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Arbeitsunfähigkeit

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Wer seinen Beruf aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter ausüben kann, gilt als arbeitsunfähig. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber sofort zu informieren, eine ärztliche Bescheinigung muss er spätestens nach 3 Tagen vorlegen.

 

2. Allgemeineszum Inhaltsverzeichnis

Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustands weiter ausüben kann. Die AU ist Voraussetzung für Entgeltfortzahlung und Krankengeld oder Verletztengeld.

 

3. Mitteilungspflichtzum Inhaltsverzeichnis

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, telefonische Mitteilung genügt. Dauert die AU länger als 3 Kalendertage, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die AU und die voraussichtliche Dauer spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorlegen (§ 5 EntgeltfortzahlungsG). Es kann aber im Arbeitsvertrag festgelegt sein, dass die AU-Bescheinigung bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen ist.

 

4. Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungzum Inhaltsverzeichnis

Der behandelnde Arzt stellt eine AU-Bescheinigung in doppelter Ausfertigung aus, die der Patient unverzüglich weiterleitet:

  1. Das Original (mit Diagnose) geht an die Krankenkasse.
  2. Der Durchschlag (ohne Diagnose) geht an den Arbeitgeber.

Die AU-Bescheinigung(en) des Arztes muss/müssen vom ersten Tag der Erkrankung an lückenlos sein.

Die AU-Bescheinigung gilt als Nachweis der AU. Sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse sind zunächst an die AU-Bescheinigung gebunden. Bestehen Zweifel an der AU, hat die Krankenkasse die Möglichkeit, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Auch der Arbeitgeber kann sich bei Zweifeln an die Krankenkasse wenden, damit diese den MDK einschaltet.

 

5. AU länger als 6 Wochenzum Inhaltsverzeichnis

Ab der 7. Krankheitswoche übersendet die Krankenkasse dem Arbeitgeber eine Verdienstbescheinigung, in welche dieser die für die Berechnung des Krankengelds notwendigen Angaben einträgt. Außerdem erhält der Arbeitnehmer von der Krankenkasse einen sogenannten Auszahlschein, auf dem der Arzt das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

 

5.1. AU im Ausland

Bei Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen ausländischer Ärzte kann die Krankenkasse den MDK heranziehen. Die Krankenkasse ist jedoch an die Feststellung der AU-Bescheinigung durch den Versicherungsträger eines EU-Landes gebunden, wenn die Krankenkasse nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, den Versicherten (in dessen Wohnland) von einem Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen.

 

6. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Entgeltfortzahlung

Krankengeld

Verletztengeld

Stufenweise Wiedereingliederung

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit

 

 

Letzte Aktualisierung am 17.12.2009   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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