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Arbeitsassistenz

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung, mit der in der Regel körperbehinderte Arbeitnehmer Helfer bezahlen, die die Tätigkeiten ausführen, die aufgrund der Behinderung nicht möglich sind. Arbeitsassistenten lesen z.B. Blinden vor oder erledigen Boten- und Transportdienste für Rollstuhlfahrer. Je nach Unterstützungsbedarf bekommt der Arbeitnehmer 275,- € bis 1.100,- € zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsassistenz ist eine Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Hauptsächlich schwer sinnengeschädigte Menschen (Blinde oder Gehörlose) und Rollstuhlfahrer bekommen Arbeitsassistenz. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss schwerbehindert sein und bei der Arbeitsausführung erheblichen Unterstützungsbedarf haben.
  • Der Unterstützungsbedarf muss regelmäßig und dauerhaft sein.
  • Die arbeitsvertraglichen Tätigkeiten (= Kerntätigkeiten) muss der Schwerbehinderte selbst erbringen, die Arbeitsassistenz leistet nur Hilfstätigkeiten und gleicht behinderungsbedingte Funktionseinschränkungen aus.
  • Weder die behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Assistenz (z.B. Kollegenhilfe) reichen aus, damit der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausführen kann.

 

3. Ziele und Kostenträgerzum Inhaltsverzeichnis

Arbeitsassistenz kann 2 Ziele anstreben:

  1. einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erlangen (§ 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX). In diesem Fall wird die Arbeitsassistenz durch den zuständigen Reha-Träger (Rehabilitation > Zuständigkeit) finanziert. Der Anspruch ist auf 3 Jahre befristet.
  2. einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplatz zu erhalten (§ 102 Abs. 4 SGB IX). Dann ist der Kostenträger das Integrationsamt.

 

4. Höhezum Inhaltsverzeichnis

Arbeitsassistenz ist eine Geldleistung, d.h. der schwerbehinderte Arbeitnehmer bekommt ein Persönliches Budget (§ 17 SGB IX) und stellt dafür eine Arbeitsassistenz ein. Der Behinderte selbst entscheidet über den konkreten Unterstützungsbedarf, tritt dann selbst als Arbeitgeber auf und schließt mit seinem Arbeitsassistenten einen Vertrag ab. Er kann auch einen Anbieter von Assistenzdienstleistungen beauftragen, bezahlt aber auch dann die Arbeitsassistenz selbst.

Das Geld, das er vom Integrationsamt dafür zur Verfügung gestellt bekommt, richtet sich nach dem durchschnittlichen täglichen Arbeitsassistenz-Bedarf und soll in Verhältnis zum Integrationserfolg stehen, d.h. zum Einkommen, das der schwerbehinderte Arbeitnehmer erzielt.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter hat folgende monatlichen Budgets empfohlen (Stand: 16.10.2007):

Durchschnittlicher täglicher Unterstützungsbedarf

Monatliches Budget

unter 1 Stunde

bis zu 275,-  €

1 Stunde bis unter 2 Stunden

bis zu 550,- €

2 bis unter 3 Stunden

bis zu 825,- €

mindestens 3 Stunden

bis zu 1.100,- €

 

5. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, Richtlinien und Arbeitspapieren sowie Beratung und Praxistipps zum Thema "Arbeit durch Arbeitsassistenz" gibt die "Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung" BAG UB, Schulterblatt 36, 20357 Hamburg, Telefon 040 4325312-3, Fax 040 4325312-5, externer Linkwww.bag-ub.de, info@bag-ub.de.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Der zuständige Träger der Teilhabe am Arbeitsleben (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit oder Sozialamt) oder das Integrationsamt.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Teilhabe am Arbeitsleben

Behinderung

Minderleistungsausgleich

Persönliches Budget

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 33 Abs. 8 Nr. 3, § 102 Abs. 4 SGB IX)

 

Letzte Aktualisierung am 22.09.2009   Redakteur/in: Sabine Bayer

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