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Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für viele Arzneimittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises des verordneten Arznei- oder Verbandmittels bezahlen, mindestens 5,- € und höchstens 10,- €, umgangssprachlich auch als "Rezeptgebühr" bezeichnet.

Es gibt aber auch Zuzahlungsbefreiungen unter verschiedenen Voraussetzungen und Bedingungen: für bestimmte Arzneimittel, für bestimmte Patienten oder für bestimmte Krankenkassen.

 

2. Zuzahlungstabelle zum Inhaltsverzeichnis

Die Grundregel ist, dass ein Patient für ein Arznei- oder Verbandmittel zuzahlt. Ist ein Arzneimittel zuzahlungspflichtig, richtet sich die Zuzahlung nach folgender Tabelle:

 

Preis/Festbetrag
des Medikaments

Zuzahlung
des Patienten

bis 5,- €

Preis = Zuzahlung

5,01 € - 50,- €

5,- €

50,- € - 100,- €

10 % des Preises

Ab 100,- €

10,- €

 

Gibt es für das Arzneimittel einen Festbetrag (s.u.), dann richtet sich die Zuzahlung nach diesem.

Die Zuzahlung darf nie höher als der Verkaufspreis des Medikaments oder Verbandmittels sein.

 

3. Grundsätzlich zuzahlungsfrei zum Inhaltsverzeichnis

Keine Zuzahlung gilt grundsätzlich

  • bei Harn- und Blutteststreifen.
  • für Schwangere, wenn das Arznei- und Verbandmittel im Zusammenhang mit Beschwerden in der Schwangerschaft und bei der Entbindung steht.
  • für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. (Achtung bei Preisen über Festbetrag, siehe unten.)
  • wenn die Unfallversicherung leistet.
  • Praxistipps
    • Mit dem Vermerk "FREI, da über Unfallversicherung" auf dem Rezept vermeidet der Arzt Nachfragen und Unklarheiten.
    • Sind Festbeträge im Sinne der Krankenversicherung festgesetzt, trägt die Unfallversicherung die Kosten der Arznei- und Verbandmittel bis zu dieser Höhe. Auf eventuelle Mehrkosten über die Festbeträge hinaus hat der Arzt den Patienten hinzuweisen.
  • für (Bundes)Freiwillige
    Praxistipp

    Bei (Bundes)Freiwilligen ist auf der Verordnung "gebührenfrei" zu markieren. Die Kosten trägt in diesem Fall das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
  • für Beamte und Soldaten mit dienstherrlicher Heilfürsorge

 

4. Zuzahlungsbefreiung aufgrund von Rabattverträgenzum Inhaltsverzeichnis

Bestimmte Arzneimittel können für bestimmte Patienten zuzahlungsfrei sein. Das wichtigste Kriterium ist hier die Krankenkasse, bei der der Patient versichert ist und ob seine Krankenkasse mit bestimmten Arzneimittelherstellern zu bestimmten Medikamenten einen Rabattvertrag geschlossen hat. Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, ob sie die Zuzahlung dann ganz oder zur Hälfte erlässt.

 

5. Zuzahlungsfreie Arzneimittel laut AVWG zum Inhaltsverzeichnis

Bestimmte Arzneimittel sind von der Zuzahlung auf der Basis des Arzneimittelwirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) befreit. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) kann aufgrund dessen bestimmte Arzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreien und wenn dann das konkrete Arzneimittel bestimmte Bedingungen erfüllt, wird es zuzahlungsfrei.

Näheres unter AVWG.

 

Auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbands ist eine Übersicht der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel zu finden, die 14-tägig aktualisiert wird: unter externer Linkwww.gkv-spitzenverband.de > Service > Zuzahlungen und Befreiungen > Befreiungsliste Arzneimittel können Sie die Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel herunterladen.

