Ambulante Hospize
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Als ambulante Hospize gelten alle Dienste, Gruppen und Initiativen, die palliativ-pflegerische Beratung und Begleitung für Palliativpatienten in deren häuslicher Umgebung erbringen. Ziel der ambulanten Hospizarbeit insgesamt ist es, dem kranken Menschen zu ermöglichen, seine letzte Lebensphase mit größtmöglicher Lebensqualität in seiner gewohnten Umgebung zu verbringen. Bisweilen wird dafür auch der Begriff Home Care verwendet.
2. Einordnung in der Palliativversorgung
Ambulante Hospize arbeiten in der Regel eng vernetzt mit allen anderen Beteiligten der Hospiz- und Palliativversorgung und bauen zum Teil auch Netzwerke auf, um diese Versorgung überhaupt zu ermöglichen. Sie ergänzen die Leistungen ambulanter Pflegedienste und unterstützen die Arbeit der ambulanten Palliativdienste. Sie kooperieren mit Ärzten, Seelsorgern, Heimen und Kliniken. Im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) wird von den Palliative Care Teams (PCT) gefordert, sich mit den ambulanten Hospizdiensten vor Ort zu vernetzen.
Ambulante Hospize arbeiten meist mit ehrenamtlichen Kräften, die speziell geschult und während ihres Engagements durch Supervision begleitet werden. Des weiteren unterstützen und beraten die Mitarbeiter den Patienten und dessen Angehörige bei psychosozialen Problemen und bei der Trauerarbeit.
3. Organisationsformen
Die Organisationsformen in der ambulanten Hospizarbeit sind sehr vielfältig. Die nachfolgend aufgeführten wurden vom Deutschen Hospiz- und PalliativVerband und von den Landesarbeitsgemeinschaften Hospiz definiert. Im Vorhandensein der einzelnen Dienste gibt es große regionale Unterschiede. Derzeit arbeiten ca. 1.450 ambulante Hospize.
3.1. Ambulante Hospizgruppe (AHG), Hospizinitiative
Eine AHG setzt sich dafür ein, Sterbenden und deren Angehörigen die letzte Phase des Lebens zu erleichtern und bietet auch Trauerbegleitung an. Ehrenamtliche Helfer werden gezielt geschult, um den Angehörigen psychosoziale Unterstützung zu geben. Großen Stellenwert bei der Arbeit der Hospizgruppen bzw. -initiativen hat die Umsetzung der Hospizidee und die erforderliche Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Mancherorts sind sie auch Vorläufer von ambulanten Hospizdiensten.
Mitarbeiter
Eine AHG muss keine personellen Mindestanforderungen erfüllen. Sie besteht meistens aus einer hauptamtlichen Fachkraft und ehrenamtlichen Mitarbeitern.
3.2. Ambulanter Hospizdienst (AHD)
Beim AHD, auch Hausbetreuungsdienst genannt, begleiten und unterstützen ehrenamtliche Helfer schwer kranke Menschen zu Hause oder in Pflegeeinrichtungen. Sie bieten psychosoziale Beratung an und begleiten Angehörige nach dem Tod des kranken Menschen bei der Trauer. AHDs ergänzen ambulante Pflegedienste und ambulante Palliativdienste und ermöglichen es den Palliativpatienten, die letzte Lebensphase zu Hause zu verbringen. Eine enge Zusammenarbeit mit ambulanten Pflegediensten, dem Hausarzt und den Angehörigen ist sinnvoll und notwendig.
AHDs vermitteln Hospizhelferinnenschulungen und führen diese auch durch. Darüber hinaus muss ein AHD die Begleitungen dokumentieren, die Qualität intern und extern sichern und evaluieren.
Mitarbeiter
Die Leitung obliegt einem hauptamtlichen und fachlich qualifizierten Koordinator. Dieser ist zu festen Zeiten mindestens halbtags in einem Hospizbüro erreichbar. Des weiteren sind mindestens 10 geschulte und einsatzbereite ehrenamtliche Mitarbeiter erforderlich.
3.3. Ambulanter Hospiz- und Palliativ-Beratungsdienst (AHPB)
Ein AHPB berät in Kooperation mit den behandelnden Ärzten und einem multiprofessionellen Team Patienten und Angehörige hinsichtlich palliativ-pflegerischer Maßnahmen. Ein AHPB vermittelt und organisiert weitergehende Hilfen wie z.B. Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel und unterstützt den Hausarzt bei der Symptomkontrolle und übernimmt die fachliche Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger. Um die Qualität zu sichern, ist es für die Mitarbeiter eines AHPB wichtig, sich fort- und weiterzubilden, Supervision in Anspruch zu nehmen und die Arbeit zu evaluieren.
Mitarbeiter
- Hauptamtliche Pflegekräfte.
- Fachlich qualifiziertes Personal, das psychosoziale Beratung anbietet.
3.4. Ambulanter Hospiz- und Palliativ-Pflegedienst (AHPP)
Ein AHPP leistet die palliativpflegerische Beratung sowie die Pflege und Versorgung schwer kranker Menschen. Bei Bedarf übernimmt er auch die Anleitung pflegender Angehöriger.
- Qualifizierte examinierte Pflegekräfte,
- eine Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit und
- eine Anbindung an einen palliativmedizinischen Konsiliardienst sind Grundvoraussetzungen für diesen Fachdienst.
Eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem behandelnden Arzt ist unerlässlich. Ein AHPP muss seine Arbeit dokumentieren, qualitätssichern und evaluieren.
Mitarbeiter
- Mindestens 3 hauptamtliche Palliativ-Care-Pflegekräfte.
3.5. Ambulante Kinderhospize
Ambulante Kinderhospize stellen aufgrund der besonderen Belastungssituation für die Familien besondere Anforderungen an die begleitenden Dienste. Näheres unter Ambulante Kinderhospize.
4. Finanzierung
Ambulante Hospize werden von den Krankenkassen finanziell gefördert, wenn sie
- mit palliativmedizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenarbeiten
und - unter fachlicher Verantwortung einer Krankenschwester oder einer
anderen qualifizierten Person stehen, die mehrjährige Erfahrung in der
palliativmedizinischen Pflege hat
und - der Patient keiner Krankenhausbehandlung und keiner (teil-)stationären Versorgung bedarf.
Ambulante Hospize werden darüber hinaus durch Spenden finanziert.
Für den Patienten entstehen bei der Inanspruchnahme keine Kosten.
5. Praxistipp
Adressen und Informationen zu ambulanten Hospizen (und anderen Einrichtungen) bietet der "Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin Deutschland 2008/2009". Näheres unter Wegweiser Hospiz und Palliativmedizin.
6. Wer hilft weiter?
Adressen von ambulanten Hospizen finden Sie
- bei der Deutschen Hospiz-Stiftung (Europaplatz 7, 44269 Dortmund, Telefon 0231 7380730, Fax 0231 7380731,
www.hospize.de) oder - beim Deutschen Hospiz- und PalliativVerband (
www.hospiz.net).
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 39 a Abs. 2 SGB V)
Letzte Aktualisierung am 02.07.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer
Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System)













