Aufgabenbereiche
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
"Aufgabenbereich" wird im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht als Fachbegriff verwendet.. Eine Vorsorgevollmacht erstellt man für den Fall, dass man als Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, und wenn man möchte, dass dann Bevollmächtigte die notwendigen Entscheidungen treffen. Im Zusammenhang mit solch einer Vorsorgevollmacht sind die "Aufgabenbereiche" die Bereiche, für die man Bevollmächtigte einsetzen sollte. Als relevant gelten die nachfolgenden 7 Aufgabenbereiche.
2. Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
Im Rahmen der Gesundheitssorge können folgende Dinge geregelt werden:
- Entscheidung über ärztliche Untersuchungen, Eingriffe und Heilbehandlungen.
Dazu gehören z.B. die Arztwahl, die Einwilligung in eine Therapie oder auch deren Ablehnung. - Einwilligung zur Teilnahme an einem medizinischen Forschungsprojekt. Dies ist vor allem unter dem Aspekt überlegenswert, dass bei einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheitssituation die Teilnahme an innovativen Behandlungsformen eine Aussicht auf Rettung bieten kann. Andererseits kann es aber auch sein, dass dies das Leiden verlängert oder es zu unvorhersehbaren Komplikationen kommt.
- Therapeutische Entscheidungen in der letzten Lebensphase.
Dies sind besonders schwere Entscheidungen, da immer eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und der nahende Tod mit überlegt werden müssen. Umso wichtiger sind hier für alle Beteiligten (Ärzte, Betreuer, Freunde, Angehörige, Patient) klare Wünsche z.B. zu künstlicher Ernährung, Beatmung oder medikamentöser Behandlung. Risikoreiche Gesundheitsmaßnahmen (s.u.) muss immer das Betreuungsgericht genehmigen.
Hier ist dringend zu empfehlen, für diese Entscheidungen eine Patientenverfügung zu verfassen. - Einwilligung zu einer Obduktion zur Befundklärung.
Dies kann geregelt werden, obwohl es erst die Zeit nach dem Tod betrifft. Details dazu unter transmortale Vorsorgevollmacht.
Für eine künftige Pflegebedürftigkeit können folgende Dinge vorsorglich geregelt werden:
- Welche pflegerischen Maßnahmen werden durchgeführt, welche nicht?
- Welche Vorlieben hat der Verfasser der Vollmacht, z.B. was Düfte, Cremes, Pflegeprodukte (Shampoo, Seife), Licht, Musik anbelangt? Die unmittelbare Körperpflege und das Krankenzimmer sind das, worauf sich das Leben zuletzt oft reduziert. Darauf kann vorsorgend Einfluss genommen werden.
- Wer soll die Pflege übernehmen?
Gibt es eine Pflegekraft oder einen Pflegedienst, die/den der Verfasser der Vollmacht wünschen? Jemand, den er auf keinen Fall haben möchte?
2.1. Risikoreiche Gesundheitsmaßnahmen
Risikoreiche Gesundheitsmaßnahmen oder gefährliche medizinische Behandlungen müssen grundsätzlich vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dennoch ist es wichtig, dass auch dieses Thema in einer Patientenvorsorge abgedeckt wird, da der mutmaßliche Wille des Verfassers bei diesen Entscheidungen eine große Rolle spielt.
- Risikoreich heißt,
dass bei ärztlichen Untersuchungen, Heilbehandlungen oder medizinischen Eingriffen Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, lang andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Am hilfreichsten für das Umfeld ist dann, wenn der Patient seine Wünsche eindeutig festgelegt hat. Dies erfolgt am besten in Form einer Patientenverfügung. - Ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts oder mit Genehmigung im Nachhinein dürfen risikoreiche Maßnahmen nur durchgeführt werden, wenn bei einem zeitlichen Aufschub Gefahr für den Patienten oder seine Umwelt verbunden wäre.
Gefahr bei zeitlichem Aufschub besteht z.B., wenn nach einem Unfall das Leben nur mit einer Notoperation gerettet werden kann.
Gefahr für die Umwelt besteht, wenn der Patient in einem Zustand der Bewusstseinsstörung (z.B. Schizophrenie) das Leben anderer Menschen bedroht oder gefährdet.
3. Vermögenssorge
Im Rahmen der Patientenvorsorge kann alles geregelt werden, was das Vermögen betrifft, z.B.:
- Alltägliche finanzielle Angelegenheiten
wie Miet- oder Heimkostenzahlungen, Einholung von Forderungen, Regelung von Schulden, Begleichung laufender Rechnungen. - Grundstücks- und Immobiliengeschäfte, Erbausschlagungen.
Diese Fälle muss zwingend ein Notar beurkunden. Die notarielle Beurkundung ist kostenpflichtig.
Vermietung kann ein separater Aspekt bei Immobilieneigentum sein. Hier ist auch an eine Wohnung oder ein Haus zu denken, das der Verfasser der Vollmacht bisher selbst bewohnt hat, künftig aber aufgrund seines Gesundheitszustands womöglich nicht mehr bewohnen kann. - Sonstiges Vermögen und Wertsachen.
