Allergien > Behinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei sehr schweren Allergien mit Ekzemen oder chronischen Nebenhöhlenentzündungen kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden. Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe geregelt. Als schwerbehindert gilt, wem vom Versorgungsamt ein GdB von mindestens 50 zugesprochen wurde.
2. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und werden vom Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de > Gesetze/Verordnungen > V > VersMedV > Anlage zu § 2 > Anlage als Download angeboten.
3. Chronische Nebenhöhlenentzündung
|
GdB/GdS |
leichteren Grades (ohne wesentliche Neben- und Folgeerscheinungen) |
0 - 10 |
schweren Grades (ständige erhebliche Eiterabsonderung, Trigeminusreizerscheinungen, Polypenbildung) |
20 - 40 |
4. Ekzeme
Kontaktekzeme (z.B. irritatives und allergisches Kontaktekzem) |
GdB/GdS |
geringe Ausdehnung und bis zu zweimal im Jahr für wenige Wochen auftretend |
0 - 10 |
sonst |
20 - 30 |
Seborrhoisches Ekzem |
GdB/GdS |
geringe Ausdehnung und Beschränkung auf die Prädilektionsstellen |
0 - 10 |
sonst, je nach Ausdehnung |
20 - 30 |
Chronisch rezidivierende Urtikaria/Quincke Ödem |
GdB/GdS |
selten, bis zu zweimal im Jahr auftretend, leicht vermeidbare Noxen oder Allergene |
0 - 10 |
häufiger auftretende Schübe, schwer vermeidbare Noxen und Allergene |
20 - 30 |
schwerer chronischer, über Jahre sich hinziehender Verlauf |
40 - 50 |
Eine systemische Beteiligung (z.B. des Gastrointestinaltraktes oder des Kreislaufs) ist gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Erythrodermien |
GdB/GdS |
bei leichter Intensität des Krankheitsprozesses |
40 |
bei mittlerer Intensität des Krankheitsprozesses ohne wesentliche Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
50 - 60 |
mit stärkerer Auswirkung auf den Allgemeinzustand |
70 - 80 |
Ichthyosis (Gruppe seltener, generalisierter, erblicher Verhornungsstörungen der Haut) |
GdB/GdS |
leichte Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit trockener Haut, mäßiger Schuppung, ohne wesentliche Verfärbung |
0 - 10 |
mittlere Form, auf Stamm und Extremitäten weitgehend begrenzt, mit stärkerer Schuppung und Verfärbung |
20 - 40 |
schwere Form, mit ausgeprägter Schuppung und Verfärbung der gesamten Haut, insbesondere der Gelenkbeugen und des Gesichts |
50 - 80 |
5. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Hat ein Allergie-Patient eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
Berufsfindung und Arbeitserprobung
Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
Ergänzende Leistungen zur Reha
Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung für Schwerbehinderte
Steuervorteile für Schwerbehinderte
Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
Altersrente für Schwerbehinderte
6. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 16.04.2009 Redakteur/in: Lydia Schrupp
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