Arbeitslosengeld
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1. Das Wichtigste in Kürze
Arbeitslosengeld gibt es normalerweise 12 Monate lang. Wer bei Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 50 Jahre alt ist, hat einen längeren Anspruch: je nach Alter bis zu 24 Monate. Das Arbeitslosengeld beträgt 60 (ohne Kinder) bzw. 67 % vom letzten Nettogehalt. Arbeitslosengeldempfänger sind über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert und meist auch rentenversichert. Wichtig ist eine persönliche und frühzeitige Arbeitslosenmeldung.
Genaue und verbindliche Auskünfte geben die Agenturen für Arbeit.
2. Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Arbeitslosigkeit
- 65. Lebensjahr noch nicht vollendet
- Bereitschaft, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen
- Persönliche Arbeitslosenmeldung
- Erfüllung der Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit ist in der Regel erfüllt, wenn der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (= 360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis stand.
Über andere berücksichtigungsfähige Zeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit sowie einer möglichen verkürzten Anwartschaftszeit, d.h. dass unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld schon ab einem Versicherungspflichtverhältnis von 6 Monaten bestehen kann, informiert die Agentur für Arbeit.
3. Dauer
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig.
| Nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens ... Monaten | Nach Vollendung des ... Lebensjahres | ... Monate Arbeitslosengeld |
| 12 | ° | 6 |
| 16 | ° | 8 |
| 20 | ° | 10 |
| 24 | ° | 12 |
| 30 | 50. | 15 |
| 36 | 55. | 18 |
| 48 | 58. | 24 |
Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr, dann erhält der Arbeitssuchende unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.
3.1. Sperrzeit
Sperrzeit heißt, dass das Arbeitslosengeld in der Regel 12 Wochen nicht gezahlt wird, bei besonderen Tatbeständen 3 oder 6 Wochen. Gleichzeitig vermindert sich die Anspruchsdauer um diese Zeit.
Eine Sperrzeit wird verhängt,
- wenn der Antragsteller die Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten selbst grob fahrlässig herbeigeführt hat.
- wenn mit dem letzten Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde.
- wenn eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit oder eine Maßnahme der beruflichen Fort- und Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgelehnt, abgebrochen oder nicht angetreten wird.
- wenn sich der (künftige) Arbeitslose nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet hat.
Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen, bei Meldeversäumnissen jeweils eine Woche.
Bei Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
4. Höhe
Die Höhe hängt ab von der durchschnittlichen Höhe des zuletzt bezogenen versicherungspflichtigen Arbeitsentgelts, der Lohnsteuerklasse und dem Vorhandensein von Kindern (§ 32 EStG). Arbeitslose mit Kind bekommen 67 % des Nettoarbeitsentgelts, Arbeitslose ohne Kind 60 %.
4.1. Hinzuverdienst
Arbeitslose dürfen dazuverdienen, das Nebeneinkommen muss aber in jedem Fall der Agentur für Arbeit gemeldet werden: Die Arbeitszeit muss unter 15 Stunden wöchentlich liegen.
Es gibt einen Freibetrag von monatlich 165,- €, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird. Was darüber hinaus geht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Ausnahme: Wurde die Erwerbstätigkeit bereits vor Beginn der Arbeitlosigkeit ausgeübt (mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 18 Monate), kann ein individuell höherer Freibetrag gelten.
5. Sozialversicherung
Bezieher von Arbeitslosengeld sind über die Agentur für Arbeit gesetzlich kranken-, pflege- und unfallversichert. Sie sind auch rentenversichert wenn im Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs Rentenversicherungspflicht bestand.
6. Frühzeitige Meldepflicht bei drohender Arbeitslosigkeit
Arbeitnehmer müssen sich unmittelbar nach Kenntnis der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses (z.B. Kündigung oder Aufhebungsvertrag) oder eines sonstigen Versicherungspflichtverhältnisses (z.B. Wehrdienst oder Krankengeldbezug) persönlich bei der Agentur für Arbeit melden. Die Meldung muss 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen, außer der Arbeitnehmer erfährt erst später von der eintretenden Arbeitslosigkeit. Bei Nichtbeachtung dieser Meldepflicht kommt es zu einer einwöchigen Sperrzeit.
7. Nahtlosigkeit
Ist die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen gemindert, gibt es als Sonderform das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, die sogenannte Regelung im Sinne der Nahtlosigkeit.
8. Wer hilft weiter?
Die örtliche Agentur für Arbeit. Nur dort bekommt man Auskunft ob und in welcher Höhe Leistungen zustehen.
9. Verwandte Links
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Gesetzesquelle(n)
(§§ 117 ff. SGB III)
Letzte Aktualisierung am 26.01.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer
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