Asthma > Beruf und Arbeit
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1. Das Wichtigste in Kürze
Bei Asthma sollte man keinen Beruf wählen, der die Atemwege negativ beeinflusst. Ungeeignet sind Berufe mit hoher Belastung durch Staub, Dampf oder Lösungsmittel sowie thermischer Belastung. Bei schwerer Erkrankung gibt es besondere Hilfen, um die Berufstätigkeit zu fördern oder zu erhalten.
2. Grundsätzliches
Der Beruf und eine Atemwegserkrankung stehen häufig in enger Wechselwirkung. Bei bereits bestehender Atemwegserkrankung sollte man keinen Beruf wählen, der die Krankheit negativ beeinflusst. Bei jugendlichen Asthmatikern sind behandelnde Ärzte und die Agentur für Arbeit gefordert, einen geeigneten Beruf zu finden. Eine Eignung kann sich schon bei einem Praktikum zeigen. Wenn die Lungenfunktion bereits eingeschränkt ist, sollten keine Berufe mit schwerer körperlicher Arbeit erlernt werden.
3. Geeignete Berufe
Geeignet sind Berufe mit geringer körperlicher und inhalativer Belastung:
- Bürotätigkeiten ( z. B. Sachbearbeiter)
- Pädagogischer Bereich ( z. B. Lehrer)
- Wachtätigkeiten
- Technische Berufe
- Künstlerische Planungsberufe
- Sozialer Bereich (z.B. beratende Berufe)
- Medizinischer Bereich (z. B. Psychotherapeut)
- Handwerkliche Berufe mit emissionsarmen Arbeitsplätzen (z.B. Optiker, Feinmechaniker)
4. Ungeeignete Berufe
Ungeeignet sind Berufsfelder mit hoher inhalativer Belastung durch Stäube, Dämpfe oder Lösungsmittel sowie thermischer Belastung.
- Konditorei, Bäckerei (Mehlstaub)
- Landwirtschaft (Tierhaare)
- Gärtnerei (Pollen)
- Imkerei, Weberei (Insektenstaub)
- Holzverarbeitende Industrie (Holzstaub)
- Warmverarbeitung von Kunststoffen (Isozyonate)
- Schweißerei
- Malerei, Lackiererei
- Fliesenleger
- Pharmazeutische Industrie (Arzneimittelstaub)
- Waschmittelindustrie (Enzyme)
- Friseur
Ungeeignet sind zudem Berufe mit überwiegend körperlich schwerer Betätigung
- Schwerindustrie
- Speditionen
5. Berufskrankheit Asthma
Auch der ausgeübte Beruf kann der Auslöser einer Allergie und damit von Asthma sein. Informationen zu den Formen und Auslösern von Asthma finden Sie unter Asthma > Allgemeines.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Asthma als Berufskrankheit anerkannt werden. Sie sind in der Berufskrankheitenverordnung enthalten:
- Nr. 4301: Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemswegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, für die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
- Nr. 4302: Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Der behandelnde Arzt oder Betriebsarzt meldet den begründeten Verdacht der zuständigen Berufsgenossenschaft. Dort wird nach Begutachtung entschieden, ob eine Veränderung am Arbeitsplatz das Problem lösen kann, eine Umschulung begonnen werden muss oder eine Berentung in Frage kommt.
6. Besondere Hilfen im Beruf
Wenn Asthma so ausgeprägt ist, dass es die Berufstätigkeit gefährden oder der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, gibt es verschiedene Schutz-, Hilfs- und Fördermöglichkeiten. Nachfolgend eine Linkliste zu sozialrechtlichen Leistungen, die bei Asthma relevant werden können:
- Kündigungsschutz für schwer behinderte Arbeitnehmer
- Zusatzurlaub für schwer behinderte Arbeitnehmer
- Gleichstellung behindert/schwerbehindert, um einen Arbeitplatz zur erlangen oder zu erhalten
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Arbeitstherapie und Belastungserprobung für die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben
- Berufsfindung und Arbeitserprobung für die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben
- Übergangsgeld während Reha- und beruflichen Förder-Maßnahmen
- Teilnahmekosten für Schulung und Weiterbildung
- Ausbildungsgeld für Behinderte
- Integrationsfachdienst
7. Verwandte Links
Stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben
Letzte Aktualisierung am 27.07.2009 Redakteur/in: Lydia Schrupp
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