 

5.1. Praxistipp für Patienten

Will ein Patient wissen, ob es für die Medikamente, die er einnehmen muss, zuzahlungsbefreite Alternativen gibt, dann kann er auf externer Linkwww.gkv-spitzenverband.de > Service > Zuzahlungen und Befreiungen > Befreiungsliste Arzneimittel nachschauen.
Folgendes Vorgehen ist dabei empfehlenswert:

  • Wirkstoff des eigenen Medikaments ermitteln: steht auf der Packung unter dem Medikamentennamen oder auf dem Beipackzettel.
  • Überprüfen, ob der Wirkstoff in der Wirkstoffliste steht.
  • Wenn nein, ist keine Zuzahlungsbefreiung möglich. Letzte Möglichkeit ist, den Arzt darauf anzusprechen, ob möglicherweise der Umstieg auf einen ähnlichen Wirkstoff dieselbe Therapiewirkung erbringt und die Zuzahlung sich reduziert oder gänzlich entfällt. Allerdings gibt es viele Medikamentengruppen, bei denen es keine Befreiung von der Zuzahlung gibt.
  • Wenn ja, den Arzt ansprechen, ob es auch tatsächlich ein zuzahlungsfreies Medikament gibt und ob ein Umstieg auf eine zuzahlungsfreie Alternative aus medizinischen Gründen möglich ist.
    Alternative ist, den Arzt um die Verordnung des Wirkstoffs zu bitten (also nicht eines bestimmten Medikaments einer bestimmten Firma) und den Apotheker um Prüfung zu bitten, ob es von dem Wirkstoff ein zuzahlungsfreies Produkt gibt.
  • Anmerkung: Tatsächlich ist dieses Thema im Detail noch um vieles komplexer, da auch die Darreichungsformen (z.B. Tropfen, Tablette, Salbe) und die Wirkstärke (wie viel mg des Wirkstoffs sind z.B. in einer Tablette enthalten) eine Rolle spielen. Es ist deshalb auf jeden Fall der Rat des behandelnden Arztes einzuholen.
     

6. Zuzahlungsbefreiung wegen Überschreitung der Belastungsgrenze zum Inhaltsverzeichnis

Patienten werden auf Antrag auch von der Zuzahlung befreit, wenn sie ihre Belastungsgrenze überschreiten. Details zu den verschiedenen Belastungsgrenzen unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

 

7. Festbetragzum Inhaltsverzeichnis

Der Festbetrag ist der erstattungsfähige Höchstbetrag bei einem Arzneimittel. Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag (Mehrkosten) zahlen. Die Zuzahlung (s.o.) richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag. In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung.

Den Differenzbetrag müssen auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind, z.B. Kinder unter 18 Jahren.

 

8. Praxistippzum Inhaltsverzeichnis

Für Patienten lohnt es sich, aktiv nach billigeren Alternativen zu fragen, da sich die Höhe der Zuzahlung nicht mehr pauschal nach der Packungsgröße, sondern nach dem individuellen Preis des Arzneimittels richtet, und weil bestimmte Arzneimittel ganz zuzahlungsfrei sein können.

 

9. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Das Thema Zuzahlungen hat sich in den letzten Jahren zunehmend verkompliziert und verändert sich laufend. Zuverlässige aktuelle Informationen bekommen Patienten

  • bei ihrer Apotheke. Apotheken sind mit Datenbanken verknüpft, wo die aktuelle Zuzahlung für ein bestimmtes Medikament für den Patienten einer bestimmten Krankenkasse nachgeschaut werden. Zum Teil können Apotheker auch zuzahlungsfreie Alternativen vorschlagen.
  • bei ihrem Arzt, speziell wenn es um die Umstellung auf ein anderes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff geht
  • bei ihrer Krankenkasse, speziell wenn es um Befreiungen infoge von Rabattverträgen geht.

 

10. Weiterführende Linkszum Inhaltsverzeichnis

Arznei- und Verbandmittel

Arznei- und Verbandmittel > Kostenübernahme

Zuzahlungen Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

 

 

Letzte Aktualisierung am 05.04.2012   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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