Altenhilfe
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Altenhilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe und soll dazu beitragen, altersbedingte Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Alte Menschen sollen - unabhängig von Einkommen und Vermögen - die Möglichkeit erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen, z.B. durch Beratung zum altengerechten Wohnen oder zur Inanspruchnahme altersgerechter Dienste oder durch Hilfen bei der Teilnahme an Veranstaltungen.
2. Voraussetzungen
Die Altenhilfe zählt im Rahmen der Sozialhilfe zur Hilfe in anderen Lebenslagen. Sie wird in der Regel Personen gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Die Altenhilfe in Form von Beratung und Unterstützung soll ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen gewährt werden.
Alle sonstigen Sach- und Geldleistungen im Rahmen der Altenhilfe werden nur gewährt, wenn das Einkommen des alten Menschen die Einkommensgrenze nach §§ 85 ff. SGB XII nicht überschreitet, Einsatz von Einkommen und Vermögen.
3. Umfang
Die Altenhilfe umfasst z.B.:
- Leistungen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement, so weit gewünscht.
- Leistungen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, die den Bedürfnissen des alten Menschen entspricht.
Hierzu zählt auch die altersgerechte Ausstattung der Wohnung, z.B. rutschfester Bodenbelag, Verbesserung der sanitären Einrichtungen, Einbau leicht zu bedienender Heizungsanlagen. - Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Aufnahme in ein Heim, z.B. bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes.
- Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Inanspruchnahme altersgerechter Dienste, wie Abhol- und Bringdienste, Mahlzeitendienste.
- Leistungen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen dienen, z.B. Sonderveranstaltungen, Seniorenvergünstigungen, etc.
- Leistungen, die alten Menschen die Verbindung mit ihnen nahestehenden Personen ermöglicht, z.B. Reisebeihilfen, Telefonanschlüsse und Grundgebührenübernahme.
4. Vorrang der Grundsicherung
Seit dem 1.1.2003 gibt es die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die seit 1.1.2005 ebenfalls vom Sozialamt geleistet wird. Damit soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen gedeckt werden, die wegen Alters oder aus medizinischen Gründen aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.
5. Praxistipp
Menschen, die eine Regelaltersrente beziehen und in ihrem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen G haben, können einen Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 % erhalten. Näheres unter Mehrbedarfszuschläge.
6. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
7. Verwandte Links
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Gesetzesquelle(n)
Sozialhilfe (§ 71 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 06.09.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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