Auszubildende Sozialhilfe
Inhaltsverzeichnis [Verbergen]
1. Das Wichtigste in Kürze
Azubis, die BAföG oder die Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit bekommen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In besonderen Fällen gibt es jedoch Ausnahmen. Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
2. Kein Anspruch auf Sozialhilfe
Auszubildende, die über die Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit (BAB - §§ 60 - 62 SGB III) dem Grunde nach gefördert werden können, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich eine solche Förderung erhält, sondern darauf, ob die Ausbildung als solche gefördert werden kann.
3. Anspruch auf Sozialhilfe
Ausnahmsweise doch einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben:
- Auszubildende/Studenten in besonderen Härtefällen, über die das zuständige Sozialamt informiert. Es kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen gewähren.
- Schüler und Auszubildende/Studenten, die keinen Anspruch auf Bundesausbildungsförderung bzw. Berufsausbildungsbeihilfe haben.
- Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen und Auszubildende/Studenten, deren BAföG-Bedarf 212,- € monatlich beträgt (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und § 66 Abs. 1 SGB III).
4. Praxistipp
Für besonders begabte Schüler, Studenten und Auszubildende kann die Begabtenförderung interessant sein.
5. Wer hilft weiter?
Individuelle Auskünfte erteilt das Sozialamt.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 22 SGB XII)
Letzte Aktualisierung am 04.06.2009 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek














