Das Wichtigste in Kürze
Im SGB II sind steuerfinanziere Leistungen für den Lebensunterhalt von Menschen mit wenig Geld geregelt – auch für Menschen, die nicht arbeitslos sind (anders als das Arbeitslosengeld). Diese Leistungen wurden 2005 mit der Hartz-IV-Reform eingeführt und hießen zunächst Arbeitslosengeld II (für erwerbsfähige Arbeitslose und nicht Arbeitslose) und Sozialgeld (für bestimmte nicht erwerbsfähige Kinder, Elternteile und Partner, die mit Empfängern von Arbeitslosengeld II zusammenleben).
Zum 1.1.23 wurden beide Leistungen durch das Bürgergeld ersetzt, welches wiederum zum 1.7.2026 durch das Grundsicherungsgeld ersetzt wurde. Bei den Umbenennungen kam es vor allem zu Änderungen bei den Sanktionen bzw. Leistungsminderungen, bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie bei den Kosten der Unterkunft und Heizung.
Arbeitslosigkeit als Voraussetzung?
Die offizielle Bezeichnung Arbeitslosengeld II war unpassend, weil die meisten der Arbeitslosengeld-II-Beziehenden nicht arbeitslos waren, z. B. Menschen mit Teilzeitjobs, Alleinerziehende, Geringverdienende oder Kinderreiche oder Menschen in einer Weiterbildungsmaßnahme. Arbeitslosigkeit war keine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld II, sondern Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit, das heißt geringes Einkommen und Vermögen.
Auch das Bürgergeld stand und das Grundsicherungsgeld steht vor allem Menschen zu, die nicht arbeitslos sind. Arbeitslosigkeit ist weiterhin keine Leistungsvoraussetzung.
Sozialgeld
Das Sozialgeld war vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2022 die Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für nicht erwerbsfähige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte. Nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind
- Kinder vor dem 15. Geburtstag.
- Elternteile und Partner mit voller Erwerbsminderung ohne Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Seit 1.1.2023 gibt es kein eigenes Wort mehr für diese Leistung. Das Sozialgeld wurde zunächst in Bürgergeld nach § 7 Abs. 2 SGB II umbenannt und heißt inzwischen Grundsicherungsgeld nach § 7 Abs. 2 SGB II.
Es wird unterschieden vom Grundsicherungsgeld (bzw. früher Bürgergeld) nach § 7 Abs. 1 SGB II für erwerbsfähige Menschen, das früher Arbeitslosengeld II hieß.
Weil es für beide Leistungen jetzt eine einheitliche Bezeichnung gibt, sind sie schwieriger zu unterscheiden als früher.
Sanktionen
Beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld waren sog. Sanktionen möglich, durch die manchen Menschen bis zu 100 % der Leistungen gekürzt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kürzungen teilweise für verfassungswidrig erklärt. Das bedeutet, die damaligen Regeln waren zum Teil nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und deswegen unrechtmäßig. Kürzungen über 30 % des Regelsatzes sind nur unter strengen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
Als das Bürgergeld eingeführt wurde, wurden die Sanktionen deshalb durch sog. Leistungsminderungen ersetzt, die sich an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts halten. Kürzungen sind seither normalerweise nur um höchstens 30 % des Regelsatzes möglich. Nur bei konkreter Arbeitsverweigerung kann der Regelsatz komplett gestrichen werden.
Beim Bürgergeld betrugen die Leistungsminderungen 10 bis 30 % des Regelsatzes, beim Grundsicherungsgeld betragen sie hingegen immer 30 % des Regelsatzes. Näheres unter Grundsicherungsgeld > Kooperationsplan und Leistungsminderungen.
Auch seit Einführung des Bürgergelds können noch alle Leistungen komplett entfallen, also auch die für die Kosten der Unterkunft und Heizung und die Kranken- und Pflegeversicherung. Das ist möglich bei fehlender Mitwirkung oder fehlender Erreichbarkeit.
Anders als früher bei Hartz IV und beim Bürgergeld entfallen beim Grundsicherungsgeld auch dann alle Leistungen wegen fehlender Erreichbarkeit, wenn 3 Termine verpasst wurden und sich die Person im Monat danach nicht persönlich beim Jobcenter meldet.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Beim Arbeitslosengeld II und Sozialgeld galten strenge Regeln zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Betroffene mussten vor dem Bezug von Leistungen einen Großteil ihres Vermögens einsetzen. Beim Bürgergeld konnten Betroffene im ersten Jahr (Karenzzeit) vergleichsweise hohe Vermögen behalten. Erst danach galten strengere Vermögensgrenzen. Mit dem Grundsicherungsgeld wurden wieder altersabhängige Vermögensfreibeträge wie früher bei Hartz IV eingeführt, die von Beginn an gelten. Seit der Bürgergeldreform darf außerdem mehr vom Einkommen behalten werden. Diese Regelung gilt auch beim Grundsicherungsgeld weiter.
Näheres unter Grundsicherungsgeld > Einkommen und Vermögen.
Kosten der Unterkunft und Heizung
Viele Menschen, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhielten, mussten in eine günstigere Wohnung umziehen, weil die Wohnkosten zu hoch waren. Beim Bürgergeld war ein Umzug in der Regel erst nach einer Karenzzeit von einem Jahr erforderlich. Beim Grundsicherungsgeld kann das Jobcenter einen Umzug unter bestimmten Voraussetzungen wieder schon im ersten Jahr verlangen, weil die Karenzzeit eingeschränkt ist. Näheres unter Kosten der Unterkunft, Kosten der Unterkunft > Angemessenheit und Grundsicherungsgeld > Karenzzeit.
Wer hilft weiter?
Für Anträge auf Grundsicherungsgeld und Informationen dazu sind weiterhin die örtlichen Jobcenter zuständig.
Unabhängige Beratung bieten z.B. Selbsthilfevereine für Erwerbslose und / oder Armutsbetroffene und Sozialberatungsstellen von sozialen Trägern.
Verwandte Links
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kosten der Unterkunft > Angemessenheit
Grundsicherungsgeld > Kosten der Unterkunft
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Basiskonto Pfändungsschutzkonto
Rechtsgrundlagen: §§ 19 ff. SGB II