Ausländer

1. Das Wichtigste in Kürze

Für Ausländer gelten unterschiedliche Regelungen, abhängig davon, ob sie Unionsbürger oder Bürger eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, oder aus einem sog. Drittstaat kommen. Erstere genießen Freizügigkeit, dürfen also auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit einfach so nach Deutschland einreisen, sich hier aufhalten und hier arbeiten. Ausländer aus Drittstaaten benötigen hingegen fast immer einen Aufenthaltstitel für ihre Einreise bzw. ihren Aufenthalt in Deutschland (Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, Visum) und eine Arbeitserlaubnis, wenn sie hier arbeiten wollen. Nach dem Brexit gelten auch besondere Regeln für britische Staatsangehörige.

Das Asylgesetz trifft besondere Regelungen für Flüchtlinge, die nach Deutschland kommen.

Manche Menschen sind zwar nicht rechtmäßig in Deutschland, haben aber eine sog. Duldung, was bedeutet, dass sie für einen bestimmten Zeitraum nicht gegen ihren Willen abgeschoben werden können.

Der Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Sozialversicherung sowie zu den Sozialleistungen sind abhängig von der Staatsangehörigkeit unterschiedlich geregelt.

2. Unionsbürger und Ausländer aus Drittstaaten

2.1. EU, EWR und Schweiz

Nähere Informationen zu den Regelungen für Unionsbürger (Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union), Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz gibt es unter EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen. Die folgende Tabelle listet die Staaten der EU und des EWR auf:

Europäische Union (EU) Europäischer Wirtschaftsraum
Belgien Alle Staaten der Europäischen Union
Bulgarien Island
Dänemark Liechtenstein
Deutschland Norwegen
Estland  
Finnland  
Frankreich  
Griechenland  
Irland  
Italien  
Kroatien  
Lettland  
Litauen  
Luxemburg  
Malta  
Niederlande  
Österreich  
Polen  
Portugal  
Rumänien  
Schweden  
Slowakei  
Slowenien  
Spanien  
Tschechien  
Ungarn  
Zypern  

2.2. Vereinigtes Königreich (UK)

Bis 31.12.2020 galten für Briten und Familienangehörige von Briten noch die Rechte von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen zu Aufenthalt und Arbeit. Seit 1. 1.2021 gilt unter folgenden Voraussetzungen, dass diese Menschen noch die selben Rechte wie vor dem Brexit besitzen:

  • Sie hatten das Recht zum Aufenthalt in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) in der Zeit bis Ende 2020
    und
  • haben bis Ende 2020 von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht.

Briten und deren Familienangehörige haben unter den folgenden Voraussetzungen ein neues Aufenthaltsdokument erhalten:

  • Anzeige bei der zuständigen Ausländerbehörde bis 30.6.2021
    und
  • Wohnsitz oder Arbeit des Briten in Deutschland (oder einem anderen EU-Land) am 31.12.2020
    oder
  • Daueraufenthaltsrecht in Deutschland nach dem Austrittsabkommen aus früheren Aufenthalten (in der Regel bei Aufenthalt auf Grund des Rechts auf Freizügigkeit in Deutschland für mehr als 5 Jahre mit Unterbrechungen von nicht mehr als 5 Jahren)
    oder
  • weniger als 6 Monate (in Ausnahmefällen 12 Monate) Aufenthalt außerhalb Deutschlands am 31.12.2020.

Personen mit britischer Staatsangehörigkeit und daneben der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, EWR-Landes oder der Schweiz sollten sich Ausweisdokumente des EU-Landes beschaffen, um ihre Freizügigkeitsrechte wahrnehmen zu können.

Für Britische Staatsangehörige, die nicht nach dem Austrittsabkommen berechtigt sind, gelten seit 1.1.2021 aufenthaltsrechtlich die selben Regeln wie für Staatsangehörige anderer Drittstaaten.

Das Bundesministerium des Inneren (BMI) informiert näher in einer Broschüre über das Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger und deren Familienangehöriger nach Austrittsabkommen. Diese Broschüre wird zum Download angeboten unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfassung/brexit-informationen-aufenthaltsrecht.html.

2.3. Drittstaaten

Alle Staaten, die weder der EU noch dem EWR angehören, sind Drittstaaten. Auch das Vereinigten Königreich gilt seit dem Brexit als Drittstaat.

3. Einreise und Aufenthalt

Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen Drittstaatsangehörige fast immer einen Aufenthaltstitel. Dieser muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden (Ausnahme: Visum).

