Das Wichtigste in Kürze
Grundsicherungsgeld (vorher Bürgergeld) bekommt nur, wer zu wenig Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt hat. Ein angemessenes Eigenheim, ein angemessenes Auto sowie bestimmte Geldanlagen zur Altersvorsorge und ein altersabhängiger Freibetrag zwischen 5.000 € und 20.000 € bleiben als sog. Schonvermögen anrechnungsfrei. Anders als beim Bürgergeld darf im 1. Jahr des Leistungsbezugs (= Karenzzeit) nicht mehr Geld behalten werden als danach, aber eine selbstbewohnte Immobilie darf in dieser Zeit unabhängig von ihrem Wert und ihrer Größe behalten werden. Beim Einkommen aus Erwerbstätigkeit gelten dieselben Freibeträge wie früher beim Bürgergeld.
Anrechnung von Einkommen beim Grundsicherungsgeld
Einkommen wird aufs Grundsicherungsgeld angerechnet. Das bedeutet: Nachdem der Bedarf ausgerechnet wurde, wird das anrechenbare Einkommen davon abgezogen. Das Ergebnis ist der Anspruch auf Grundsicherungsgeld.
Anrechenbares Einkommen
Grundsätzlich werden alle regelmäßigen oder einmaligen Einnahmen in Geld angerechnet, z.B.:
- Einnahmen aus einer Beschäftigung, z.B. Arbeitseinkommen und Gewinne bei Selbstständigkeit
- Unterhalt
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Kapital- oder Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Elterngeld, aber bei Eltern, die vor dem Elterngeldbezug berufstätig waren, nur der Betrag, der beim Basiselterngeld über 300 € liegt, beim ElterngeldPlus über 150 €
- Kindergeld und Kinderzuschlag (zählen als Einkommen des Kindes)
- BAföG-Zahlungen (aber nicht der Kinderzuschlag), Leistungen von Begabtenförderungswerken, Berufsausbildungshilfe und Ausbildungsgeld
- Einmalige Einnahmen (z.B. Steuerrückerstattung, Abfindung, Erbschaft)
Anrechnung von Einnahmen in Geldeswert
Einnahmen in Geldeswert, zählen nur zum Einkommen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Gemeint sind Sachbezüge.
Beispiele:
- Freie Unterkunft und/oder Verpflegung, z.B. bei einem FSJ/FÖJ (Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr)
- Rabatte bei Wareneinkäufen für Mitarbeitende
- Tankkarten oder Jobtickets vom Betrieb
Andere Einnahmen in Geldeswert werden zum Zeitpunkt ihres Zuflusses nicht als Einkommen, sondern als Vermögen berücksichtigt nach den Regeln der Anrechnung von Vermögen.
Beispiele:
- Erbe, z.B. Immobilien oder Autos
- Sachgeschenke, z.B. Schmuck, Kunst
Manche Einnahmen in Geldeswert werden überhaupt nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Vermögen verwertet werden können oder zum Schonvermögen (siehe unten) gehören.
Beispiele:
- Lebensmittel von der Tafel
- Einladung zum Essen
- Kleiderspenden
- Unterkunft in der Ferienwohnung von Freunden
- Freie Teilnahme am Training in einem Sportverein
Nicht anrechenbares Einkommen
Nicht zum Einkommen zählen z.B.
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
- Schadensersatzzahlungen (Schmerzensgeld) für immaterielle Schäden
- Landesblindengeld, Gehörlosengeld
- Pflegegeld sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Pflegeperson, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zur pflegebedürftigen Person steht (Pflegegeld Pflegeversicherung, Pflegegeld Unfallversicherung)
- Landeserziehungsgeld
- Bayerisches Familiengeld
- Landespflegegeld der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland Pfalz
- Mutterschaftsgeld
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen der sog. Übungsleiterpauschale (3.300 €) bzw. der Ehrenamtspauschale (960 €). Nähere Informationen dazu beim Bundesinnenministerium:
Einkommensfreibeträge
Vom Einkommen sind unter anderem abzuziehen:
- Auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beträge zur Arbeitslosenversicherung
- Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, wenn diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind. Hierzu gehören z.B. Beiträge zu privaten Kranken-, Pflege-, Renten- und Lebensversicherungen, wenn Personen nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind, oder zur Kfz-Haftpflichtversicherung
- Geförderte Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente, aber nicht Rürup-Rente), wenn sie den Mindesteigenbeitrag für die Förderung nicht überschreiten (§§ 82, 86 EStG)
- Ausgaben, die notwendig sind, um das Einkommen zu erzielen, z.B. Werbungskosten, Fahrtkosten, Arbeitsmaterialien
- Gesetzlich verpflichtende Unterhaltsleistungen
- Erwerbstätigenfreibeträge
Erwerbstätigenfreibeträge
Vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit werden sog. Erwerbstätigenfreibeträge abgezogen, damit sich Arbeit finanziell lohnt. Dadurch hat, wer arbeitet, regelmäßig mehr Geld zur Verfügung als Menschen, die nicht arbeiten.
Ausnahme: Menschen, die aufstockende Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen, obwohl sie darauf ein Recht haben, verdienen manchmal kaum mehr, gleich viel oder sogar weniger als Menschen, die nicht arbeiten und ausschließlich Grundsicherungsgeld beziehen.
Für jede erwerbstätige Person in einer Bedarfsgemeinschaft gibt es einen Freibetrag.
Die Höhe der Freibeträge ist abhängig von der Höhe des Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit. Bei einer Selbstständigkeit ist das der Gewinn.
