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Arbeitslosenversicherung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung bietet vor allem Lohnersatz während der Arbeitslosigkeit und Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Sie unterstützt zudem die Aufnahme von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Für die meisten Arbeiter und Angestellten ist sie eine Pflichtversicherung (Ausnahme Beamte), seit 2006 gibt es auch eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit z.B. für pflegende Angehörige. Der Beitrag für Arbeitnehmer beträgt 1,4 % vom Gehalt.

 

2. Pflichtversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Rechtsgrundlage ist das SGB III. Pflichtversichert sind vor allem Personen, die gegen Arbeitsentgelt mehr als geringfügig (Minijobs Geringfügige Beschäftigung) oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Davon ausgenommen sind z.B. Beamte, Soldaten oder Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

 

3. Freiwillige Versicherungzum Inhaltsverzeichnis

Seit dem 1.2.2006 können sich Personen auf Antrag freiwillig versichern, die eine der folgenden Beschäftigungsarten ausüben:

 

3.1. Voraussetzungen

  • Innerhalb der letzten 24 Monate vor dieser Beschäftigung (z.B. Pflege eines Angehörigen) hat ein Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten bestanden
    oder
    es wurden Entgeltersatzleistungen (nach dem SGB III) von der Agentur für Arbeit bezogen, z.B. Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld
    und
  • mindestens einen Monat vor dieser Beschäftigung bestand noch ein Versicherungspflichtverhältnis.

 

3.2. Antrag

Der Antrag auf freiwillige Arbeitslosenversicherung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Aufnahme dieser Beschäftigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit zu stellen.

Bei Pflichtversicherung ist kein Antrag nötig.

 

4. Beitragzum Inhaltsverzeichnis

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt 2,8 % des Arbeitsentgelts, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2010 bei 66.000,-/55.800,- € (West/Ost) jährlich, 5.500,-/4.650,- € (West/Ost) monatlich. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen diesen Beitrag je zur Hälfte.

Der Beitrag für freiwillig Versicherte ist folgendermaßen festgelegt:

  • für Pflegepersonen: 7,15/6,08 € (West/Ost) (entspricht 2,8 % von 10 % der monatlichen Bezugsgröße)
  • für Selbstständige: 17,89/15,19 € (West/Ost) (entspricht 2,8 % von 25 % der monatlichen Bezugsgröße)
  • für außerhalb der EU-Beschäftigte: 17,89 € einheitlich (entspricht 2,8 % von 25 % der monatlichen Bezugsgröße)

Freiwillig Versicherte tragen den Beitrag allein.

 

5. Die wichtigsten Leistungen der Arbeitslosenversicherungzum Inhaltsverzeichnis

Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Ausbildungsgeld

Teilhabe am Arbeitsleben

Teilnahmekosten

Gründungszuschuss

Übergangsgeld

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Zuständig für die Arbeitslosenversicherung ist die Agentur für Arbeit. Ansprechpartner ist die örtlich zuständige Agentur für Arbeit.

 

Gesetzesquelle(n) 

(SGB III)

 

Letzte Aktualisierung am 21.01.2010   Redakteur/in: Sabine Bayer

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