Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

1. Das Wichtigste in Kürze

Versicherte, die vor 1952 geboren sind, konnten bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, bereits früher als mit 65 in Rente gehen. Die Rente ist jedoch niedriger als die normale Rente.

2. Voraussetzungen

Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit konnte unter folgenden Voraussetzungen vor dem 65. Geburtstag beantragt werden:

  • Vor 1952 geboren
    und
  • Vollendung des 60. Lebensjahres
    und
  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= Mindestversicherungszeit)
    und
  • 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente
    und
  • arbeitslos bei Beginn der Rente und mindestens 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach dem Lebensalter von 58,5 Jahren
    oder
    24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet

2.1. Höhere Altersgrenze

Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vorzeitig erhielten, wurde schrittweise von 60 auf 63 Jahre angehoben (mit Ausnahmen).

Details sind nachzulesen unter www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__237.html und www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/anlage_19.html.

2.2. Definition Altersteilzeit

Altersteilzeit ist,

  • wenn der Versicherte, der mindestens 55 Jahre alt ist, seine Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert,
    und
  • sein Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % durch den Arbeitgeber aufgestockt wird,
    und
  • der Arbeitgeber für den Versicherten zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.

3. Hinzuverdienst

Seit 1.1.2023 kann bei Renten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit unbegrenzt hinzuverdient werden.

4. Rentenabschläge

Die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist niedriger als die Regelaltersrente. Für jeden Monat, den die Rente vor dem Regelrentenalter vorgezogen wird, wird die Regelaltersrente um je 0,3 % gekürzt. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

5. Verwandte Links

Rente

Rente > Kindererziehungszeiten

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Arbeitslosengeld

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Arbeitslosengeld > Nahtlosigkeit

 

Rechtsgrundlagen: § 237 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 16.01.2024

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