Zu denken ist hier an Aktien, Münzen, Briefmarken, Kunst, Antiquitäten oder wertvolle Möbel. In der Vollmacht kann festgelegt werden, wer im Ernstfall darüber verfügt, oder es können genaue Handlungsanweisungen gegeben werden, in welchem Fall und zu welchem Preis Vermögen und Werte abgegeben werden sollen oder dürfen. - Banken verlangen i.d.R. Vollmachten auf bankeigenen Vordrucken oder zumindest, dass die Vorsorgevollmacht in Gegenwart eines Bankangestellten unterschrieben wird.
- Kfz-Abmeldung, Versicherungen, Abos, laufende Verträge.
Hilfreich sind hier Listen und Aufstellungen oder zumindest der Hinweis, wo sich die Unterlagen befinden.
4. Wohnungs- und Mietangelegenheiten
Regelungswürdig sind alle Vorgänge im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, insbesondere Kündigung, Wohnungsauflösung und der Verkauf von Hausrat.
- Wie lange soll die Wohnung des Patienten bei fraglichem Gesundheitszustand gehalten werden oder darf sie z.B. untervermietet werden?
- Zu bedenken sind hier besondere Wertsachen oder auch Familienstücke von ideellem Wert. Wertvolle Möbel können auch im Rahmen der Vermögenssorge berücksichtigt werden.
- Falls der Verfasser der Vollmacht Haustiere hat: Wer kann sich um sie kümmern? Wer bekommt sie oder wohin sollen sie gegeben werden, wenn sich der Patient sicher nicht mehr um sie kümmern kann? Was ist mit Kosten, die hier entstehen? Darf/Soll das Haustier verkauft werden?
5. Aufenthaltsbestimmung
Hier legt der Verfasser fest, ob er - nach Entlassung aus dem Krankenhaus - weiterhin in seiner bisherigen Wohnung leben möchte, ob er woanders privat wohnen möchte, z.B. bei Eltern, Geschwistern oder Kindern, oder ob er in einem Heim untergebracht werden möchte.
- Zu bedenken ist dabei die Möglichkeit, dass man zwar gerne nach Hause zurückkehren würde, dass dies aber z.B. aufgrund einer Pflegebedürftigkeit nicht mehr möglich ist.
- Hier kann auch die Heimunterbringung und der Abschluss eines Heimvertrags geregelt werden.
- In diesen Bereich fallen auch freiheitsentziehende oder die Bewegungsfreiheit einschränkende Maßnahmen zum Schutz des Patienten, z.B. Bettgitter, Bauchgurte oder Beruhigungsmittel. Diese Maßnahmen dürfen nur nach Genehmigung des Betreuungsgerichts durchgeführt werden.
6. Post- und Fernmeldeverkehr
Unter diesen Bereich fallen alle Regelungen zu Post, Telefon, Handy, Internet.
- Wer darf die Post öffnen oder das Telefon abmelden?
- In Zeiten elektronischer Kommunikation ist es auch wichtig, eventuelle Passwörter für Internet, E-Mail oder Handy zu hinterlegen - natürlich so, dass sie vor unbefugter Nutzung geschützt sind.
- Ein "modernes" Thema sind Flatrates, PayTV-Verträge oder Rundfunk- und Fernsehgebühren. Auch hier sind entsprechende Aufstellungen und Regelungen möglich.
7. Behörden- und Ämtervertretung
In diesen Aufgabengereich fällt ein breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten:
- Wer wahrt die Interessen des Patienten gegenüber Ämtern, Behörden und Versicherungen, z.B. Kranken- und Pflegekasse, Renten- und/oder Unfallversicherungen?
- Zu denken ist hier auch an private Versicherungen, die oft speziell für den Unfall-, Krankheits- oder Invaliditätsfall abgeschlossen wurden. Wer informiert die Versicherungen, wer soll über Zahlungen verfügen?
- Wer soll den Patienten gegenüber Ämtern vertreten, von denen er Hilfen bezieht, oder mit denen infolge der Erkrankung Kontakt notwendig wird: Agentur für Arbeit, Jobcenter (ehemals ARGE), Versorgungsamt, Amt für Wohnungswesen, Sozialamt, Beihilfestellen, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) etc.
- Falls der Verfasser der Vollmacht minderjährige oder behinderte Kinder hat: Welche Wünsche hat er bezüglich Erziehung, Kindergarten, Schule, Pflege und Unterbringung?
Grundsätzlich wird, wenn die Sorgeberechtigten aufgrund von Krankheit oder Unfall ausfallen, das Jugendamt eingeschaltet, näheres unter Betreuung und Versorgung eines Kindes in Notsituationen. Aber der Vollmachtgeber kann im Rahmen der Patientenvorsorge seinen Wünschen Ausdruck verleihen. Das Jugendamt hat immer dem Kindeswohl oberste Priorität einzuräumen.
8. Beauftragung von Rechtsanwälten und Vertretung vor Gerichten
Dieser Aufgabenbereich umfasst folgende Fragen:
- Wer vertritt den Patient bei Rechtsstreitigkeiten oder beauftragt Rechtsanwälte?
- Welcher Rechtsanwalt soll beauftragt werden?
Das kann sich auf außergerichtliche oder gerichtliche Klärungen beziehen sowie auf die Vornahme von Prozesshandlungen, z.B. Schriftsätze, Mahnbescheide, Klagen, mündliche Verhandlungen.
9. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 11.11.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
Bewerten Sie die obigen Informationen (Schulnoten-System)












