Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen
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1. Das Wichtigste in Kürze
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist eine Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für erwerbsfähige, hilfebedürftige Menschen von 15 bis 64 Jahren. Einkommen wird, abgesehen von einem individuellen Freibetrag, vom ALG II abgezogen. Außerdem dürfen bestimmte Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.
2. Einkommen
2.1. Zu berücksichtigendes Einkommen
(§ 11 SGB II)
Einkommen wird vom ALG II abgezogen. Grundsätzlich zählen alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Vorteilen zum Einkommen, z.B.:
- Einnahmen aus Arbeit (selbstständig oder abhängig beschäftigt).
- Unterhaltsleistungen.
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
- Kapital- oder Zinserträge.
- Elterngeld. Eltern, deren Elterngeld aufgrund einer Erwerbstätigkeit höher ist als der Sockelbetrag von 300,- €, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Der über diese 300,- € hinausgehende Betrag wird als Einkommen angerechnet.
Nicht zum Einkommen zählen z.B.
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz.
- Kindergeld und Kinderzuschlag (zählen als Einkommen des Kindes).
- Blindengeld.
- Pflegegeld sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Pflegeperson, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Pflegebedürftigen steht (Pflegegeld Pflegeversicherung).
- Eigenheimzulage, wenn sie nachweislich zur selbstbewohnten Immobilie verwendet wird.
2.2. Abzüge vom Einkommen
In der Regel wird aber nicht das komplette Einkommen auf das ALG II angerechnet. Vom Einkommen sind unter anderem abzuziehen:
- auf das Einkommen entrichtete Steuern.
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beträge zur Arbeitsförderung.
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, so weit diese Beiträge gesetzlich
vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Hierzu gehören
u.a. Beiträge
- zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und Pflegebedürftigkeit für Personen, die nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind.
- zur Altersvorsorge von Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, so weit deren Beiträge nicht bezuschusst werden.
- geförderte Altersvorsorgebeiträge, so weit sie den Mindesteigenbeitrag für die "Riester"-geförderten Anlagen der Altersvorsorge nicht überschreiten (§§ 82, 86 EStG).
- bei Erwerbstätigen ein monatlicher Freibetrag für Erwerbstätigkeit (§ 11 b SGB II). Er wird vom bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgezogen und beträgt:
- immer 100,- € (= Grundfreibetrag).
- bei einem Bruttoeinkommen bis zu 1.000,- €: plus 20 % des Einkommens, das über 100,- € liegt.
- bei einem ALG-II-Empfänger ohne minderjährigem Kind und einem Bruttoeinkommen über 1.000,- € und nicht mehr als 1.200,- €: plus 10 % des Einkommens, das über 1.000,- € liegt.
- bei einem ALG-II-Empfänger mit minderjährigem Kind und einem Bruttoeinkommen über 1.000,- € und nicht mehr als 1.500,- €: plus 10 % des Einkommens, das über 1.000,- € liegt.
- Bruttoeinkommen über 1.200,- € bzw. 1.500,- € wird auf das ALG II voll angerechnet.
2.2.1. Berechnungsbeispiele
Empfänger von ALG II verdient 400,- € im Monat:
Grundfreibetrag 100,- € plus 20 % von 300,- € = insgesamt 160,- €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.
Empfänger von ALG II verdient 1.000,- € im Monat:
Grundfreibetrag 100,- € plus 20 % von 700,- € = 240,- € plus 10 % von 200,- € = insgesamt 260,- €. Dieser Betrag wird nicht vom ALG II abgezogen.
3. Zu berücksichtigendes Vermögen
(§ 12 SGB II)
Solange Vermögen vorhanden ist, gibt es kein ALG II. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Ausnahmen:
- Schonvermögen
- Ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100,- €.
- Grundfreibetrag für Menschen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind: 520,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100,- €, maximal jeweils 33.800,- €
- Grundfreibetrag für Menschen, die von 1948 bis 1957 geboren sind: maximal 9.750,- €.
- Grundfreibetrag für Menschen, die von 1958 bis 1963 geboren sind: maximal 9.900,- €.
- Grundfreibetrag für Menschen, die ab dem 1.1.1964 geboren sind: maximal 10.050,- €.
- Grundfreibetrag für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind: 3.100,- € .
- Private Altersvorsorge
- Altersvorsorge (z.B. Riester-Anlageformen), welche aufgund von bundesgesetzlichen Vorschriften ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, wird einschließlich ihrer Erträge bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt - allerdings nur, wenn der Inhaber die Altersvorsorge nicht vorzeitig verwendet.
- Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bis zu einer Höhe von 750,- € je vollendetem Lebensjahr des erwerbfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, ist anrechnungsfrei. Auch hier gilt: Nur, wenn das Vermögen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht vor dem Renteneintritt verwertet werden kann.
- Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
- Angemessener Hausrat.
- Angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen.
- Selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung.
- Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, so weit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
- Sachen und Rechte, sobald deren Verwertung unwirtschaftlich wäre oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.
4. Wer hilft weiter?
5. Verwandte Links
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Gesetzesquelle(n)
§§ 11 ff SGB II
Letzte Aktualisierung am 16.11.2011 Redakteur/in: Ines Grocki
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