Arznei- und Verbandmittel > Kostenübernahme

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel werden von der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger und dem Unfallversicherungsträger teilweise oder ganz übernommen, wenn der Arzt die Mittel auf dem Kassenrezept verschrieben hat. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Versicherte ab dem 18. Geburtstag müssen ggf. Zuzahlungen leisten, einige Arznei- und Verbandmittel müssen selbst bezahlt werden.

Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung.

2. Welche Arznei- und Verbandmittel müssen Versicherte selbst bezahlen?

Bestimmte Arznei- und Verbandmittel müssen von Versicherten selbst bezahlt werden. Dazu gehören:

  • Arzneimittel, die weniger als 5 € kosten, außer die Person hat eine Zuzahlungsbefreiung.
    Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung
  • Bagatellarzneimittel (§ 34 Abs. 1 S. 6 SGB V)
    • Mittel gegen Erkältungskrankheiten, grippale Infekte, Schnupfen und Schmerzen, hustendämpfende und -lösende Mittel
    • Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen
    • Abführmittel
    • Mittel gegen Reisekrankheit
  • Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (sog. Lifestyle-Medikamente)
    Dazu zählen insbesondere Arzneimittel
    • zur Anreizung und Steigerung der sexuellen Potenz
    • zur Raucherentwöhnung
    • zur Gewichtsabnahme oder zur Zügelung des Appetits
    • zur Verbesserung des Haarwuchses
  • Unwirtschaftliche Arzneimittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen (§ 34 Abs. 3 SGB V).
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 34 Abs. 1 S. 1 SGB V)
  • Packungsgröße des verordneten Arzneimittels übersteigt die aufgrund der Verordnung bestimmte Packungsgröße (§ 31 Abs. 4 SGB V)
  • Arzneimittel im Off-Label-Use (Anwendung außerhalb der Zulassung) im Regelfall mit einigen Ausnahmen

3. Welche Kosten werden ausnahmsweise übernommen?

Ausnahmsweise übernimmt die Krankenkasse die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in folgenden Fällen:

  • Wenn Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, dürfen sie vom Arzt mit medizinischer Begründung verordnet werden. Diese Medikamente bzw. Wirkstoffe stehen in "Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie > Anlage I: OTC-Übersicht.
  • bei versicherten Kindern bis zum 12. Geburtstag.
  • bei versicherten Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bis zum 18. Geburtstag, außer sie gelten als unwirtschaftlich im Sinne der Arzneimittel-Richtlinie. Diese Arzneimittel stehen in der "Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste" der Arzneimittel-Richtlinien/AMR des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de > Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie > Arzneimittelübersicht zur sogenannten Negativliste.
  • unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittel, die in klinischen Studien angewendet werden, wenn dadurch eine therapierelevante Verbesserung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung im Vergleich zu bestehenden Behandlungsmöglichkeiten zu erwarten ist (§ 35c Abs. 2 SGB V i.V.m. §§ 31 ff. der Arzneimittel-Richtlinie).
  • wenn aufgrund eines Medikamentenrückrufs das Arzneimittel neu verordnet werden muss, fallen auf die Neuverordnung keine Zuzahlungen an.

Ausnahmsweise übernehmen Krankenkassen auch Arzneimittel, die im Off-Label-Use eingesetzt werden, also für eine Anwendung, für die das Mittel keine Zulassung hat. Näheres unter Off-Label-Use.

4. Freiwillige Kostenübernahme rezeptfreier Arzneimittel

Gesetzlich Versicherte können sich zudem bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob diese freiwillig rezeptfreie Arzneimittel, sog. OTC- Arzneimittel, aus der Apotheke erstattet (§ 11 Abs. 6 SGB V). Voraussetzung ist, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) diese Arzneimittel nicht von der freiwilligen Erstattung durch die Krankenkasse ausgeschlossen hat.

5. Verwandte Links

Arznei- und Verbandmittel

Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung

Zuzahlungen Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

 

Rechtsgrundlagen: § 31 SGB V - § 34 SGB V

Letzte Bearbeitung: 26.09.2023

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