Menschen mit Schwerbehinderung können Altersrente ohne Abschläge 2 Jahre früher beziehen als Menschen ohne Behinderungen, vorausgesetzt sie haben 35 Jahre Wartezeit angesammelt. Zu dieser Wartezeit zählen neben Rentenversicherungsjahren auch bestimmte Zeiten ohne Rentenversicherungsbeiträge z.B. für ein Studium oder fürs Erziehen von Kindern. Vor dieser abschlagsfreien Rente ist eine um bis zu 3 weitere Jahre vorgezogene Altersrente möglich, allerdings mit Abschlägen von bis zu 10,8 %.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung wird seit 2015 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorgezogene Rente mit Abschlägen wird seit 2012 von 60 auf 62 Jahre angehoben.
Zu beachten ist, dass der Rentenanspruch auch weiter besteht, wenn während des Bezugs der Rente die Schwerbehinderung wegfällt.
Die Tabelle zeigt, in welchem Alter Menschen mit Schwerbehinderung in die Altersrente gehen können (= Rentenaltersgrenze), wenn sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben:
Geburtsjahr und Geburtsmonat |
Rentenaltersgrenze bei Schwerbehinderung für die Altersrente ohne Abschläge |
Rentenaltersgrenze bei Schwerbehinderung für die Altersrente mit Abschlägen |
Vor 1952 | 63 Jahre | 60 Jahre |
1952: Januar | 63 Jahre und 1 Monat | 60 Jahre und 1 Monat |
1952: Februar | 63 Jahre und 2 Monate | 60 Jahre und 2 Monate |
1952: März | 63 Jahre und 3 Monate | 60 Jahre und 3 Monate |
1952: April | 63 Jahre und 4 Monate | 60 Jahre und 4 Monate |
1952: Mai | 63 Jahre und 5 Monate | 60 Jahre und 5 Monate |
1952: Juni - Dezember | 63 Jahre und 6 Monate | 60 Jahre und 6 Monate |
1953 | 63 Jahre und 7 Monate | 60 Jahre und 7 Monate |
1954 | 63 Jahre und 8 Monate | 60 Jahre und 8 Monate |
1955 | 63 Jahre und 9 Monate | 60 Jahre und 9 Monate |
1956 | 63 Jahre und 10 Monate | 60 Jahre und 10 Monate |
1957 | 63 Jahre und 11 Monate | 60 Jahre und 11 Monate |
1958 | 64 Jahre | 61 Jahre |
1959 | 64 Jahre und 2 Monate | 61 Jahre und 2 Monate |
1960 | 64 Jahre und 4 Monate | 61 Jahre und 4 Monate |
1961 | 64 Jahre und 6 Monate | 61 Jahre und 6 Monate |
1962 | 64 Jahre und 8 Monate | 61 Jahre und 8 Monate |
1963 | 64 Jahre und 10 Monate | 61 Jahre und 10 Monate |
ab 1964 | 65 Jahre | 62 Jahre |
Wenn Sie die Wartezeit von 35 Jahren beim Erreichen der Rentenaltersgrenze noch nicht erfüllt haben, können Sie zunächst noch nicht in Altersrente gehen. Sie können aber danach noch weitere Monate oder Jahre für die Wartezeit sammeln und dann in Altersrente gehen, sobald Sie die 35 Jahre zusammen haben.
Die Wartezeit von 35 Jahren können Sie auf viele Weisen erfüllen, z.B. mit Zeiten in einem rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Minijob, beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Bürgergeld, während einer Krankheit oder durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente.
Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente haben Menschen, die
Wartezeit steht für die nötige Mindestversicherungszeit vor der Rente. Dazu zählen nicht nur Zeiten mit Rentenversicherungsbeiträgen, sondern auch Zeiten ohne Beitragszahlungen, z.B. für das Erziehen von Kindern, für ein Studium oder für einen Schulbesuch nach dem 17. Geburtstag.
Jahrgänge bis 1951 konnten unter diesen Voraussetzungen mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Das heißt: Für "Neurentner" gibt es diese abschlagsfreie Rente ab 63 nicht mehr. Für die Jahrgänge von 1952 bis 1963 wurde das Renteneintrittsalter für die abschlagsfreie Rente bei Schwerbehinderung (= Rentenaltersgrenze) schrittweise angehoben. Es liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren.
Hinweis: Seit Geburtsjahrgang 1958 decken sich diese Altersgrenzen mit denen für die abschlagsfreie "Altersrente für besonders langjährig Versicherte". Der wichtige Unterschied ist, dass Versicherte für die Rente für besonders langjährig Versicherte 45 Versicherungsjahre brauchen. Näheres unter Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann auch schon bis zu 3 weitere Jahre vor der Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die abschlagsfreie Rente.
Die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist niedriger als die abschlagsfreie Rente. Für jeden Monat, den die Rente vor der Altersgrenze bezogen wird, wird die Rente um je 0,3 % gekürzt.
Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod der versicherten Person auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate vor der Altersgrenze |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
4 Monate |
1,2 % |
... |
... |
33 Monate |
9,9 % |
34 Monate |
10,2 % |
35 Monate |
10,5 % |
36 Monate |
10,8 % |
Wer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhält, kann seit 1.1.2023 unbegrenzt hinzuverdienen.
Näheres unter Rente > Hinzuverdienst.
Altersrente und Altersteilzeit
Altersrenten > Regelaltersrente
Rente > Kindererziehungszeiten
Fallbeispiel: Krankengeld und Arbeitslosengeld Erkrankung vor Beginn der Altersrente
Rechtsgrundlagen: §§ 37, 236a SGB VI