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Allergien > Behinderung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei sehr schweren Allergien mit Ekzemen oder chronischen Nebenhöhlenentzündungen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB  von mindestens 50 zugesprochen wurde.

 

2. Versorgungsmedizinische Grundsätze zum Inhaltsverzeichnis

Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).

Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter externer Linkwww.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.

 

3. Chronische Nebenhöhlenentzündungzum Inhaltsverzeichnis

 

GdB/GdS

leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen)

0 - 10

schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung)

20 - 40

 

4. Ekzemezum Inhaltsverzeichnis

Kontaktekzeme (z.B. irritatives und allergisches Kontaktekzem)

GdB/GdS

geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend

0 - 10

sonst

20 - 30

 

Seborrhoisches Ekzem

GdB/GdS

geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen

0 - 10

sonst, je nach Ausdehnung

20 - 30

 

Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke Ödem

GdB/GdS

selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene

0 - 10

häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen und Allergene

20 - 30

schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf

40 - 50

Eine systemische Beteiligung (z.B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs) ist gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.

 

Erythrodermien

GdB/GdS

bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses

40

bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand

50 - 60

mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand

70 - 80

 

Ichthyosis (Gruppe seltener, generalisierter, erblicher Verhornungsstörungen der Haut)

GdB/GdS

leichte Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung

0 - 10

mittlere Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung

20 - 40

schwere Form, mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts

50 - 80

 

5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehindertezum Inhaltsverzeichnis

Hat ein Allergie-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:

Kündigungsschutz für Schwerbehinderte

Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Berufsfindung und Arbeitserprobung

Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung

Ergänzende Leistungen zur Reha

Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte

Steuervorteile für Schwerbehinderte

Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte

Altersrente für Schwerbehinderte

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Allergien

Allergien > Arbeit und Beruf

Asthma > Behinderung

Neurodermitis > Behinderung

Behinderung

Schwerbehindertenausweis

Grad der Behinderung

Versorgungsamt

 

 

Letzte Aktualisierung am 16.04.2009   Redakteur/in: Lydia Schrupp

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