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Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Unter bestimmten Voraussetzungen können Personen in Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die vor 1952 geboren wurden, bereits vor ihrem 65. Geburtstag in Rente gehen. Die Rente ist jedoch niedriger als die normale Rente und die Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente. Versicherte, die ab 1952 geboren sind, können diese Rentenart nicht mehr in Anspruch nehmen.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit kann für Versicherte, die vor 1952 geboren wurden, unter folgenden Voraussetzungen vor dem 65. Geburtstag beantragt werden:

  • Vollendung des 60. Lebensjahres
    und
  • Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (= Mindestversicherungszeit)
    und
  • 8 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 10 Jahren vor Beginn der Rente
    und
  • arbeitslos bei Beginn der Rente und mindestens 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten
    oder
    24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet
    und
  • keine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze (400,- € monatlich) - dies gilt nur bis zum 65. Geburtstag

 

2.1. Höhere Altersgrenze

Die Altersgrenze für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit beziehen, wurde von 60 auf 63 Jahre angehoben. Einige Versicherte genießen laut Gesetz einen besonderen Vertrauensschutz, was bedeutet, dass die Anhebung der Altersgrenze auf 63 Jahre ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Ob und in welcher Form ein Versicherter diesen Vertrauensschutz beanspruchen kann, erfährt er beim zuständigen Rentenversicherungsträger.

 

2.2. Definition

Altersteilzeit ist,

  • wenn der Versicherte, der mindestens 55 Jahre alt ist, seine Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert
    und
  • sein Altersteilzeitentgelt um mindestens 20 % durch den Arbeitgeber aufgestockt wird
    und
  • der Arbeitgeber für den Versicherten zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.

 

3. Rentenabschlägezum Inhaltsverzeichnis

Die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ist niedriger als die Regelaltersrente. Für jeden Monat, den die Rente vor den 65. Geburtstag vorgezogen wird, wird die Regelaltersrente um je 0,3 % gekürzt. Diese Rentenkürzung ist dauerhaft, d.h. sie fällt mit dem Erreichen der Altersgrenze nicht weg und führt nach dem Tod des Versicherten auch zu einer Kürzung der Hinterbliebenenrente.

 

Vorgezogene Monate vor dem 65. Geburtstag

Dauerhafte Kürzung der Rente um

1 Monat

0,3 %

2 Monate

0,6 %

3 Monate

0,9 %

4 Monate

1,2 %

...

...

57 Monate

17,1 %

58 Monate

17,4 %

59 Monate

17,7 %

60 Monate

18 %

 

4. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Rentenvoraussetzungen erfüllt werden, gestellt werden. Ansonsten wird Geld verschenkt. Antragsformulare gibt es bei den Rentenversicherungsträgern.

 

5. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte und Beratungsstellen vor Ort vermitteln die Rentenversicherungsträger, welche auch individuelle Rentenberechnungen vornehmen. Auch die Agenturen für Arbeit sind beratend tätig.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Rente

Altersrente für Frauen

Altersrente für Schwerbehinderte

Altersrente für langjährig Versicherte

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 237 SGB VI)

 

Letzte Aktualisierung am 02.05.2011   Redakteur/in: Sandra Kolb

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