Begleitperson im Sinne der Krankenversicherung ist, wer eine andere Person bei deren Aufenthalt in einer Klinik oder bei einer Kur begleitet und währenddessen ständig anwesend ist. Die Mitaufnahme der Begleitperson wird von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig ist. Das gilt nicht nur bei der Begleitung von Kindern, sondern auch bei der Begleitung Erwachsener.
Zur Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus Näheres unter Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.
Typische Fälle für Begleitpersonen im Sinne der Krankenversicherung sind z.B.:
Auch im Sinne der Rentenversicherung gibt es eine Begleitperson. Näheres dazu unter Kinderheilbehandlung.
Zur erforderlichen Begleitperson bei Menschen mit Behinderungen im Alltag. Näheres unter Merkzeichen B.
Die Mitaufnahme einer Begleitperson während einer stationären Behandlung wird von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie aus medizinischen Gründen notwendig ist. Ob eine Begleitperson medizinisch notwendig ist oder nicht, ist eine medizinische Entscheidung: Das medizinische Personal im Krankenhaus teilt deshalb der Krankenkasse der Person im Krankenhaus seine Einschätzung dazu mit. Die Krankenkasse kann diese Einschätzung dann übernehmen, oder vom Medizinischen Dienst (MD) überprüfen lassen.
Zwingende medizinische Gründe können sein:
Die Begleitperson muss nicht mit der erkrankten Person verwandt sein, allein entscheidend ist die Notwendigkeit aus medizinischen Gründen.
Eine vom Patienten angestellte und vertraute Pflegekraft kann ebenfalls Begleitperson sein, wodurch die Kontinuität der Pflege sichergestellt werden soll. Der Verdienst der Pflegekraft wird von der Krankenkasse nicht übernommen. Bei einer Pflegekraft muss eine medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme nicht vorliegen.
Der Begleitperson entstehen keine zusätzlichen Kosten. Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist jedoch die Bestätigung des Krankenhausarztes über die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme bzw. die Bestätigung der Reha-Einrichtung über den günstigen Einfluss auf den Behandlungsverlauf erforderlich. Die Krankenkasse rechnet dann direkt mit dem Krankenhaus ab. Bei einer auswärtigen Unterkunft werden die Kosten bis zu einer Höhe von 45 € pro Tag erstattet (außer für Entlassungs- und Verlegungstage).
Ist eine Mitaufnahme der Begleitperson aus familiären, psychologischen, räumlichen oder sonstigen Umständen nicht möglich, kann die Kasse die Kosten für die täglichen Fahrten für eine Person anstelle der Mitaufnahme erstatten. Auch hier ist ein ärztliches Zeugnis notwendig.
Die Krankenkasse kann Nebenkosten wie Reisekosten übernehmen.
Bisher zahlt unter Umständen die Krankenkasse der Person im Krankenhaus auf Antrag und bei Vorliegen medizinischer Gründe für die Mitaufnahme der Begleitperson den Verdienstausfall. Die Dauer des Verdienstausfalls ist im Gegensatz zum Kinderpflege-Krankengeld nicht begrenzt. Die einzelnen Krankenkassen berechnen den Verdienstausfall unterschiedlich, in der Regel jedoch in Höhe des ausgefallenen Nettoentgelts. Zum Teil orientieren sich die Krankenkassen auch an der Höhe des Kinderpflege-Krankengelds.
Diese Leistung wird in der Praxis in der Regel an Begleitpersonen kleiner Kinder bezahlt. Für die notwendige Begleitung älterer Kinder oder Erwachsener mit Behinderungen wird oft trotz medizinischer Notwendigkeit der Begleitung kein Verdienstausfall gezahlt, sondern es werden nur die Kosten für die Unterbringung und das Essen im Krankenhaus erstattet.
Es wurde deshalb zur Absicherung der Begleitung für Menschen mit Behinderungen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen: Seit dem 1.11.2022 kann die Begleitperson eines Menschen mit Behinderung bei einem Krankenhausaufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld beziehen, um einen Teil ihres Verdienstausfalls auszugleichen. Näheres unter Begleitung und Assistenz im Krankenhaus.
Umgangssprachlich werden die Begriffe Kur und Rehabilitation oft vermischt. Wer eine "Kur" macht, sollte sich daher erkundigen, ob es sich um eine Vorsorgeleistung handelt, oder um eine Reha-Leistung, die bereits bestehende Krankheiten und Einschränkungen verbessern und einer Verschlimmerung entgegenwirken soll.
Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus. Zudem müssen die weiteren Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe vorliegen.
Krankenkassen oder das Sozialamt.
Leistungen für Eltern, Kinder und Jugendliche
Leistungen für Menschen mit Behinderungen
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs. 3 SGB V - § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG