Ambulante Behandlungen im EU-Ausland müssen die Krankenkassen in Deutschland in der Regel übernehmen. Bei stationären Behandlungen muss vorher ein schriftlicher Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden.
Wenn die Behandlung einer Erkrankung nur außerhalb des EU-Auslands möglich ist, übernimmt die Krankenkasse - nach vorheriger Genehmigung - in der Regel die Kosten, wenn die Behandlung erfolgversprechend ist.
Die Krankenkassen müssen die Kosten für eine ambulante Behandlung im EU-Ausland übernehmen, ohne dass es einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse bedarf (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2003; EuGH; Az.: C-385/99).
Bei stationären Behandlungen in Krankenhäusern im EU-Ausland ist die vorherige Genehmigung der Krankenkasse erforderlich.
Wichtig ist, dass es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (= EU-Ausland) handelt. Derzeit umfasst die EU folgende 27 Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griechischer Teil) (§ 13 Abs. 4-6 SGB V).
Darüber hinaus darf die ambulante Behandlung, ohne Vorab-Genehmigung der Krankenkasse, auch in Island, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen und Serbien vorgenommen werden.
Da Großbritannien zum 31.1.2020 aus der EU ausgetreten ist, sollte man sich vor einer Behandlung informieren, welche Leistungen dort von der Krankenversicherung übernommen werden.
Zwar ist die Schweiz kein EU-Staat, doch gilt auch hier die Regelung für Behandlungen im EU-Ausland, da die Schweiz mit der EU einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat.
Die Kosten übernimmt die Krankenkasse nach den in Deutschland geltenden Behandlungsrichtlinien, d.h. sie erstattet meist nur den Betrag, den eine gleichwertige Behandlung in Deutschland kostet. Zudem ist es denkbar, dass die Krankenkasse eine Verwaltungsgebühr für die Kostenabwicklung einer ausländischen Arztrechnung erhebt (§ 18 SGB V).
Auslandsbeschäftigte Arbeitnehmer und Familienangehörige, die sie begleiten oder besuchen, erhalten Versicherungsleistungen über ihren Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber werden die Kosten von der Krankenkasse erstattet (§ 17 SGB V).
Behandlungen außerhalb des EU-Auslands müssen vorab von der Krankenkasse genehmigt werden.
Die Kosten einer Behandlung außerhalb des EU-Auslands werden von der Krankenkasse dann übernommen, wenn
Schließlich muss die Behandlung den ethisch-moralischen Ansprüchen im Inland entsprechen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein schriftlicher formloser Antrag bei der Krankenkasse, der folgende Dinge enthält:
Reisekosten, z.B. Gepäcktransport, Unterbringung und Verpflegung oder Flug- und Transportkosten für den Versicherten und gegebenenfalls eine Begleitperson, können bei ambulanter oder stationärer Behandlung im Ausland von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden.
Die Krankenkassen oder die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, Telefon 0228 9530-0, Fax 0228 9530-600, www.dvka.de, E-Mail post@dvka.de.
Gesetzesquellen: § 13 Abs. 4-6 SGB V - § 18 SGB V