Asthma > Behinderung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Asthma kann vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) festgestellt werden, insbesondere wenn die Lungenfunktion eingeschränkt ist. Als schwerbehindert gilt, wem ein GdB von mindestens 50 zuerkannt wird. Schwerbehinderte können verschiedene Hilfen und Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen.
2. Versorgungsmedizinische Grundsätze
Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung nach den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen". Diese enthalten Anhaltswerte über die Höhe des Grads der Behinderung (GdB) bzw. des Grads der Schädigungsfolgen (GdS).
Die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" ersetzen seit 1.1.2009 die
"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht" und können beim Bundesjustizministerium unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage_8.html eingesehen werden.
3. Bronchialasthma ohne dauernde Einschränkung der Lungenfunktion
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GdB/GdS |
Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen |
0 - 20 |
Hyperreagibilität mit häufigen (mehrmals pro Monat) und/oder schweren Anfällen |
30 - 40 |
Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle |
50 |
4. Dauernde Einschränkung der Lungenfunktion
Eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion ist zusätzlich zu berücksichtigen.
Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, werden die einzelnen Werte nicht zusammengerechnet, sondern es werden die einzelnen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet und daraus ein Gesamtgrad der Behinderung/Schädigungsfolgen festgelegt, der der Behinderung insgesamt gerecht wird.
Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion |
GdB/GdS |
geringen Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bei mittelschwerer Belastung (z.B. forsches Gehen, mittelschwere körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu ein Drittel niedriger als die Sollwerte, Blutgaswerte im Normbereich) |
20-40 |
mittleren Grades (das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazierengehen, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit); statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung bis zu zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Partialinsuffizienz) |
50-70 |
schweren Grades (Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe; statische und dynamische Messwerte der Lungenfunktionsprüfung um mehr als zwei Drittel niedriger als die Sollwerte, respiratorische Globalinsuffizienz) |
80-100 |
5. Bronchialasthma bei Kindern
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GdB/GdS |
Bronchialasthma geringen Grades Hyperreagibilität mit seltenen (saisonalen) und/oder leichten Anfällen, keine dauernde Einschränkung der Atemfunktion, nicht mehr als sechs Wochen Bronchitis im Jahr. |
20-40 |
Bronchialasthma mittleren Grades Hyperreagibilität mit häufigeren und/oder schweren Anfällen, leichte bis mittelgradige ständige Einschränkung der Atemfunktion, etwa 2 - 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr. |
50-70 |
Bronchialasthma schweren Grades Hyperreagibilität mit Serien schwerer Anfälle, schwere Beeinträchtigung der Atemfunktion, mehr als 3 Monate kontinuierliche Bronchitis im Jahr. |
80-100 |
5.1. Merkzeichen H bis zum 16. Lebensjahr
Bei Bronchialasthma schweren Grades ist Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen H (= hilflos) können durch die Besserung der Gesundheitsstörungen und dadurch entfallen, dass der asthmakranke Jugendliche infolge des Reifungsprozesses - etwa nach Abschluss der Pubertät - ausreichend gelernt hat, die wegen des Asthma erforderlichen Maßnahmen selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten.
6. Allgemeines
Unterstützung und Hilfen für behinderte Menschen sind hauptsächlich im SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen geregelt. Nachfolgend Links zu den allgemeinen Regelungen:
- Antrag auf Schwerbehindertenausweis
- Grad der Behinderung (GdB)
- Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
- Merkzeichen H bei Kindern
- Antrag auf Erhöhung des GdB (Grad der Behinderung)
- Gleichstellung behindert/schwerbehindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
7. Hilfen und Nachteilsausgleiche für Behinderte/Schwerbehinderte
Hat ein Asthmatiker eine anerkannte Schwerbehinderung, können für ihn folgende Hilfen und Nachteilsausgleiche infrage kommen:
- Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
- Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung
- Berufsfindung und Arbeitserprobung
- Ausbildungsgeld für Schwerbehinderte
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ergänzende Leistungen zur Reha
- Steuervorteile für Schwerbehinderte
- Wohngeld: Erhöhter Freibetrag für Schwerbehinderte
- Altersrente für Schwerbehinderte
8. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 03.08.2010 Redakteur/in: Lydia Schrupp
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