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Ambulante Pflegedienste

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Ambulante Pflegedienste übernehmen die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in deren Wohnung. Der Fachausdruck für diese Pflege durch externe Fachkräfte lautet Pflegesachleistung. Pflegedienste, die mit der Pflegeversicherung einen Vertrag abgeschlossen haben, sind zu bestimmten Qualitätsstandards verpflichtet. Beim Abschluss eines Pflegevertrags sollte man darauf achten, dass er den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen gerecht wird, alle Leistungen und die Kosten dafür genau beschreibt und bei Änderungen des Gesundheitszustands ausreichend flexibel ist.

 

2. Formen und Trägerzum Inhaltsverzeichnis

Tätig sind einerseits private ambulante Pflegedienste, andererseits Pflegedienste, die den großen Wohlfahrtsverbänden (z.B.: Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Zentralverband der Juden) angeschlossen sind. Im Bedarfsfall arbeiten ambulante Pflegedienste mit ambulanten Hospizen und ambulanten Palliativdiensten zusammen.

 

3. Qualitätsstandards für Pflegedienste mit Versorgungsvertragzum Inhaltsverzeichnis

Viele ambulante Pflegedienste haben mit den Pflegekassen einen Versorgungsvertrag abgeschlossen und sich dadurch verpflichtet, die von den Kassen vorgegebenen Qualitätsstandards in der ambulanten Pflege zu erbringen.

  • Außer der Grundpflege muss auch die hauswirtschaftliche Versorgung gewährleistet sein.
  • In erster Linie sind qualifizierte Kräfte einzusetzen. Angelerntes Personal darf nur nach gründlicher Einweisung und unter ständiger Überprüfung durch eine Pflegekraft tätig werden.
  • Die Pflegekräfte sind verpflichtet, sich ständig fort- und weiterzubilden, um immer auf dem neuesten medizinisch-pflegerischen Stand zu sein.
  • 24-stündige Erreichbarkeit muss gewährleistet sein.
  • Pflegeleistungen an Wochenenden und Feiertagen dürfen nicht höher berechnet werden. Nachteinsätze (22 - 6 Uhr) dürfen extra berechnet werden.
  • Beim Erstbesuch müssen der persönliche Hilfebedarf des Pflegebedürftigen und dessen Wünsche erfragt und aufbauend darauf mit ihm und seinen Angehörigen ein Pflegeplan erstellt werden.
  • Auf der Grundlage des persönlichen Pflegeplans muss dem Pflegebedürftigen ein Kostenplan vorgelegt werden.
  • Führung einer jederzeit einsehbaren Pflegedokumentation mit laufendem Nachweis aller erbrachten Leistungen.
  • Information des Pflegebedürftigen und seiner Angehörigen über zusätzliche Angebote, z.B. Kurzzeitpflege oder Tages- und Nachtpflege.

 

4. Kosten und Abrechnungzum Inhaltsverzeichnis

Ist der Pfegebedürftige in eine Pflegestufe eingeordnet, rechnet der Pflegedienst seine Einsätze bis zum Höchstsatz der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse ab.

Pflegeleistungen, die darüber hinausgehen, werden dem Pflegebedürftigen privat berechnet. Der gesamte Umfang der Pflegeleistungen, die Aufteilung zwischen externen Pflegern und Angehörigen sowie insbesondere zusätzlich privat zu bezahlende Pflegeleistungen sollten vorher mit dem Pflegedienst besprochen und im Pflegevertrag festgehalten werden.

 

Soll die pflegebedürftige Person zum Teil von einer privaten Pflegeperson (z.B. Angehöriger), zum Teil von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt werden,sollte bei der Pflegekasse eine sogenannte Kombinationsleistung beantragt werden.

 

Die Pflegeeinrichtungen erbringen und berechnen ihre Leistungen anhand sogenannter Leistungskomplexe. Es empfiehlt sich, im Vorfeld Kostenvoranschläge von mehreren Pflegediensten einzuholen, um Leistungen und Preise zu vergleichen.

