Bei Asthma ist medizinische Beratung vor der Berufswahl sinnvoll. Manchmal entsteht das Asthma erst später. Bevor Betroffene ihren Beruf wechseln, sollte ihre Diagnose fachärztlich abgesichert und geprüft werden, ob Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip ausreichen, um ihren bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können. Eine Umschulung kann z.B. von der Unfallversicherung, von der Rentenversicherung oder von der Agentur für Arbeit bezahlt werden. Vor allem bei zusätzlichen Begleiterkrankungen kann eine Erwerbsminderungsrente nötig werden. Beruflich ausgelöstes Asthma kann als Berufskrankheit anerkannt werden, z.B. bei Bäckerasthma oder Asthma durch beruflichen Kontakt mit Chemikalien. Wenn Asthma als Behinderung anerkannt wird, gibt es Hilfen und Nachteilsausgleiche, z.B. einen besonderen Kündigungsschutz.
Jugendliche mit Asthma sollten sich vor ihrer Berufswahl ärztlich beraten lassen, worauf sie aus medizinischer Sicht bei ihrer Berufswahl achten sollten. Wichtig ist eine individuelle Risikoanalyse, damit die jungen Menschen ihre Auswahl nicht unnötig einschränken und gleichzeitig das Risiko gering halten, eine Ausbildung wegen des Asthmas wieder abbrechen zu müssen.
Die Auslöser für akute Asthmasymptome sind nicht bei allen gleich. Allergisches Asthma führt z.B. zu anderen Einschränkungen (meiden von Allergenen) als reines Belastungs-Asthma (meiden von zu starker körperlicher Belastung). Außerdem kommt es auch darauf an, wie gut das Asthma durch die Asthmabehandlung unter Kontrolle ist. Näheres zur Asthmakontrolle und zu Ursachen und Formen von Asthma unter Asthma > Formen - Ursachen - Therapie. Nach einer individuellen medizinischen Beratung kann eine Berufsberatung bei der Agentur für Arbeit weiterhelfen.
Bei der Gesellschaft für Pädiatrische Allergologie und Umweltmedizin können Sie sich den Elternratgeber „Berufswahl bei Allergien der Atemwege und Asthma“ unter www.gpau.de/ > Eltern & Kinderinfos > Elternratgeber herunterladen. Er listet Berufe mit niedrigem, mittlerem und hohem Risiko auf.
Wenn Asthma trotz Behandlung nur schlecht unter Kontrolle gebracht werden kann (Näheres unter Asthma > Behandlung), können unter Umständen berufliche Auslöser dahinter stecken. Das MSD Manual für Patienten informiert über berufsbedingtes Asthma unter www.msdmanuals.com/de > Ausgabe für Patienten > Suchbegriff: „berufsbedingtes Asthma“. Ein Berufswechsel kann helfen, das Asthma unter Kontrolle zu bekommen.
Die medizinische Versorgungsleitlinie zu Asthma empfiehlt, voreilige Berufswechsel wegen Verdacht auf Asthma durch Auslöser im Beruf zu vermeiden. Vorher sollte die Asthma-Diagnose pneumologisch und/oder arbeitsmedizinisch abgesichert werden und es sollten die Symptome mit und ohne die möglichen beruflichen Auslöser dokumentiert und verglichen werden.
Außerdem müssen Mitarbeiter den Beruf nicht aufgeben oder wechseln, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen möglich sind. Hier gilt das sog. STOP-Prinzip des Arbeitsschutzes:
1. S – Substitution: Zunächst muss der Arbeitgeber versuchen, Arbeitsmittel mit Allergenen oder Reizstoffen durch unschädliche Arbeitsmittel zu ersetzen, z.B. Ersatz eines Lösungsmittels durch ein anderes Lösungsmittel.
