Altersrente für Schwerbehinderte
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1. Das Wichtigste in Kürze
Schwerbehinderte können bereits mit 63 Jahren in Rente gehen, wenn sie 35 Rentenversicherungsjahre vorweisen können. Zudem können sie ab 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente beantragen, allerdings mit Abschlägen bis zu 10,8 %.
Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung aufgehoben wird.
2. Geburtsjahrgänge bis 1951
2.1. Rente ab 63
Wer als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung mindestens 50) anerkannt ist, hat bereits ab dem vollendeten 63. Lebensjahr Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte, wenn er die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt.
2.2. Rente ab 60
Bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres kann ein Schwerbehinderter Altersrente beantragen, wenn er
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
und - die Hinzuverdienstgrenze von 400,- € monatlich nicht überschreitet - dies gilt nur bis zum 65. Geburtstag -
und - schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 ist
oder
vor dem 1.1.1951 geboren und berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht ist.
2.3. Rentenabschläge
Die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte ist niedriger als die Regelaltersrente. Für jeden Monat, den die Rente vor den 63. Geburtstag vorgezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate vor dem 63. Geburtstag |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
4 Monate |
1,2 % |
... |
... |
33 Monate |
9,9 % |
34 Monate |
10,2 % |
35 Monate |
10,5 % |
36 Monate |
10,8 % |
2.3.1. Vertrauensschutz
Versicherte, die vor dem 17.11.1950 geboren wurden und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert bzw. berufs- oder erwerbsunfähig waren, genießen Vertrauensschutz, d.h.: Sie können die Altersrente für Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Rentenabschläge in Anspruch nehmen.
3. Geburtsjahrgänge ab 1952
Ab 2012 wird die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1952 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente von 60 auf 62 Jahre angehoben. Mit 62 ist dann ein Rentenabschlag von maximal 10,8 % in Kauf zu nehmen.
4. Praxistipps
- Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt werden, gestellt werden. Ansonsten wird Geld verschenkt. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern.
- Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wieder aufgehoben wird.
5. Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
6. Verwandte Links
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Gesetzesquelle(n)
(§§ 37, 236 a SGB VI)
Letzte Aktualisierung am 23.04.2012 Redakteur/in: Sandra Kolb
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