Arznei- und Verbandmittel > Kostenübernahme
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel werden von der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft übernommen, wenn der Arzt die Mittel verschrieben hat. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. In der Regel können Patienten davon ausgehen, dass Medikamente, die der Arzt verschreibt, bezahlt werden, aber: Bei vielen Arzneimitteln sind Zuzahlungen fällig.
Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung
2. Kosten übernimmt der Patient
In folgenden Fällen übernehmen die üblichen Kostenträger die Arznei- und Verbandmittel nicht und der Patient muss selbst bezahlen:
- Arzneimittel, die weniger als 5,- € kosten, außer der Patient hat eine Zuzahlungsbefreiung.
Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung - Bagatellarzneimittel (§ 34 Abs. 1 SGB V)
- Mittel gegen Erkältungskrankheiten, grippale Infekte, Schnupfen und Schmerzen, hustendämpfende und -lösende Mittel
- Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen
- Abführmittel
- Mittel gegen Reisekrankheit
- Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere:
- zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
- zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
- zur Raucherentwöhnung
- zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits
- zur Regulierung des Körpergewichts
- zur Verbesserung des Haarwuchses
- Unwirtschaftliche Arzneimittel (§ 34 Abs. 3 SGB V) mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
2.1. Ausnahmsweise Kostenübernahme
Ausnahmsweise übernimmt die Krankenkasse Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in folgenden Fällen:
- Wenn Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard
gelten, dürfen sie vom Arzt mit medizinischer Begründung verordnet werden.
Diese Medikamente bzw. Wirkstoffe stehen in der Anlage I zum Abschnitt F
der Arzneimittel-Richtlinien/AMR des Gemeinsamen Bundesausschusses
unter
www.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien > Arzneimittel. - Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für versicherte Kinder bis zum 12. Geburtstag.
- Nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel für versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag,
außer sie gelten als unwirtschaftlich im Sinne der
Arzneimittel-Richtlinie. Diese Arzneimittel stehen in der Anlage III der
Arzneimittel-Richtlinien/AMR des Gemeinsamen Bundesausschusses unter
www.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien > Arzneimittel.
2.2. Ausnahmsweise Kostenübernahme auf Anfrage
Gesetzlich Versicherte können sich bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie auch rezeptfreie Arzneimittel (aus der Apotheke) erstattet (§ 11 Abs. 6 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) diese Arzneimittel nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat .
3. Weiterführende Links
Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung
Zuzahlungen Krankenversicherung
Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung
Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke
Letzte Aktualisierung am 10.04.2012 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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