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Alterssicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt das Sozialamt Kosten für die Alterssicherung, sprich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur privaten Lebensversicherung als "Hilfe zum Lebensunterhalt" im Rahmen der Sozialhilfe. Ob die Kosten tatsächlich übernommen werden, entscheidet das Sozialamt individuell, denn die Alterssicherung liegt immer im Ermessen des Sozialamts.

 

2. Voraussetzungzum Inhaltsverzeichnis

Es gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, doch die Alterssicherung ist immer eine Ermessensleistung (Kann-Bestimmung) des jeweiligen Sozialamts.

 

Leistungen der Alterssicherung können beispielsweise sein:

  • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beiträge zur privaten Lebensversicherung
  • Beiträge zu einer Sterbegeldversicherung

In der Praxis übernehmen die Sozialämter die Kosten der Alterssicherung meist nur in den Fällen, in denen zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit nur noch wenige Beiträge zu entrichten sind.

Umgekehrt kann das Sozialamt verlangen, dass eine Lebensversicherung auch mit Verlust zurückgekauft wird. Die Entscheidung fällt nach den individuellen Voraussetzungen.

 

3. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Die Sozialhilfeträger machen ihre Entscheidungen in der Regel auch davon abhängig, ob durch die künftige Zahlung einer Rente durch den Versicherungsträger (Lebensversicherung, Alterszusatzversicherung, ...) für sie die Aussicht besteht, dass sich dann die Sozialhilfezahlungen reduzieren.

 

4. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.

 

5. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt

Rentenversicherung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 33 SGB XII)

 

Letzte Aktualisierung am 20.01.2011   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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