Menschen mit der Allergie einen Fragebogen zum Ausfüllen. Teilweise beauftragt sie außerdem ein Sachverständigengutachten und führt z.B. Messungen der Allergene am Arbeitsplatz durch.
Der Verdacht auf eine Berufskrankheit bestätigt sich bei Allergien oft nicht. Denn bei vielen Allergenen lässt sich nicht ausschließen, dass der erste Kontakt mit dem Allergen im Privatleben stattgefunden hat. Aber es ist besser, jeden Verdacht zu melden, weil sonst die Ansprüche auf die Leistungen der Unfallversicherung verloren gehen.
Wenn die Unfallversicherung die Allergiebehandlung und Rehabilitation bezahlen muss, dann hat das für die Betroffenen mehrere Vorteile.
Beispiele für Vorteile:
Wer seinen bisherigen Beruf wegen einer Allergie aufgeben muss, kann unter Umständen über die sog. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Näheres unter Berufliche Reha > Leistungen) eine Umschulung machen. Dafür können unterschiedliche sog. Reha-Träger zuständig sein:
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