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Arznei- und Verbandmittel

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Wenn ein Arzt Arznei- oder Verbandmittel verschrieben hat, werden die Kosten in der Regel von der Krankenkasse oder anderen Versicherungsträgern bezahlt. Krankenkassenmitglieder müssen allerdings für viele Arzneimittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises leisten, mindestens 5,- € und höchstens 10,- €. Aufgrund verschiedener Bestimmungen kann es aber auch eine Befreiung von der Zuzahlung geben.

 

2. Was sind Arzneimittelzum Inhaltsverzeichnis

Arzneimittel sind Substanzen, deren bestimmungsgemäße Wirkung darin liegt, Krankheitszustände zu heilen oder zu bessern.

Nicht darunter fallen:

  • Substanzen, die dem allgemeinen Lebensbedarf dienen und deren objektiver Zweck nicht in der Einwirkung auf einen Krankheitszustand liegt
  • Empfängnisverhütungsmittel (Schwangerschaftsverhütung)
  • Ballaststoffe (Leinsamen, Weizenkleie etc.)
  • Kosmetische Mittel und Mittel zur Körperpflege

 

2.1. Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verordnung von Arzneimitteln sogenannte Arzneimittel-Richtlinien/AMR erstellt. Diese Richtlinien können Sie unter externer Linkwww.g-ba.de > Informations-Archiv > Richtlinien > Arzneimittel-Richtlinie downloaden. 

 

3. Was sind Verbandmittelzum Inhaltsverzeichnis

Verbandmittel sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an der Oberfläche geschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten aufzusaugen und der Anwendung von Arzneimitteln zu dienen.

 

4. Kostenübernahme zum Inhaltsverzeichnis

Die Kosten für Arznei- und Verbandmittel werden von der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft übernommen, wenn der Arzt die Mittel verschrieben hat. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.

Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Kostenübernahme 

 

5. Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiungzum Inhaltsverzeichnis

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für viele Arzneimittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % des Abgabepreises des verordneten Arznei- oder Verbandmittels bezahlen, mindestens 5,- € und höchstens 10,- €, umgangssprachlich oft als "Rezeptgebühr" bezeichnet.

Näheres unter Arznei- und Verbandmittel > Zuzahlung und Befreiung

 

Gibt es für das Arzneimittel einen Festbetrag (s.u.), dann richtet sich die Zuzahlung nach diesem.

 

Die Zuzahlung darf nicht höher als der Verkaufspreis des Medikaments oder Verbandmittels sein.

 

5.1. Grundsätzlich zuzahlungsfrei

Keine Zuzahlung gilt grundsätzlich

  • bei Harn- und Blutteststreifen.
  • für Schwangere, wenn das Arznei- und Verbandmittel im Zusammenhang mit Beschwerden in der Schwangerschaft und bei der Entbindung steht.
  • für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. (Achtung bei Preisen über Festbetrag, siehe unten.)
  • wenn die Unfallversicherung die Kosten übernimmt.
    Praxistipps
    • Mit dem Vermerk "FREI, da über Unfallversicherung" auf dem Rezept vermeidet der Arzt Nachfragen und Unklarheiten.
    • Sind Festbeträge im Sinne der Krankenversicherung festgesetzt, trägt die Unfallversicherung die Kosten der Arznei- und Verbandmittel bis zu dieser Höhe. Auf eventuelle Mehrkosten über die Festbeträge hinaus hat der Arzt den Patienten hinzuweisen.
  • für (Bundes)Freiwillige
    Praxistipp
    Bei (Bundes)Freiwilligen ist auf der Verordnung "gebührenfrei" zu markieren. Die Kosten trägt in diesem Fall das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
  • für Beamte und Soldaten mit dienstherrlicher Heilfürsorge

 

5.2. Überschreiten der Belastungsgrenze

Patienten werden auf Antrag auch von der Zuzahlung befreit, wenn sie ihre Belastungsgrenze überschreiten. Details zu den verschiedenen Belastungsgrenzen unter Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.

 

6. Festbetragzum Inhaltsverzeichnis

Der Festbetrag ist der erstattungsfähige Höchstbetrag bei einem Arzneimittel. Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag (Mehrkosten) zahlen. Die Zuzahlung (s.o.) richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag. In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung.

Den Differenzbetrag müssen auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind, z.B. Kinder unter 18 Jahren.

 

7. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Für Patienten lohnt es sich, aktiv nach billigeren Alternativen zu fragen, da sich die Höhe der Zuzahlung nicht mehr pauschal nach der Packungsgröße, sondern nach dem individuellen Preis des Arzneimittels richtet, und weil bestimmte Arzneimittel ganz zuzahlungsfrei sein können.
  • Die Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneien und Produkte sind nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben, sondern unterliegen dem freien Wettbewerb. Die Apotheker legen den Preis individuell fest.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Meist die Krankenkassen, aber auch Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften oder das Sozialamt.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung

Zuzahlungsbefreiung für chronisch Kranke

AVWG

Zuzahlungen Krankenversicherung

Hilfsmittel

Heilmittel

 

Gesetzesquelle(n) 

(§ 31 SGB V - § 15 SGB VI i.V.m. § 26 SGB IX - § 29 SGB VII)

 

Letzte Aktualisierung am 31.12.2011   Redakteur/in: Sandra Kolb

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