Arbeitsunfähigkeit
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1. Das Wichtigste in Kürze
Wer seinen Beruf aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter ausüben kann, gilt als arbeitsunfähig. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber sofort zu informieren, eine ärztliche Bescheinigung muss er spätestens nach 3 Tagen vorlegen.
2. Allgemeines
Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter ausüben kann. Die AU ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld oder Verletztengeld.
3. Mitteilungspflicht
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, telefonische Mitteilung genügt. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die AU und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorlegen (§ 5 EntgeltfortzahlungsG). Es kann aber im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die AU-Bescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen ist.
4. Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Der behandelnde Arzt stellt eine AU-Bescheinigung in doppelter Ausfertigung aus, die der Patient unverzüglich weiterleitet:
- Das Original (mit Diagnose) geht an die Krankenkasse.
- Der Durchschlag (ohne Diagnose) geht an den Arbeitgeber.
Die AU-Bescheinigung(en) des Arztes muss/müssen vom ersten Tag der Erkrankung an lückenlos sein.
Die AU-Bescheinigung gilt als Nachweis der AU. Sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse sind zunächst an die AU-Bescheinigung gebunden. Bestehen Zweifel an der AU, hat die Krankenkasse die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Auch der Arbeitgeber kann sich bei Zweifeln an die Krankenkasse wenden, damit diese den MDK einschaltet.
5. AU länger als 6 Wochen
Ab der 7. Krankheitswoche übersendet die Krankenkasse dem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung, in welche dieser die für die Berechnung des Krankengelds notwendigen Angaben einträgt. Außerdem erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse einen sogenannten Auszahlschein, auf dem der Arzt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
5.1. AU im Ausland
Bei Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen ausländischer Ärzte kann die Krankenkasse den MDK heranziehen. Die Krankenkasse ist jedoch an die Feststellung der AU-Bescheinigung durch den Versicherungsträger eines EU-Landes gebunden, wenn die Krankenkasse nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Versicherten (in dessen Wohnland) von einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.
6. Verwandte Links
Stufenweise Wiedereingliederung
Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
Letzte Aktualisierung am 17.12.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek














