Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
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1. Das Wichtigste in Kürze
Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen in Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die vor 1952 geboren wurden, bereits vor ihrem 65. Geburtstag in Rente gehen. Die Rente ist jedoch niedriger als die normale Rente und die Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Versicherte, die ab 1952 geboren sind, können diese Rentenart nicht mehr in Anspruch nehmen.
2. Voraussetzungen
Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit kann für Versicherte, die vor 1952 geboren wurden, unter folgenden Voraussetzungen vor dem 65. Geburtstag beantragt werden:
- Vollendung des 60. Lebensjahres
und - Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= Mindestversicherungszeit)
und - 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente
und - arbeitslos bei Beginn der Rente und mindestens 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten
oder
24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet
und - keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze (400,- € monatlich) - dies gilt nur bis zum 65. Geburtstag
2.1. Höhere Altersgrenze
Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beziehen, wurde von 60 auf 63 Jahre angehoben. Einige Versicherte genießen laut Gesetz einen besonderen Vertrauensschutz, was bedeutet, dass die Anhebung der Altersgrenze auf 63 Jahre ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Ob und in welcher Form ein Versicherter diesen Vertrauensschutz beanspruchen kann, erfährt er beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
2.2. Definition
Altersteilzeit ist,
- wenn der Versicherte, der mindestens 55 Jahre alt ist, seine Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert
und - sein Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % durch den Arbeitgeber aufgestockt wird
und - der Arbeitgeber für den Versicherten zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.
3. Rentenabschläge
Die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist niedriger als die Regelaltersrente. Für jeden Monat, den die Rente vor den 65. Geburtstag vorgezogen wird, wird die Regelaltersrente um je 0,3 % gekürzt. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.
Vorgezogene Monate vor dem 65. Geburtstag |
Dauerhafte Kürzung der Rente um |
1 Monat |
0,3 % |
2 Monate |
0,6 % |
3 Monate |
0,9 % |
4 Monate |
1,2 % |
... |
... |
57 Monate |
17,1 % |
58 Monate |
17,4 % |
59 Monate |
17,7 % |
60 Monate |
18 % |
4. Praxistipp
Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt werden, gestellt werden. Ansonsten wird Geld verschenkt. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern.
5. Wer hilft weiter?
Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, welche auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen. Auch die Agenturen für Arbeit sind beratend tätig.
6. Verwandte Links
Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente für langjährig Versicherte
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Gesetzesquelle(n)
(§ 237 SGB VI)
Letzte Aktualisierung am 02.05.2011 Redakteur/in: Sandra Kolb
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