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Ausbildungsgeld Behinderte

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Mit dem Ausbildungsgeld fördert die Agentur für Arbeit die berufliche Eingliederung Behinderter. Es dient dem Lebensunterhalt des Behinderten, der wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben keine bzw. keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Die Höhe beträgt maximal 389,- € und ist abhängig von der Art der Ausbildung, von der Wohnsituation, vom Alter, vom Familienstand und vom Einkommen des Antragstellers.

 

2. Voraussetzungenzum Inhaltsverzeichnis

Wenn kein Übergangsgeld gewährt werden kann, erhält ein Behinderter Ausbildungsgeld während einer:

  • beruflichen Ausbildung,
  • berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich deren Grundausbildung oder
  • Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte.

 

3. Antragzum Inhaltsverzeichnis

Gezahlt wird das Ausbildungsgeld nur auf Antrag bei der Agentur für Arbeit. Der Antrag kann auch nach Beginn der Ausbildungsmaßnahme gestellt werden. Es ist allerdings empfehlenswert, sich so früh wie möglich mit dem zuständigen Reha-Berater der Agentur für Arbeit in Verbindung zu setzen. Die erste Zahlung richtet sich nach dem Datum des Antragseingangs bzw. nach dem Beginn der Maßnahme.

 

4. Dauer und Höhezum Inhaltsverzeichnis

Ausbildungsgeld wird in der Regel nur für die Dauer der Teilnahme an einer behindertenspezifischen Bildungsmaßnahme gezahlt. Bei einer Unterbrechung der Teilnahme aus gesundheitlichen Gründen wird das Ausbildungsgeld weiterbezahlt:

  • bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats
  • längstens bis zum planmäßigen Ende der Teilnahme

 

Die Höhe des Ausbildungsgelds ist abhängig von der Art der Ausbildung, von der Wohnsituation, von Alter und Familienstand sowie vom Einkommen des Behinderten, seiner Eltern bzw. seines Ehepartners.

 

5. Höhe bei beruflicher Ausbildungzum Inhaltsverzeichnis

 

5.1. Unterbringung im elterlichen Haushalt

  • Das Ausbildungsgeld beträgt 389,- € monatlich.
  • Behinderte, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ledig sind, erhalten 310,- € monatlich.

 

5.2. Unterbringung im Wohnheim etc.

Bei Unterbringung im Wohnheim, im Internat, beim Ausbildenden, in einer besonderen Behinderten-Einrichtung: Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung erstatten, beträgt das Ausbildungsgeld unabhängig von Alter und Familienstand 102,- € monatlich.

 

5.3. Unterbringung in anderen Einrichtungen

Bei Unterbringung in anderen Einrichtungen als den eben genannten:

  • Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung erstatten
    • beträgt das Ausbildungsgeld 260,- € monatlich.
    • Behinderte, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ledig sind, erhalten 225,- € monatlich.
  • Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht erstatten
    • beträgt das Ausbildungsgeld 341,- € monatlich.
    • für Miete und Nebenkosten werden 146,- € monatlich gezahlt; fallen diese Kosten höher aus, erhält man zusätzlichen einen Zuschuss von maximal 72,- € monatlich.
    • Behinderte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung in angemessener Zeit erreichen können oder denen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden, erhalten 310,- € monatlich.

 

5.4. Freibeträge

Folgende Freibeträge bleiben anrechnungsfrei:

  • Einkommen des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld, Unterhaltsleistungen bis 235,- € monatlich,
  • Einkommen der Eltern des Behinderten bis 2.824,- € netto monatlich, beim verwitweten oder getrennt lebenden Elternteil bis 1.760,- € netto monatlich und/oder
  • Einkommen des Ehepartners bis 1.760,- € netto monatlich.

Einkommen, das hier nicht aufgeführt wurde, wird auf das Ausbildungsgeld angerechnet.

 

6. Höhe bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Grundausbildungzum Inhaltsverzeichnis

 

6.1. Unterbringung im elterlichen Haushalt

Das Ausbildungsgeld beträgt 212,- € monatlich.

 

6.2. Unterbringung im Wohnheim etc.

Bei Unterbringung im Wohnheim, im Internat, beim Ausbildenden, in einer besonderen Behinderten-Einrichtung: Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung erstatten, beträgt das Ausbildungsgeld unabhängig von Alter und Familienstand 102,- € monatlich.

 

6.3. Unterbringung in anderen Einrichtungen

Bei Unterbringung in anderen Einrichtungen als den eben genannten:

  • Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung erstatten, beträgt das Ausbildungsgeld 169,- € monatlich.
  • Wenn die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung nicht erstatten
    • beträgt das Ausbildungsgeld 383,- € monatlich.
    • für Miete und Nebenkosten werden 57,- € monatlich gezahlt; fallen diese Kosten höher aus, erhält man maximal 72,- € monatlich.
    • Behinderte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die Ausbildungsstätte von der elterlichen Wohnung in angemessener Zeit erreichen können oder denen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gewährt werden, erhalten 200,- € monatlich.

 

6.4. Freibeträge

Folgende Freibeträge bleiben anrechnungsfrei:

  • Einkommen des Behinderten aus Waisenrenten, Waisengeld, Unterhaltsleistungen bis 235,- € monatlich,
  • Einkommen der Eltern des Behinderten bis 2.824,- € monatlich, beim verwitweten oder getrennt lebenden Elternteil bis 1.760,- € monatlich und/oder
  • Einkommen des Ehepartners bis 1.760,- € monatlich.

Einkommen, das hier nicht aufgeführt wurde, wird auf das Ausbildungsgeld angerechnet.

 

7. Höhe bei Maßnahmen in Behindertenwerkstättenzum Inhaltsverzeichnis

Das Ausbildungsgeld beträgt unabhängig von Wohnsituation, Alter, Familienstand und Einkommen des Behinderten, dessen Eltern oder Ehepartners:

  • im ersten Jahr 62,- € monatlich
  • danach 73,- € monatlich

Es wird keinerlei Einkommen auf das Ausbildungsgeld angerechnet.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Agentur für Arbeit oder Integrationsamt.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Teilhabe am Arbeitsleben

Übergangsgeld

Behinderung

Eingliederungshilfe für Behinderte

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 104-108 SGB III)

 

Letzte Aktualisierung am 15.12.2009   Redakteur/in: Sandra Kolb

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