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Einkommensstufen |
Freibetrag |
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Monatlicher Grundfreibetrag |
100 € |
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Bruttoeinkommen über 100 € bis 520 € |
100 € = höchstens 184 € |
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Bruttoeinkommen über 520 € bis 1.000 € |
100 € = höchstens 328 € |
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Bruttoeinkommen über 1.000 € ohne minderjährigem Kind |
100 € = höchstens 348 € |
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Bruttoeinkommen über 1.000 € mit minderjährigem Kind |
100 € = höchstens 378 € |
Wer noch mehr verdient, bekommt bei Bezug von Grundsicherungsgeld keine weiteren Erwerbstätigenfreibeträge mehr. Oft ist dann kein Bezug von Grundsicherungsgeld mehr nötig, sondern es können andere Sozialleistungen bezogen werden, insbesondere Wohngeld und ggf. Kinderzuschlag.
Keine Anrechnung des Einkommens aus bestimmten Ferienjobs
Seit 1.7.2023 gilt: Ferienjobs neben dem Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule von Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor dem 25. Geburtstag werden den jungen Menschen und ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht angerechnet.
Diese Regelung gilt nicht für eine in den Schulferien verdiente Ausbildungsvergütung.
Freibetrag bis 603 € für bestimmte Nebenjobs junger Menschen
Für folgende Einkommen gilt ein Freibetrag in Höhe der Minijobgrenze (derzeit 603 € pro Monat) für junge Menschen vor dem 25. Geburtstag:
- Außerhalb der Schulferien erzieltes Erwerbseinkommen beim Besuch einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule und bis zum Ende des 3. Kalendermonats danach.
- Erwerbseinkommen während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung, z.B. einem Hochschulstudium
- Erwerbseinkommen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähigen Ausbildung
- Erwerbseinkommen während einer von der Agentur für Arbeit geförderten Maßnahme zur Berufsvorbereitung oder Einstiegsqualifizierung
- Erwerbseinkommen während eines Freiwilligendienstes (Bundesfreiwilligendienst, FSJ, FÖJ), dazu zählt auch das Taschengeld für den Freiwilligendienst
Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Ausbildungen, Maßnahmen oder Freiwilligendienste erzielt wird, wird nach den normalen Regeln angerechnet.
Freibetrag für Freiwilligendienste
Für Menschen ab dem 25. Lebensjahr in einem Freiwilligendienst gilt ein Freibetrag von 250 € pro Monat für Erwerbseinkommen inklusive des Taschengelds für den Freiwilligendienst.
Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung
Seit 1.7.2023 gilt ein Freibetrag von 100 € für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:
- BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags
- Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB
- Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen von der Agentur für Arbeit
- Ausbildungsgeld
- Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (bekannt als Meister-BAföG)
Höhere Freibeträge für diese Leistungen gibt es nur für konkret nachgewiesene Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung.
Praxistipps
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellt einen Freibetragsrechner zur Verfügung. Damit können Sie berechnen, ob Sie trotz Ihres Einkommens Grundsicherungsgeld bekommen können und wie viel von Ihrem Einkommen ggf. beim Grundsicherungsgeld als Freibetrag anrechnungsfrei bliebt. Den Rechner finden Sie unter www.sgb2.info > Service > Freibetragsrechner.
- Spezielle Informationen zum Grundsicherungsgeld erhalten Sie beim Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Telefon: 030 221 911 003, Mo–Do 8–17 Uhr, Fr 8–12 Uhr.
Anrechnung von Vermögen beim Grundsicherungsgeld
Beim Grundsicherungsgeld bleibt folgendes Vermögen anrechnungsfrei:
- altersabhängiger Geldbetrag je Person in der Bedarfsgemeinschaft, addiert für die ganze Bedarfsgemeinschaft, unabhängig davon, wem das Eigentum gehört:
- vor dem Monat des 30. Geburtstags: 5.000 €
- ab dem Monat des 30. Geburtstags: 10.000 €
- ab dem Monat des 40. Geburtstags: 12.500 €
- ab dem Monat des 50. Geburtstags: 20.000 €
- angemessener Hausrat
- 1 angemessenes KFZ (Wert derzeit ca. bis 7.500 €) pro erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft
- Vermögen zur Altersvorsorge:
- Versicherungsverträge
- von der Bundesrepublik Deutschland geförderte andere Altersvorsorge
- Anderes für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen unabhängig von der Art der Anlage, z.B. Gold, Aktien oder Bargeld
- für Jahre der Selbstständigkeit ohne Absicherung fürs Alter über die Deutsche Rentenversicherung, eine andere öffentlich rechtliche Versicherung oder ein Versorgungswerk
- in angemessener Höhe (orientiert an den Beiträgen für eine durchschnittliche Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, voraussichtlich zunächst bis 8.000 €)
- Ein selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung
- in der 1-jährigen Karenzzeit zu Beginn des Leistungsbezugs: unabhängig von Größe oder Wert
- nach der Karenzzeit: bei bis zu 4 Bewohnenden ein Haus bis 140 qm Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung bis 130 qm Wohnfläche, bei über 4 Bewohnenden bis zu 20 qm mehr je weiterer Person
- Vermögen zur baldigen Beschaffung oder zum Erhalt eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung als Wohnung für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit, wenn die Nutzung zu diesem Zweck sonst zu scheitern droht
- Sachen und Rechte, wenn ihre Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde
Wer hilft weiter?
- Die Jobcenter
- Unabhängige Beratung bieten örtliche Sozialberatungsstellen, z.B. von sozialen Trägern oder Erwerbslosenvereinen. Eine Sammlung von Adressen gibt es beim Verein Tacheles e.V. unter https://sozialportal.net/.
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Rechtsgrundlagen: §§ 11, 11a, 11b, 12 SGB II