Der Aufenthaltstitel wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Form einer Plastikkarte ausgestellt und hat einen Chip auf dem die Daten gespeichert sind und eine Online-Ausweisfunktion. Nur ausnahmsweise gibt es noch Papierdokumente als Aufenthaltstitel. Ein Visum wird hingegen in den Reisepass geklebt.

3.1. Kurzaufenthalt ohne Aufenthaltstitel

Für einen Aufenthalt, der 90 Tage im Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, ist auch für Staatsangehörige von Drittländern kein Aufenthaltstitel erforderlich, wenn eine Befreiung von der Visumspflicht vorliegt. Für welche Länder diese Befreiung gilt, hat die EU in einer Verordnung (Visa-VO) geregelt.

Menschen aus diesen Ländern werden so Urlaub, Besuche oder Geschäftsreisen ohne besondere bürokratische Hürden ermöglicht. Sie müssen nur einen Reisepass mitführen.

3.2. Visum

(§ 6 AufenthG)

Das Visum wird durch eine deutsche Auslandsvertretung erteilt und berechtigt zur Einreise nach Deutschland. Es gibt zwei Arten:

Daneben gibt es noch das Flughafentransitvisum, das nur zur Durchreise durch die internationalen Transitzogen der Flughäfen berechtigt.

Eine Liste der Herkunftsländer, bei denen für die Einreise nach Deutschland eine Visumpflicht besteht, gibt das Auswärtige Amt unter www.auswaertiges-amt.de > Service > Visa und Aufenthalt > Allgemeine Informationen. Dort gibt es auch Informationen zur Beantragung.

Nur Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige und Schweizer brauchen für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten oder wenn sie in Deutschland erwerbstätig sein werden kein Visum. Staatsangehörige der folgenden Staaten können sich auch nach der Einreise direkt in Deutschland einen Aufenthaltstitel beschaffen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Vereinigtes Königreich (UK)
  • Nordirland
  • Vereinigte Staaten von Amerika

3.3. Aufenthaltserlaubnis

(§§ 7 f.,16 ff. AufenthG)

Die Aufenthaltserlaubnis ermöglicht einen befristeten Aufenthalt. Gründe für einen Aufenthalt sind:

  • Ausbildung (Schulbesuch, Berufsausbildung und Studium)
  • Erwerbstätigkeit
  • Völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (z.B. bei Asylberechtigung, subsidiärer Schutzberechtigung, Abschiebeschutz)
  • Familiäre Gründe (Ehe, Nachzug von Kindern sowie den Eltern minderjähriger Kinder und anderen Familienmitgliedern)

Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert oder unter bestimmten Voraussetzungen auch in eine Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

3.4. Blaue Karte EU

(§ 18b AufenthG)

Mit der Blauen Karte EU können Drittstaatsangehörige, die einen Hochschulabschluss entweder in Deutschland erworben haben, oder einen anerkannten oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Abschluss besitzen, eine Aufenthaltserlaubnis für eine ihrer Qualifikation entsprechende gut bezahlte Beschäftigung erhalten. Die Blaue Karte EU ist eine auf höchstens 4 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen danach weiterhin vorliegen.

Nähere Informationen zur Blauen Karte EU gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > MigraThek > Die Blaue Karte EU.

3.5. ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte

(§§ 19, 19b AufenthG)

Die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte (auch Mobile-ICT-Karte genannt) sind spezielle Aufenthaltstitel für Führungskräfte, Spezialisten und Trainees, die in einer deutschen Niederlassung eines außereuropäischen Unternehmens für eine begrenzte Zeit tätig sind. Die Abkürzung ICT steht für intra-corporate-transfer (auf deutsch "unternehmensinterner Transfer").

Die ICT-Karte gilt als Aufenthaltstitel für unter 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, die Mobiler-ICT-Karte für einen Aufenthalt, der länger als 90 Tage dauert.

Nähere Informationen gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Themen > Migration & Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > Mobilität in der EU > Mobilität: Unternehmensinterner Transfer bei unternehmensinternem Transfer.

3.6. Niederlassungserlaubnis

(§§ 9, 26 AufenthG)

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt ist z.B. beim Arbeitsmarktzugang oder beim Sozialleistungsbezug deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt.

Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG)

Eine Niederlassungserlaubnis erhält, wer

  • seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • seinen Lebensunterhalt eigenständig sichern kann sowie ausreichend Wohnraum für sich und die bei ihm lebenden Familienmitglieder zur Verfügung hat,
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hat oder eine entsprechende private Versicherung oder Versorgung nachweist,
  • eine Erlaubnis zur Beschäftigung hat, sofern er Arbeitnehmer ist und gegebenenfalls sonstige Erlaubnisse für seine Erwerbstätigkeit hat,
  • über ausreichend Deutschkenntnisse verfügt sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt und
  • keine entgegenstehenden Straftaten begangen hat.

Die Deutschkenntnisse und die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse können über einen Integrationskurs mit erfolgreicher Abschlussprüfung nachgewiesen werden.

Damit auch Menschen mit Krankheiten und Behinderungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten können, sind sie dann von den Kenntnisnachweisen befreit, wenn sie nicht dazu in der Lage sind, die Nachweise zu erbringen. Das kann z.B. bei einer geistigen Behinderung oder einer Lernbehinderung der Fall sein.

Es gibt weitere Ausnahmen, z.B. in Härtefällen und für Ehegatten.

Voraussetzungen der Niederlassungserlaubnis (§ 26 AufenthG)

  • Die Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte, Schutzberechtigte und (Resettelment-)Flüchtlinge hat etwas andere Voraussetzungen.
    Insbesondere sind die Rentenversicherungszeiten hier keine Voraussetzung und es reicht aus, wenn der Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist. Das heißt, dass die Voraussetzung schon erfüllt ist, wenn der Lebensunterhalt nur zu mehr als der Hälfte selbst bestritten werden kann und aufstockend oder ergänzend Sozialleistungen bezogen werden.
    Diese Art der Niederlassungserlaubnis wird auch schon nach 3 statt erst nach 5 Jahren erteilt, wenn die deutsche Sprache beherrscht und der Lebensunterhalt überwiegend selbst gesichert wird.
  • Beamte, Fachkräfte, Absolventen einer deutschen Berufsausbildung oder eines deutschen Studiums und Inhaber einer Blauen Karte EU, Selbständige und Familienangehörige von Deutschen sowie Kinder von Ausländern und ehemalige Deutsche haben erhalten ihre Niederlassungserlaubnis mit verkürzten Wartezeiten und/oder günstigeren Voraussetzungen.

Zu den Einzelheiten informiert das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter www.bamf.de > Migration und Aufenthalt > Zuwandernde aus Drittstaaten > Migrathek > In Deutschland niederlassen

3.7. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

(§§ 9a ff. AufenthG)

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist der Niederlassungserlaubnis weitgehend gleichgestellt. Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen EU-Ländern (außer in Irland und Dänemark) niederlassen und arbeiten.

Wenn möglich sollten Ausländer vorrangig eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beantragen und erst wenn dies nicht gelingt eine Niederlassungserlaubnis. Denn die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist günstiger. Sie geht nicht so schnell verloren, wenn der Ausländer zwischendurch Deutschland verlässt. Erst nach 6 Jahren in einem anderen EU-Land erlischt sie automatisch.

4. Asyl

Im Asylrecht gibt es verschiedene Schutzformen.

4.1. Anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention

Menschen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch staatliche und/oder nichtstaatliche Akteure nicht mehr im Land ihrer Staatsangehörigkeit aufhalten oder die als Staatenlose ihr Herkunftsland verlassen haben erhalten nach Abschluss eines Asylverfahrens Flüchtlingsschutz.

Fluchtgründe:

  • Rassistische Verfolgung
  • Verfolgung wegen der politischen Überzeugung oder Religion
  • Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (z.B. homosexuell oder bisexuell lebende Menschen)

4.2. Asylberechtigung nach Art. 16a GG

Auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) gewährt ein Recht auf Asyl. Es ist ein weniger weitgehendes Recht als der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Voraussetzungen:

  • Im Fall der Rückkehr ins Herkunftsland droht eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung
    • auf Grund von Rassismus
    • wegen der Nationalität
    • wegen der politischen Überzeugung oder einer religiösen Grundentscheidung
    • wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.
  • Es gibt keine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes und keinen anderweitigen Schutz vor Verfolgung.
  • Nur bei staatlicher Verfolgung oder wenn nichtstaatliche Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder bei quasistaatlicher Verfolgung.

Fluchtgründe wie Armut, Krieg, Naturkatastrophen oder das Fehlen von Lebensperspektiven führen nicht zu einem Asylrecht nach Artikel 16a GG.

Außerdem gilt, dass eine Asylberechtigung ausgeschlossen ist, wenn die Einreise über einen sog. sicheren Drittstaat erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn nicht bekannt ist, welcher Staat das war, weil der Asylantragsteller das nicht angibt. Das sind die Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz. Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich (UK) kein sicherer Drittstaat im Sinne des Asylgesetzes mehr.

Da Deutschland inmitten sicherer Drittstaaten liegt, ist es unmöglich, auf dem Landweg nach Deutschland einzureisen, ohne dabei einen sicheren Drittstaat zu durchqueren. Darum ist die Asylberechtigung nach Artikel 16a GG entsprechend selten, da sich nur politisch Verfolgte darauf berufen können, die mit dem Flugzeug direkt einreisen.

4.3. Subsidiärer Schutz

Subsidiärer Schutz wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Im Herkunftsland droht ernsthafter Schaden
    und
  • es greifen weder Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention noch das Asylrecht des Grundgesetzes
    und
  • die Betroffenen können nicht den Schutz ihres Herkunftslandes in Anspruch nehmen oder sie wollen dies wegen der Bedrohung nicht.

Ernsthafter Schaden kann dabei von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Kriegsflüchtlinge erhalten meist diese Schutzform.

4.4. Nationales Abschiebungsverbot

Sofern keine der genannten Schutzformen eintritt, kann ein nationales Abschiebungsverbot gelten.

Voraussetzungen:

  • Rückführung in den Zielstaat (Herkunftsland oder Drittstaat) wäre eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
    oder
  • im Zielland besteht eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.

Wer z.B. lebensgefährlich oder schwerwiegend erkrankt ist, darf nicht in ein Land abgeschoben, indem die medizinische Versorgung so schlecht ist, dass die Person sterben würde oder sich die Erkrankung wesentlich verschlimmern würde.

4.5. Aufenthaltsgestattung

Zur Durchführung des Asylverfahrens dürfen Ausländer sich in Deutschland aufhalten (§ 55 Abs.1 AsylG). Diese Menschen werden Asylbewerber genannt. Die Aufenthaltsgestattung ist kein Aufenthaltstitel, macht aber den Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig.

Sie erlischt, sobald die Entscheidung über den Asylantrag unanfechtbar geworden ist, und wird ggf. durch eine Aufenthaltserlaubnis ersetzt oder der Betroffene wird ausreisepflichtig und sein Aufenthalt in Deutschland wird unrechtmäßig.

5. Duldung

Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und keine Aufenthaltserlaubnis. Menschen mit einer Duldung sind ausreisepflichtig, können aber im Augenblick (noch) nicht abgeschoben werden, z.B. weil ein Abschiebungsverbot (siehe oben) besteht.

Betroffene erhalten eine Duldungsbescheinigung. Die Bescheinigung ist kein Aufenthaltstitel. Vielmehr wird nur bescheinigt, dass die Anwesenheit in Deutschland derzeit aus wichtigen Gründen hingenommen wird, obwohl sich die Person eigentlich nicht in Deutschland aufhalten darf. Der Aufenthalt wird durch eine Duldung nicht rechtmäßig.

Menschen mit einer Duldung werden umgehend abgeschoben, sobald die Duldungsgründe entfallen.

6. Arbeiten in Deutschland

Staatsangehörige der EU, EWR und der Schweiz dürfen ohne Einschränkungen in Deutschland arbeiten.

Für Drittstaatsangehörige gilt:

Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf grundsätzlich auch erwerbstätig sein. Allerdings kann ein gesetzliches Verbot oder eine Beschränkung vorliegen. Eine Beschäftigung bedarf dann einer Erlaubnis und in einigen Fällen kann diese nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.

Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob Beschränkungen vorliegen. Ggf. müssen auch die Beschränkungen im Aufenthaltstitel vermerkt sein.

Ob eine Arbeitserlaubnis möglich ist, kann bei der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/arbeitserlaubnis-migration-check-arbeitnehmer geprüft werden.

Die Beschäftigungsverordung (BeschV) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, wann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich und wann sie zulässig ist und wann Inhaber einer Duldung eine Arbeitserlaubnis erhalten sowie ob dafür die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das seit 1.3.2020 in Kraft ist, können ausländische Fachkräfte nicht mehr nur in sog. Engpassberufen, sondern ohne Einschränkungen in jedem Beruf arbeiten, für den sie ausgebildet sind.

Arbeitgeber können bei der Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen, um ausländische Fachkräfte schneller beschäftigen zu können.

Arbeitgeber können Ausländer aus Drittstaaten mit einem Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche (kann für 6 Monate erteilt werden) für ein Probearbeiten mit bis zu 10 Stunden beschäftigen.