2. T – Technische Schutzmaßnahmen: Wenn das nicht möglich ist oder nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber versuchen, mit technischen Mitteln einen Kontakt mit Allergenen oder Reizstoffen zu vermeiden, z.B. durch Abzugsysteme.
3. O – Organisatorische Schutzmaßnahmen: Ist auch das nicht möglich oder reicht es nicht aus, muss er versuchen, die Arbeit im Betrieb anders zu organisieren, z.B. den Menschen mit Asthma in einem anderen Bereich einzusetzen, bei dem kein Kontakt mit dem Reizstoff oder Allergen mehr nötig ist.
4. P – Persönliche Schutzmaßnahmen: Wenn alles andere nicht möglich ist oder nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer so ausstatten, dass dieser sich selbst vor Gefahren schützen kann, z.B. mit Atemschutzmasken, Schutzbrillen, Handschuhen und / oder Schutzkleidung.
Nur wenn Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen, muss der bisherige Beruf wirklich aufgegeben werden.
Wenn eine Umschulung wegen Asthma nötig wird, so lässt sich diese als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben finanzieren. Wenn das Asthma als Berufskrankheit (siehe unten) anerkannt wurde, dann übernimmt die Kosten die Unfallversicherung, ansonsten meist die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit.
Ein Asthma-Anfall kann dazu führen, dass Betroffene ihre Arbeit nicht (weiter) ausführen können. Je nachdem, wie lange sie deswegen nicht arbeiten können, kann eine Krankschreibung notwendig sein. Näheres unter Arbeitsunfähigkeit.
Wenn Menschen mit Asthma die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, aber nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten können, dann können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bekommen. Oft wird eine EM-Rente aber nur bewilligt, wenn weitere Einschränkungen hinzukommen, z.B. typische Begleiterkrankungen von Asthma wie COPD, Depressionen oder Angststörungen. Näheres unter Erwerbsminderungsrente.
Asthma kann unter Umständen als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn es durch eine unfallversicherte Tätigkeit ausgelöst wurde, z.B. durch einen Kontakt mit Allergenen oder Schadstoffen im Beruf.
Es kann zu den sog. obstruktiven Atemwegserkrankungen (= Atemwegserkrankungen mit einer Verengung der Bronchien) in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gehören:
Heute ist eine Anerkennung als Berufskrankheit auch dann möglich, wenn die Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird. Bevor der sog. Unterlassungszwang zum 1.1.2021 abgeschafft wurde, musste die Tätigkeit dafür aber zuerst vollständig aufgegeben werden.
Wenn das Asthma durch Isocyanate ausgelöst wurde, kann es unter die Nr. 1315 fallen: Erkrankungen durch Isocyanate
Isocyanate sind chemische Verbindungen, die z.B. in vielen Lacken, Beschichtungen und Klebstoffen enthalten sind. Wer z.B. in der Baubranche beschäftigt ist, kommt meist damit in Kontakt.
Der behandelnde Arzt oder Betriebsarzt muss jeden begründeten Verdacht dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Dieser prüft dann, ob wirklich eine Berufskrankheit vorliegt, Näheres zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit, zum Prüfverfahren und zu den Vorteilen einer Anerkennung als Berufskrankheit unter Allergien > Arbeit und Beruf und unter Berufskrankheit.
Beispiele für Asthma als Berufskrankheit:
Wenn Asthma als Berufskrankheit anerkannt wurde, kommen verschiedene Leistungen der Unfallversicherung in Betracht, z.B. Verletztengeld bei längerer Krankschreibung oder eine Verletzenrente.
Asthma kann über einen Antrag auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) als Behinderung oder sogar als Schwerbehinderung anerkannt werden. Dann sind verschiedene berufliche Nachteilsausgleiche und Hilfen möglich, z.B. ein verbesserter Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub. Für andere Hilfen ist keine GdB-Feststellung erforderlich, z.B. für die Übernahme der Kosten einer Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Näheres unter Asthma > Behinderung und Behinderung > Berufsleben.
Stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben