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Arbeitsunfall

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Ein Unfall gilt versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall, wenn der eingetretene Gesundheitsschaden auf den betrieblichen Bereich im weitesten Sinne zurückzuführen ist, dazu zählt auch der Weg zur Arbeit. Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen zur Folge haben, müssen bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden, die dann auch für alle Folgeleistungen zuständig ist. Bei Alkohol-, Rauschgift- oder Tablettenmissbrauch entfällt der Versicherungsschutz.

 

2. Arbeitsunfällezum Inhaltsverzeichnis

Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle:

  • die Versicherte infolge ihrer beruflichen oder sonst versicherten Tätigkeit erleiden. Die Kausalität ist wichtig: Der eingetretene Gesundheitsschaden muss auf den betrieblichen Bereich zurückzuführen sein. Er muss durch den Arbeitsunfall verursacht worden sein und nicht ein schon vorhandener gesundheitlicher Schaden sein, der während der versicherten Tätigkeit akut wurde.
  • auf dem Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte: Wegeunfall (siehe unten).
  • im Zusammenhang mit der Erstbeschaffung von Arbeitsgerät auf Veranlassung des Unternehmers sowie bei Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung.
  • bei Teilnahme am Betriebssport.
  • im Rahmen eines Betriebsausflugs oder einer Betriebsfeier.
  • Wie Arbeitsunfälle behandelt werden Gesundheitsschäden, die infolge einer Organspende auftreten. Zuständig für Schäden des Spenders ist die jeweilige Gemeindeunfallversicherung. Siehe auch Nierentransplantation.

 

3. Wegeunfallzum Inhaltsverzeichnis

Der Wegeunfall ist eine Unterform des Arbeitsunfalls.

Zu den von der Unfallversicherung versicherten Wegen zählen

  • der direkte Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte.
  • Wegeabweichungen zur Unterbringung von Kindern des Versicherten, z.B. in den Kindergarten.
  • Wegeabweichungen bei Fahrgemeinschaften durch gemeinsame Benutzung eines Fahrzeugs, z.B. Umwege nach oder von dem Ort der Tätigkeit aufgrund der Teilnahme an einer Fahrgemeinschaft.
  • Wegeabweichungen aufgrund von Umleitungen.
  • Wegeabweichungen, weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.

 

4. Eigenverschuldenzum Inhaltsverzeichnis

Ein Eigenverschulden des Versicherten in Form von Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit ist bei der Annahme eines Versicherungsfalls ohne Bedeutung.

War jedoch Trunkenheit, Rauschgift- oder Tablettenmissbrauch die rechtlich allein wesentliche, d.h. kausale Ursache des Unfalls, entfällt der Versicherungsschutz. Er entfällt auch, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde.

 

5. Anzeigezum Inhaltsverzeichnis

Arbeits- oder Wegeunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen führen, muss der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft melden.

 

5.1. Praxistipp

  1. Die Meldung erfolgt vom verunfallten Arbeitnehmer oder von einer von diesem "beauftragten" Person (kann ein Kollege, ein Angehöriger oder eine andere Person sein) an den Arbeitgeber.
  2. Der Arbeitgeber meldet den Unfall dem für seine Firma zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften). Bei Kindern, Schülern, Studenten muss der Unfall an den Kindergarten oder an die (Hoch-)Schule gemeldet werden. Die Meldung wird von dieser Stelle dann weitergeleitet.
  3. Aufsuchen des Durchgangsarztes (= spezieller Arzt der Unfallversicherungsträger), der beurteilt, ob eine Behandlung durch einen niedergelassenen Kassenarzt ausreicht.
  4. Die Berufsgenossenschaft hat das Recht, den Unfallgeschädigten zusätzlich zu einem externen Gutachter zu schicken oder die erhaltenen Unterlagen einem externen Gutachter vorzulegen.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Berufsgenossenschaft

Berufskrankheit

Berufshelfer

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 8 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 08.02.2010   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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