Informationen und Beratung zum Arbeitsmarktzugang für Ausländer geben

6.1. Besonderheiten beim Arbeitsmarktzugang von Asylbewerbern und Geduldeten

Seit 1.1.2020 ist das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung in Kraft. Es gewährt Ausländern mit einer Duldung unter bestimmten Voraussetzungen für einen bestimmten Zeitraum einen verlässlichen Aufenthaltsstatus durch eine langfristige Duldung während einer Berufsausbildung oder Beschäftigung.

Die Voraussetzungen stehen beim Bundesministerium des Innern und für Heimat unter www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2019/07/duldungsgesetz-verkuendet.html.

Für Asylbewerber gilt:

  • Nach 3 Monaten, die sie nicht verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, gibt es einen Zugang zum Arbeitsmarkt.
  • Für Asylbewerber mit minderjährigen Kindern besteht nach 6 Monaten und ohne minderjährige Kinder nach neun Monaten auch dann ein Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen.

Für Geduldete gilt:

  • Sie haben nach 6 Monaten Arbeitsmarktzugang, wenn sie in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen müssen.
  • Müssen sie nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen, haben sie schon nach 3 Monaten Arbeitsmarktzugang.

Kein Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber und Geduldete besteht:

  • in den ersten 3 Monaten des Aufenthalts,
  • in einer Erstaufnahmeeinrichtung, bevor die Fristen zum Arbeitsmarktzugang abgelaufen sind (siehe oben),
  • wenn das Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde und keine aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet wurde,
  • wenn Geduldete Mitwirkungspflichten bei der Beseitigung eines Abschiebehindernisses verletzt haben oder ein Abschiebehindernis selbst zu vertreten haben,
  • für Ausländer aus einem sog. sicheren Herkunftsland, die nach dem 31.8.2015 einen Asylantrag gestellt haben.

Nähere Informationen geben

7. Sozialversicherung und Sozialleistungen

7.1. Sozialversicherung

Für Staatsangehörige aus Drittstaaten gelten in der Regel für Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer.

7.1.1. Praxistipp

Wenn Sie dennoch keinen Krankenversicherungsschutz haben, bieten die Malteser in einigen deutschen Großstädten (z.B. München, Augsburg, Stuttgart, Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Erfurt, Köln, Münster, Osnabrück, Berlin, Hannover, Hamburg) medizinische Versorgung (auch anonym) an. Näheres unter www.malteser.de/menschen-ohne-krankenversicherung.html.

7.2. Bürgergeld, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Drittstaatsangehörige können je nach Aufenthaltstitel Anspruch auf Bürgergeld haben, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen, z.B. Hilfebedürftigkeit oder Erwerbsfähigkeit, erfüllen.

Anspruch auf Sozialhilfe haben hilfebedürftige Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis oder einem befristeten Aufenthaltstitel, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhalten und die allgemeinen Voraussetzungen für den Sozialhilfebezug erfüllen (§ 23 Abs. 1 SGB XII).

Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen erhalten ggf. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG). Näheres unter Asylbewerberleistungsgesetz.

7.3. Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld kann für folgende Ausländer aus Drittstaaten bestehen:

  • Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei, die in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehen
  • Staatsangehörige aus anderen Drittstaaten nur, wenn sie im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sind
  • Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte

Nähere Informationen bietet die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ausland.

8. Praxistipps

Allgemeine Informationen für ausländische Staatsangehörige:

9. Wer hilft weiter?

  • Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände für ausländische Staatsangehörige finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter https://bamf-navi.bamf.de.
  • Lokale Beratungsstellen für Flüchtlinge und Migranten finden Sie beim Förderverein PRO ASYL e.V. – Arbeitsgemeinschaft für Flüchtlinge unter www.proasyl.de > Beratung > Lokale Beratungsstellen für Flüchtlinge und Migrant*innen.
  • Der Verein Refugee Law Clinics Deutschland e.V. bietet eine Liste von Refugee Law Clinics in Deutschland unter www.rlc-deutschland.de > rlc standorte. Eine Refugee Law Clinic ist ein für Flüchtlinge kostenfreies Angebot, bei dem Studierende unter Anleitung von Volljuristen im Asyl und Ausländerrecht beraten und begleiten. Die Studierenden erhalten dabei schon im Studium Spezialkenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht.

10. Verwandte Links

Asylbewerberleistungsgesetz

EU > Aufenthalt - Arbeit - Sozialleistungen

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Pflegeversicherung

Sozialhilfe

Unfallversicherung

Basiskonto Pfändungsschutzkonto

 

Rechtsgrundlagen: AufenthG - AsylG - Genfer Konvention

Letzte Bearbeitung: 06.03.2023

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