Altersrente für schwerbehinderte Menschen

1. Das Wichtigste in Kürze

Menschen mit Schwerbehinderung können Altersrente ohne Abschläge 2 Jahre früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen, vorausgesetzt sie haben 35 Jahre Wartezeit angesammelt. Zu dieser Wartezeit zählen neben Rentenversicherungsjahren auch bestimmte Zeiten ohne Rentenversicherungsbeiträge z.B. für ein Studium oder fürs Erziehen von Kindern. Vor dieser abschlagsfreien Rente ist eine um bis zu 3 weitere Jahre vorgezogene Altersrente möglich, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente mit Abschlägen wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.

Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.

2. Wann können Menschen mit Schwerbehinderung in Rente gehen?

Die Tabelle zeigt, in welchem Alter Menschen mit Schwerbehinderung in die Altersrente gehen können (= Rentenaltersgrenze), wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben:

Geburtsjahr und Geburtsmonat

Rentenaltersgrenze bei Schwerbehinderung

für die Altersrente ohne Abschläge

Rentenaltersgrenze bei Schwerbehinderung

für die Altersrente mit Abschlägen

Vor 1952 63 Jahre 60 Jahre
1952: Januar 63 Jahre und 1 Monat 60 Jahre und 1 Monat
1952: Februar 63 Jahre und 2 Monate 60 Jahre und 2 Monate
1952: März 63 Jahre und 3 Monate 60 Jahre und 3 Monate
1952: April 63 Jahre und 4 Monate 60 Jahre und 4 Monate
1952: Mai 63 Jahre und 5 Monate 60 Jahre und 5 Monate
1952: Juni - Dezember 63 Jahre und 6 Monate 60 Jahre und 6 Monate
1953 63 Jahre und 7 Monate 60 Jahre und 7 Monate
1954 63 Jahre und 8 Monate 60 Jahre und 8 Monate
1955 63 Jahre und 9 Monate 60 Jahre und 9 Monate
1956 63 Jahre und 10 Monate 60 Jahre und 10 Monate
1957 63 Jahre und 11 Monate 60 Jahre und 11 Monate
1958 64 Jahre 61 Jahre
1959 64 Jahre und 2 Monate 61 Jahre und 2 Monate
1960 64 Jahre und 4 Monate 61 Jahre und 4 Monate
1961 64 Jahre und 6 Monate 61 Jahre und 6 Monate
1962 64 Jahre und 8 Monate 61 Jahre und 8 Monate
1963 64 Jahre und 10 Monate 61 Jahre und 10 Monate
ab 1964 65 Jahre 62 Jahre

3. Praxistipp: Wartezeit erfüllen

Wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren beim Erreichen der Rentenaltersgrenze noch nicht erfüllt haben, können Sie zunächst noch nicht in Altersrente gehen. Sie können aber danach noch weitere Monate oder Jahre für die Wartezeit sammeln und dann in Altersrente gehen, sobald Sie die 35 Jahre zusammen haben.

Die Wartezeit von 35 Jahren können Sie auf viele Weisen erfüllen, z.B. mit Zeiten in einem rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Minijob, beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, während einer Krankheit oder durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente, Näheres unter Wartezeit bei Rente und Reha.

4. Abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung

Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die

  • die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben
    und
  • anerkannt schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) sind
    und
  • die jeweilige Altersgrenze für ihren Jahrgang erreicht haben.

Wartezeit steht für die nötige Mindestversicherungszeit vor der Rente. Dazu zählen nicht nur Zeiten mit Rentenversicherungsbeiträgen, sondern auch Zeiten ohne Beitragszahlungen, z.B. für das Erziehen von Kindern, für ein Studium oder für einen Schulbesuch nach dem 17. Geburtstag, Näheres unter Wartezeit bei Rente und Reha.

4.1. Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente

Jahrgänge bis 1951 konnten unter diesen Voraussetzungen mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Das heißt: Für "Neurentner" gibt es diese abschlagsfreie Rente ab 63 nicht mehr. Für die Jahrgänge von 1952 bis 1963 wurde das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung (= Rentenaltersgrenze) schrittweise angehoben. Es liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren.

Hinweis: Seit Geburtsjahrgang 1958 decken sich diese Altersgrenzen mit denen für die abschlagsfreie "Altersrente für besonders langjährig Versicherte". Der wichtige Unterschied ist, dass Versicherte für die Rente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre brauchen. Näheres unter Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

5. Rente bei Schwerbehinderung mit Abschlägen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann auch schon bis zu 3 weitere Jahre vor der Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.

Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.

Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

33 Monate

9,9 %

34 Monate

10,2 %

35 Monate

10,5 %

36 Monate

10,8 %

6. Hinzuverdienst

Wer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, kann seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen.

Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.

7. Praxistipps

  • Sie sollten Ihren Antrag ca. 3 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern und den Stadt- und Gemeindeverwaltungen.
  • Wenn Sie die Rente später beantragen als 3 Monate nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Rentenvoraussetzungen erfüllen, beginnen die Zahlungen erst im Monat der Antragstellung.
  • Der Rentenanspruch besteht auch weiter, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
  • Sie können die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderung auch als Teilrente in Anspruch nehmen, d.h.: Sie lassen sich nur einen Teil der Rente auszahlen, z.B. um den restlichen Teil der Rente vor Abschlägen zu schützen. Näheres unter Teilrente.
  • Die Deutsche Rentenversicherung bietet unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Rente > Online-Rechner einen Rechner an, mit dem Sie den Rentenbeginn und die Rentenhöhe ermitteln können.

8. Wer hilft weiter?

  • Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, die auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen.
  • Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berät Mo–Do 8–17 Uhr und Fr 8–12 Uhr unter 030 221911-001 zum Thema Rente.

9. Verwandte Links

Erwerbsminderungsrente

Behinderung

Rente > Rentenarten

Altersrente und Altersteilzeit

Altersrenten > Regelaltersrente

Rente > Kindererziehungszeiten

Fallbeispiel: Krankengeld und Arbeitslosengeld Erkrankung vor Beginn der Altersrente

 

Rechtsgrundlagen: §§ 37, 236a SGB VI

Letzte Bearbeitung: 18.06.2025

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