Auslandsbehandlung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Ambulante Behandlungen im EU-Ausland müssen die Krankenkassen in Deutschland in der Regel übernehmen. Bei stationären Behandlungen muss vorher ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden.
Wenn die Behandlung einer Erkrankung nur außerhalb des EU-Auslands möglich ist, übernimmt die Krankenkasse - nach vorheriger Genehmigung - in der Regel die Kosten, wenn die Behandlung erfolgversprechend ist.
2. Ambulante Behandlung im EU-Ausland
Die Krankenkassen müssen die Kosten für eine ambulante Behandlung im EU-Ausland übernehmen, ohne dass es einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse bedarf (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2003; EuGH; Az.: C-385/99).
Reisekosten, z.B. Gepäcktransport, Unterbringung und Verpflegung oder Flug- und Transportkosten für den Versicherten und gegebenenfalls eine Begleitperson, können von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.
2.1. EU-Staaten
Wichtig ist, dass es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (= EU-Ausland) handelt. Derzeit umfasst die EU folgende 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
Darüber hinaus darf die ambulante Behandlung, ohne Vorab-Genehmigung der Krankenkasse, auch in Island, Liechtenstein und Norwegen vorgenommen werden.
Zwar ist die Schweiz kein EU-Staat, doch gilt auch hier die Regelung für Behandlungen im EU-Ausland, da die Schweiz mit der EU einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat.
2.2. Kostenübernahme und Eigenleistung
Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nach den in Deutschland geltenden Behandlungsrichtlinien, d.h. sie erstattet meist nur den Betrag, den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kostet. Zudem ist es denkbar, dass die Krankenkasse eine Verwaltungsgebühr für die Kostenabwicklung einer ausländischen Arztrechnung erhebt.
2.3. Praxistipps
- Es ist darauf zu achten, dass die ausländische Arztrechnung in deutscher Sprache verfasst ist.
- Außerdem ist es ratsam, vorab mit der Krankenkasse zu klären, ob tatsächlich und bis zu welcher Höhe eine geplante ambulante Behandlung im Ausland erstattet wird.
3. Stationäre Behandlung im EU-Ausland
Bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern im EU-Ausland ist die vorherige Genehmigung bei der Krankenkasse erforderlich.
Reisekosten, z.B. Gepäcktransport, Unterbringung und Verpflegung oder Flug- und Transportkosten für den Versicherten und gegebenenfalls eine Begleitperson, können von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.
4. Medizinisch notwendige Auslandsbehandlung außerhalb des EU-Auslands
Behandlungen außerhalb des EU-Auslands müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die Kosten einer Behandlung außerhalb des EU-Auslands werden von der Krankenkasse dann übernommen, wenn
- die Behandlungsmethode anerkannt ist,
- die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Kenntnisse entspricht und
- die Behandlung nur erfolgversprechend im Ausland außerhalb des EU-Geltungsbereichs vorgenommen werden kann oder
die Behandlung zwar im Inland erfolgen kann, aber wegen des bestehenden spezifischen Krankheitsbildes keinen Erfolg verspricht (z.B. Badekur am Toten Meer bei Neurodermitis) oder
die Behandlung zwar im Inland erfolgen kann, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingter Wartezeiten eine frühzeitigere Auslandsbehandlung unbedingt erforderlich ist.
Schließlich muss die Behandlung den ethisch-moralischen Ansprüchen im Inland entsprechen.
Reisekosten, z.B. Gepäcktransport, Unterbringung und Verpflegung oder Flug- und Transportkosten für den Versicherten und gegebenenfalls eine Begleitperson, können von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.
4.1. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein schriftlicher formloser Antrag bei der Krankenkasse, der folgende Dinge enthält:
- Ausführliche Diagnose und Arztbericht mit Hinweisen, wo bereits was mit welchem Ergebnis versucht wurde.
- Abschließende medizinisch-therapeutische Begründung des Arztes/der Klinik.
- Erklärung, warum die Auslandsbehandlung medizinisch-therapeutisch notwendig ist.
- Darstellung der voraussichtlichen Erfolgsaussichten.
- Erklärung, dass es eine vergleichbare Therapie in Deutschland nicht gibt.
4.2. Praxistipp
Sachleistungen für Behinderte können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können (§ 18 SGB IX). Notwendig sind genaue und verbindliche Kostenvoranschläge aus dem Ausland, die mit dem Antrag und einer ärztlichen Stellungnahme zu der gewünschten Maßnahme beim Kostenträger einzureichen sind.
In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein.
5. Wer hilft weiter?
In allen Fällen die Krankenkassen.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 13 Abs. 4-6 SGB V - § 18 SGB V)
Letzte Aktualisierung am 20.01.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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