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Auslandsschutz

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Bei Reisen ins Ausland ist es ratsam, vor Reiseantritt eine Auslandkrankenversicherung abzuschließen. Mit der Europäischen Krankenversichertenkarte (EHIC-Karte) besteht Versicherungsschutz in den EU-Staaten bzw. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die mit Deutschland das sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.

 

2. Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC-Karte)zum Inhaltsverzeichnis

Wer ins Ausland fährt, sollte vorab die Krankenkasse kontaktieren und/oder gegebenenfalls eine Auslandskrankenversicherung abschließen, um im Krankheitsfall abgesichert zu sein. Die Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC-Karte) ersetzt seit 1.6.2004 den Auslandskrankenschein.

Krankenkassen, die die Europäische Krankenversichertenkarte noch nicht eingeführt haben, stellen ihren Versicherten eine provisorische Ersatzbescheinigung aus.

 

2.1. Rechtzeitige Klärung

Insbesondere ältere Versicherte und chronisch Kranke sollten sich vor Antritt eines Auslandsaufenthalts mit der Krankenkasse absprechen, ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

 

3. Geltungsbereichzum Inhaltsverzeichnis

Versicherungsschutz besteht in den EU-Staaten bzw. Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die mit Deutschland das sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben. Dazu zählen: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Tunesien, Ungarn, Zypern (griechischer Teil).

 

Allerdings kann in den Ländern Bosnien-Herzegowina, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien die Europäische Krankenversichertenkarte noch nicht eingesetzt werden. Für diese Länder ist weiterhin ein Auslandskrankenschein nötig.

 

4. Nicht-Vertragsländerzum Inhaltsverzeichnis

(§ 18 Abs. 3 SGB V)

Außerhalb der oben aufgeführten Länder (z.B. USA, Lateinamerika) gilt ein Versicherungsschutz nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Es handelt sich um eine sogenannte Akutbehandlungen, d.h. die Behandlung muss während des Auslandsaufenthalts unverzüglich erforderlich sein.
  • Der Abschluss einer privaten Auslands-Krankenversicherung ist wegen der Krankheit oder des Lebensalters nicht möglich (vorwiegend bei älteren Versicherten und chronisch Kranken z.B. Dialysepatienten, Bluter). Dies muss die Krankenkasse vor Beginn des Auslandsaufenthaltes feststellen, z.B. durch Nachweis der Ablehnung seitens der Privatversicherung.
  • Der Auslandsaufenthalt muss vorübergehend, nicht dauerhaft sein.
  • Der Versicherte darf sich nicht wegen der Behandlung ins (Nicht-EU-)Ausland begeben.

 

4.1. Einschränkungen der Kostenübernahme

Die Krankenkasse muss die Kosten übernehmen, jedoch nur

  • für eine Behandlung, die auch in Deutschland möglich war.
  • bis zur Höhe, in der sie in Deutschland entstanden wären.
  • für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr.

 

4.2. Praxistipp

Bei Reise in ein Nicht-Vertragsland ist es ratsam, eine zeitlich begrenzte Auslandskrankenversicherung bei einem privaten Versicherungsträger wie z.B. Versicherungen, Banken oder Automobilclubs abzuschließen. Auch die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten eine Auslandsreisekrankenversicherung vermitteln (§ 194 Abs. 1a SGB V).

 

4.3. Dauer

Der Auslandsschutz in Nicht-Vertragsländern gilt maximal 6 Wochen im Kalenderjahr.

Ausnahmen:

  • Studium
    Uneingeschränkter Versicherungsschutz in allen Ländern gilt während der (Hoch-)Schulausbildung im Ausland bis zur (notwendigen) Dauer des Auslandsaufenthalts zu Schul- bzw. Studienzwecken.
  • Arbeiten im Ausland
    Auslandsbeschäftigte Arbeitnehmer und Familienangehörige, die sie begleiten oder besuchen, erhalten Versicherungsleistungen über ihren Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber werden die Kosten von der Krankenkasse erstattet (§ 17 SGB V).

 

5. Rücktransportzum Inhaltsverzeichnis

Kosten eines Rücktransports werden in keinem Fall von der Krankenkasse übernommen (§ 60 Abs. 4 SGB V).

 

6. Schutzimpfungenzum Inhaltsverzeichnis

Schutzimpfungen werden nur bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten übernommen, nicht bei touristischen Reisen.

 

7. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Die Krankenkassen oder die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland), Pennefeldsweg 12c, 53177 Bonn, Telefon 0228 9530-0, Fax 0228 9530-600, externer Linkwww.dvka.de, E-Mail post@dvka.de.

 

8. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Auslandsbehandung

Krankenbehandlung

Ausland Rentenversicherung

Urlaub bei chronischen und schweren Erkrankungen

Reisen bei Schmerzmitteleinnahme

 

 

Letzte Aktualisierung am 25.01.2011   Redakteur/in: Jürgen Wawatschek

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