 

5. Pflegevertragzum Inhaltsverzeichnis

Die Vereinbarung über die erwünschte Unterstützung durch den Pflegedienst wird in einem Pflegevertrag festgehalten, aus dem auch die Kosten für die häusliche Pflege hervorgehen. Dieser Pflegevertrag kann jederzeit geändert werden, wenn sich herausstellt, dass der Pflegedienst zusätzliche oder weniger Leistungen erbringen soll.

 

Pflegedienste, die mit Pflegekassen keinen Vertrag geschlossen haben, können trotzdem gegen Privatrechnung an den Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen erbringen. Der Pflegebedürftige hat gegenüber der Pflegekasse dann einen Anspruch auf Erstattung von 80 % des jeweiligen Höchstbetrags. Das Sozialamt darf die Differenz nicht bezahlen. Der Pflegedienst ist verpflichtet, auf diese Tatsachen hinzuweisen.

 

5.1. Praxistipps

Beim Abschluss eines Pflegevertrags ist auf folgende Punkte zu achten:

  • Genaue Beschreibung des Leistungsumfangs und der Kosten.
  • Ausdrückliche Benennung der privat zu erbringenden finanziellen Leistungen des Pflegebedürftigen bzw. deutliche Ausweisung der verbleibenden Restkosten, die nach Abzug der gesetzlichen Pflegekassenleistungen privat bezahlt werden.
  • Falls der beauftragte Pflegedienst aus personellen oder zeitlichen Gründen die Pflege kurzfristig auf einen anderen Dienst überträgt, sollte die Haftung für die Qualität der Leistung beim beauftragten Pflegedienst bleiben.
  • Jederzeit Einsicht in die Leistungsnachweise (Pflegedokumentation und detaillierte Abrechnung) durch den Pflegebedürftigen bzw. die von ihm beauftragten Personen.
  • Detaillierte Abrechnung einmal im Monat.
  • Ausschluss finanzieller Vorleistungen an den Pflegedienst.
  • So weit als möglich Eingehen auf die speziellen Wünsche des Pflegebedürftigen durch den Pflegedienst.
  • Bei Kündigung durch den Pflegebedürftigen Festlegung einer minimalen Frist von 7 Tagen bis zum Monatsende zwischen Pflegebedürftigem und Pflegedienst.
  • Bei Kündigung durch den Pflegedienst empfiehlt sich eine Frist von 6 Wochen.
  • Vereinbarung eines sofortigen Kündigungsrechts bei Vorliegen wichtiger Gründe für beide Seiten.
  • Schriftliche Festlegung aller Zusatzvereinbarungen mit beidseitiger Unterschrift.
  • Vereinbarungen über rückwirkende Preiserhöhung sind unzulässig.
  • Genaue Definition des Begriffs "kurzfristig", bei Vereinbarungen über die Kostenübernahme bei "kurzfristiger" Absage des Pflegeeinsatzes durch den Pflegebedürftigen.
  • Vereinbarungen über die "Beschädigung von Pflegehilfsmitteln" dürfen nur im Fall von grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Beschädigung zu Lasten des Pflegebedürftigen gehen.
  • Der Pflegedienst darf ohne Rückfrage beim Pflegebedürftigen oder seinem Vertreter keine Mitteilung an das Sozialamt in Bezug auf eine evtl. weitere Kostenübernahme machen.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

  • Adressen von ambulanten Pflegediensten erhalten Sie von den Pflegekassen und den Wohlfahrtsverbänden.
  • Unabhängige Pflegedienste finden Sie im Branchenfernsprechbuch.
  • Das Bundesfamilienministerium gibt einen kostenlosen Leitfaden heraus, der bei der Suche nach einem Pflegedienst unterstützen soll: "Auf der Suche nach der passenden Wohn- und Betreuungsform - Ein Wegweiser für ältere Menschen", zu bestellen unter Telefon 01805 778090, E-Mail broschuerenstelle@bmfsfj.bund.de oder zum Herunterladen unter externer Linkwww.bmfsfj.de > Publikationen > Ältere Menschen

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Ambulante Hospize

Ambulante Palliativdienste

Pflegesachleistung

Leistungskomplexe

 

 

Letzte Aktualisierung am 09.05.2011   Redakteur/in: Sabine Bayer

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