Beitragsbemessungsgrenzen Beitragssätze
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1. Das Wichtigste in Kürze
Arbeitnehmer, die über 400,- € im Monat verdienen, sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt zur Hälfte der Arbeitgeber. Bei geringfügig Beschäftigten zahlen die Arbeitnehmer nichts und der Arbeitgeber eine Pauschale. Bei Gutverdienern über der Beitragsbemessungsgrenze entfällt zum Teil die Versicherungspflicht (Krankenversicherung) und die Beiträge berechnen sich anhand der Beitragsbemessungsgrenze.
2. Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden vom Bundesarbeitsministerium jährlich neu festgesetzt. Sie sind abhängig vom Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Einkommen über diesen Grenzen wird nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.
Folgende Grenzen gelten 2012
- Kranken- und Pflegeversicherung: 45.900,- € jährlich, 3.825,- € monatlich.
- Renten- und Arbeitslosenversicherung: 67.200,-/57.600,- € (West/Ost) jährlich, 5.600,-/4.800,- € (West/Ost) monatlich.
3. Beitragssätze
Die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung werden weitgehend je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Sie richten sich nach dem Arbeitseinkommen des Versicherten - mit 2 Ausnahmen:
- Geringfügig Beschäftigte
Wer im Monat nicht mehr als 400,- € verdient, ist nicht sozialversicherungspflichtig und muss keine Sozialversicherung zahlen. Nur der Arbeitgeber zahlt in der Regel für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbeitrag von 30,84 %. Dieser setzt sich zusammen aus: 15 % Rentenversicherung, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschalsteuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer), 0,84 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft (sogenannte Umlage U 1 und U 2). - Gutverdiener
Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt Beiträge, die sich maximal aus dieser Grenze berechnen. Einkommensteile darüber bleiben unberücksichtigt.
3.1. Krankenversicherung
Seit 1.1.2009 gibt es einen einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten. Seit 1.1.2011 beträgt dieser Beitragssatz 14,6 %. Zusätzlich fällt ein Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 % an. Der Beitragssatz beläuft sich somit auf 15,5 %. Davon übernimmt der Arbeitgeber 7,3 %, der Arbeitnehmer 8,2 %.
Der ermäßigte Beitrag in Höhe von 14,9 % (= 14 % ermäßigter Beitragsatz plus 0,9 % Sonderbeitrag) gilt für freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, z.B. hauptberuflich Selbstständige.
Sonderbeitrag
Seit Juli 2005 gibt es einen zusätzlichen Beitrag von 0,9 %, den der Versicherte alleine trägt. Familienversicherte und Arbeitslosengeld-II-Empfänger zahlen diesen Sonderbeitrag nicht.
3.2. Pflegeversicherung
Beitragssätze:
- 1,95 % für Versicherte mit Kindern, sowie für Personen, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, für Kinder und Jugendliche unter 23 Jahren, für Bezieher von Arbeitslosengeld II , für Wehrdienstleistende und Bundesfreiwillige.
- 2,2 % = erhöhter Beitrag für Kinderlose (1,95 % plus 0,25 %).
3.3. Rentenversicherung
Beitragssatz: 19,6 %
3.4. Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz: 3,0 %
4. Wer hilft weiter?
Informieren können in der Regel die Personalabteilungen des Arbeitgebers. Auskünfte erteilen zudem die jeweiligen Träger der Sozialversicherung: Krankenkassen oder die Rentenversicherungsträger.
5. Verwandte Links
Letzte Aktualisierung am 31.12.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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