Springe direkt zu: Inhalt, Suche.

betaCare
Krankheiten, Soziales & RechtAdressenReha-Kliniken

EmpfehlenDruckenPDF

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten Arbeitslose nach dem Arbeitslosengeld, wenn sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. ALG II ist eine Leistung zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Sozialgeld erhalten Angehörige von ALG-II-Empfängern, die selbst nicht erwerbsfähig oder unter 15 Jahre alt sind.

ALG II und Sozialgeld entsprechen dem Niveau der Sozialhilfe und setzen sich aus drei Bausteinen zusammen: den Regelleistungen (359,- € für Alleinstehende), den Kosten für Miete und Heizung sowie bei besonderen Situationen den Mehrbedarfen.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

 

2.1. ALG II

ALG-II-Empfänger müssen 3 Voraussetzungen erfüllen:

  • 15 bis unter 65 Jahre alt sein. Für Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze monatlich stufenweise auf 67 Jahre angehoben.
  • Erwerbsfähig sein, d.h.: mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können.
  • Hilfebedürftig sein, d.h.: ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Detaillierte Erklärungen zu diesen 3 Voraussetzungen unter Grundsicherung für Arbeitssuchende.

 

2.2. Sozialgeld

Sozialgeld erhalten Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und einen der beiden folgenden Punkte erfüllen:

 

3. Umfang und Höhezum Inhaltsverzeichnis

ALG II und Sozialgeld entsprechen dem Niveau der Sozialhilfe. Es gibt keine aufstockenden Leistungen durch das Sozialamt.

ALG II/Sozialgeld kann sich aus folgenden Bausteinen zusammensetzen:

  • Pauschalierte Regelleistungen (= Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts)
  • Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
  • Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen
  • Einmalige Bedarfe
  • Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

 

3.1. Pauschalierte Regelleistungen

Die pauschalierten Regelleistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und sollen die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizkosten, Bedarfe des täglichen Lebens und Teilnahme am kulturellen Leben abdecken.

 

Pauschalierte Regelleistungen  
Alleinstehende, Alleinerziehende, Personen mit einem minderjährigen Partner100 %359,- €
Partner ab dem 18. Geburtstag jeweils90 %323,- €
Kinder bis zum 6. Geburtstag jeweils60%215,- €
Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag jeweils70 %251,- €
Kinder vom 14. bis zum 25. Geburtstag jeweils80 %287,- €
Minderjährige Partner80 %287,- €

 

3.2. Unterkunft und Heizung

(§ 22 SGB II)

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn diese angemessen sind. Sind diese nicht angemessen, dann werden sie maximal 6 Monate übernommen. In dieser Zeit muss der Leistungsempfänger durch Wohnungswechsel, Untervermieten oder auf andere Weise versuchen, die Aufwendungen zu senken.

 

Personen unter 25:

Personen unter 25 Jahren, die umziehen, bekommen nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrags über die Unterkunft zugesichert hat. Der Träger muss einem Umzug nur dann zustimmen, wenn

  • der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann
    oder
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig ist
    oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Nur mit dieser Zustimmung wird eine Erstausstattung für die Wohnung als einmalige Hilfe übernommen.

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Mietkautionen sollen dabei als Darlehen übernommen werden.

Mietschulden sollen als Darlehen übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht.

 

3.3. Zusatzleistungen für Schüler

Erstmalig im Schuljahr 2009/2010 gibt es für Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,  zusätzliche Leistungen in Höhe von 100,- €. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil am 1.8. des jeweiligen Jahres Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält. Schüler, die nicht im Haushalt der Eltern leben, müssen selbst zu diesem Zeitpunkt hilfebedürftig sein. Besteht Anspruch auf Ausbildungsvergütung, dann gibt es diese Zusatzleistung nicht. In Einzelfällen kann der Träger der Grundsicherung einen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Geldes verlangen.

 

3.4. Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung

Die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) übernimmt für Bezieher von ALG II die zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Angehörige, die Sozialgeld beziehen, sind in der Regel über die Familienversicherung kranken- und pflegeversichert.

Bezieher von ALG II, die nicht pflichtversichert sind, bekommen einen Zuschuss von monatlich maximal 126,05 € zur Krankenversicherung, maximal 18,04 € zur Pflegeversicherung und maximal 40,80 € zur Rentenversicherung.

Haben Arbeitssuchende keinen Anspruch auf ALG II, besteht auch keine Kranken- und Pflegeversicherung durch die Agentur für Arbeit oder ARGE.

Werden diese Personen infolge ihrer Beitragszahlungen zu Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig, erhalten sie von der Agentur für Arbeit oder ARGE einen Zuschuss, maximal in o.g. Höhe.

Diesen Zuschuss erhalten auch Personen, die Sozialgeld beziehen, die nicht von der Familienversicherung des ALG-II-Beziehers erfasst sind.

 

3.5. Mehrbedarfe

(§§ 21, 28 SGB II)

Der Mehrbedarf kommt bei den nachfolgenden Zielgruppen zu den Regelleistungen der Tabelle (s.o.) hinzu. Die Prozentangaben beziehen sich immer auf die maßgebende Regelleistung, je nachdem, ob es sich um einen Alleinstehenden, ein Kind unter bzw. über 14 Jahren oder den Partner handelt.

  • Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche: 17 %
  • Alleinerziehende, die mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben: 36 %
  • Alleinerziehende, die mit über drei Kindern zusammenleben: 12 % für jedes Kind, maximal aber 60 %
  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung brauchen: Mehrbedarf in angemessener Höhe. Krankenkostzulage
  • Erwerbsfähige, behinderte Hilfebedürftige, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben bekommen, oder nicht erwerbsfähige behinderte Personen über 15 Jahre, die Eingliederungshilfe für Behinderte bekommen: 35 %
  • Nicht erwerbsfähige und voll erwerbsgeminderte Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis: 17 %, außer sie erhalten einen Mehrbedarf von 35 % für Eingliederungshilfe
  • Mehrbedarf bei Härtefall: Dieser liegt vor, wenn Hilfebedürftige einen laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen und überdurchschnittlichen Bedarf haben und dieser nicht durch Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen gedeckt oder durch Leistungen Dritter finanziert werden kann. Ein Härtefall kann z.B. bei Pflege- und Hygieneartikeln, die aus gesundheitlichen Gründen wie Neurodermitis laufend benötigt werden, oder bei einer Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Menschen, vorliegen.

Die Summe aller gezahlten Mehrbedarfe darf die Höhe der maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.

 

3.6. Einmalige Bedarfe

(§ 23 SGB II)

Einmalige Bedarfe gibt es bei

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

 

3.7. Befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld

(§ 24 SGB II)

Wird nach dem Bezug von Arbeitslosengeld in den folgenden 2 Jahren ALG II bezahlt, gibt es für diesen Zeitraum einen monatlichen Zuschlag.

Höhe: Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (zuzüglich dem Wohngeld, falls eines bezogen wurde) und dem zu zahlenden ALG II oder Sozialgeld.

Der Zuschlag ist im ersten Jahr begrenzt auf

  • maximal 160,- € bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
  • maximal 320,- € bei Partnern.
  • maximal 60,- € für minderjährige Kinder, die mit dem Zuschlagsberechtigten in Bedarfsgemeinschaft zusammenleben.

Nach Ablauf eines Jahres wird der Zuschlag halbiert.

 

3.8. Praxistipp

Zudem werden Empfänger von ALG II, Sozialgeld oder Leistungen zur Unterkunft und Heizung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit und erhalten eine Telefongebührenermäßigung.

Für Bezieher von ALG II mit befristetem Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld trifft dies nicht zu.

 

4. Hinzuverdienstzum Inhaltsverzeichnis

Bei Empfängern von ALG II, die nebenbei erwerbstätig sind, wird das monatliche Einkommen vom ALG II abgezogen. Allerdings nicht komplett, sondern ein bestimmter Freibetrag wird nicht angerechnet. Der Freibetrag richtet sich nach der Höhe des Bruttoverdienstes und berechnet sich wie folgt.

 

4.1. Freibetragsregelung seit 1.10.2005

Diese Regelung gilt für Menschen, die seit dem 1.10.2005 erstmals Leistungen erhalten oder eine neue Tätigkeit aufgenommen haben. Der Freibetrag summiert sich aus unterschiedlichen Beträgen, abhängig von Einkommen und Kind:

 

EinkommenFreibetrag
bis 800,- €100,- €
plus 20 % des Einkommens, das über 100,- € liegt
zwischen 800,- € und 1.200,- €
ohne minderjährigem Kind
100,- €
plus 20 % des Einkommens, das über 100,- € liegt
plus 10 % des Einkommens, das über 800,-€ liegt
zwischen 1.200,- € und 1.500,- €
mit minderjährigem Kind
100,- €
plus 20 % des Einkommens, das über 100,- € liegt
plus 10 % des Einkommens, das über 800,-€ liegt
über 1.200,- € / 1.500,- €kein Freibetrag, Einkommen wird voll auf das ALG-II angerechnet

 

4.1.1. Berechnungsbeispiele

Empfänger von ALG II verdient 400,- € im Monat:

Grundfreibetrag 100,- € plus 20 % von 300,- € = insgesamt 160,- €. Dieser Betrag wird nicht vom Arbeitslosengeld II abgezogen.

 

Empfänger von ALG II verdient 1.000,- € im Monat:

Grundfreibetrag 100,- € plus 20 % von 700,- € = 240,- € plus 10 % von 200,- € = insgesamt 260,- €. Dieser Betrag wird nicht vom Arbeitslosengeld II abgezogen.

 

5. Anrechnung von Einkommen und Vermögenzum Inhaltsverzeichnis

Anspruch auf ALG II/Sozialgeld besteht nur, wenn der Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen gedeckt werden kann. Details zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen finden Sie unter Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Für Anträge und Informationen sind zuständig: die örtlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die beauftragte Kommune oder die Agentur für Arbeit vor Ort.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Grundssicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Arbeitslosengeld II > Einkommen und Vermögen

Arbeitslosengeld

Sozialhilfe

Kindergeld

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 19 ff., 28 SGB II)

 

Letzte Aktualisierung am 14.07.2010   Redakteur/in: Sabine Bayer

Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System) 

1 6