Ausländer
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1. Das Wichtigste in Kürze
Wer als Ausländer in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist, hat in der gesetzlichen Sozialversicherung die gleichen Rechte und Pflichten wie deutsche Arbeitnehmer. Um in Deutschland arbeiten zu können, benötigt man als Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung. Diese wird in zwei verschiedenen Formen erteilt: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis. Nicht als Aufenthaltsgenehmigung gilt eine bloße Duldung.
2. Aufenthaltsgenehmigungen für Ausländer
Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung dürfen in Deutschland arbeiten. Bei Bedarf erhalten sie auch Sozialhilfe. In Einzelfällen besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Krankenhilfe, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (Schwangerschaft Entbindung Sozialhilfe) und Pflege Sozialhilfe.
Die Aufenthaltsgenehmigung für Ausländer wird in zwei verschiedenen Formen erteilt:
2.1. Aufenthaltserlaubnis
(§ 7 AufenthG)
Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht einen befristeten Aufenthalt. Gründe für einen Aufenthalt können sein:
- Ausbildung
- Erwerbstätigkeit
- Völkerrechtliche, humanitäre, politische oder familäre Gründe
In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
2.2. Niederlassungserlaubnis
(§ 9 AufenthG)
Die Niederlassungserlaubnis ist eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
3. Duldung
Nicht als Aufenthaltsgenehmigung gilt die bloße Duldung, wonach die Abschiebung eines Ausländers zeitweise (in der Regel bis zu 1 Jahr) ausgesetzt werden kann (§§ 55 ff. AuslG). Duldung gibt es:
- mit Abschiebeschutz als Vermerk von der örtlichen Ausländerbehörde. Danach ist eine Abschiebung nicht möglich.
- ohne Abschiebeschutz, wonach die Abschiebung zeitlich sehr rasch möglich ist, wenn sich die politische und humanitäre Lage im Heimatland des Asylantragstellers oder seine persönliche Lage ändert und keine Gefahr mehr für ihn oder seine Familie besteht.
4. Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in Deutschland gestattet. Ein Asylbewerber erhält in der Regel keine Sozialhilfe, sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Soweit ein Asylbewerber Grundleistungen von insgesamt 48 Monaten erhalten hat, kann er Sozialhilfe beantragen (§§ 2,3 AsylbLG).
4.1. Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG
- Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz
- Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise (noch) nicht gestattet ist
- Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben nach § 23 Abs.1, § 24 oder § 25 Abs. 4 oder 5 AufenthG (das sind vor allem humanitäre, politische und völkerrechtliche Gründe)
- Ausländer mit Duldung (nach § 60a AufenthG)
- Ausländer, die nachvollziehbar ausreisepflichtig sind
- Ehegatten und minderjährige Kinder der genannten Personenkreise
- Ausländer, die einen Folgeantrag oder einen Zweitantrag auf Asyl stellen (nach § 71 bzw. § 71a des AsylVfG)
4.2. Leistungen nach dem AsylbLG
- Ernährung
- Unterkunft und Heizung
- Kleidung
- Mittel der Gesundheits- und Körperpflege
- Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Leistungen bei akuter Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
Diese Leistungen werden in Form von Sachleistungen erbracht und haben einen monatlichen Wert von
- 184,07 € für den Haushaltsvorstand.
- 158,50 € für Haushaltsangehörige ab dem 7. Geburtstag.
- 112,48 € bis zum 7. Geburtstag.
Zusätzlich erhalten Leistungsberechtigte ein monatliches Taschengeld in Höhe von
- 40,90 € ab dem 14. Geburtstag.
- 20,45 € bis zum 14. Geburtstag.
5. Wer hilft weiter?
Bei Problemen helfen die Wohlfahrtsverbände vor Ort, in der Regel Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Rotes Kreuz. Diese haben spezielle Beratungsstellen für Ausländer mit unterschiedlichen Formen der Aufenthaltsgenehmigungen und aus verschiedenen Herkunftsländern.
6. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 20.01.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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