Beitragsbemessungsgrenzen Beitragssätze

1. Das Wichtigste in Kürze

Die Beitragssätze legen fest, welcher Prozentsatz vom Einkommen als Beitrag an die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung geht. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind wichtig für die maximale Beitragshöhe: Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt nicht mehr als den Höchstbetrag.

2. Grundlagen zu Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätzen

Arbeitnehmende sind in der Regel sozialversicherungspflichtig. Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung zahlt meist zur Hälfte der Arbeitgeber.

Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs bis 538 €) zahlen die Arbeitnehmenden nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung (Befreiung möglich) und der Betrieb eine Pauschale.

Arbeitnehmende im sog. Übergangsbereich von 538,01 bis 2.000 € (Midijobs) zahlen niedrigere, mit dem Einkommen ansteigende Beitragssätze zur Sozialversicherung – bei vollem Sozialversicherungsschutz und Pflichtbeiträgen.

Bei Gutverdienenden über der Beitragsbemessungsgrenze berechnen sich die Beiträge anhand der Beitragsbemessungsgrenzen. Bei Gutverdienenden über der Versicherungspflichtgrenze entfällt die Versicherungspflicht für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Eine freiwillige Versicherung ist in der Regel möglich oder alternativ eine private Kranken- und Pflegeversicherung.

3. Beitragsbemessungsgrenzen

Das Bundesarbeitsministerium setzt die Beitragsbemessungsgrenzen jährlich neu fest, in der sog. "Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung". Sie sind abhängig vom Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Einkommen über diesen Grenzen wird nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einbezogen.

Folgende Grenzen gelten 2024:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 62.100 € jährlich, 5.175 € monatlich.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung: 90.600/89.400 € (West/Ost) jährlich, 7.550/7.450 € (West/Ost) monatlich.
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 111.600/110.400 € (West/Ost) jährlich, 9.300/9.200 € (West/Ost) monatlich.

4. Beitragssätze

Die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung werden meist je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Sie richten sich nach dem Arbeitseinkommen des Arbeitnehmenden – mit 3 Ausnahmen:

  • Geringfügig Beschäftigte (Minijobs bis 538 €)
    Arbeitgeber zahlen im gewerblichen Bereich für geringfügig Beschäftigte (Minijob) eine Pauschale von max. 31,4 % für die Sozialversicherung, Steuern und Umlagen.
    Arbeitnehmende zahlen 3,6 % als Aufstockung zur Rentenversicherung.
    Für Beschäftigte in privaten Haushalten gelten andere Regelungen.
    Näheres unter Minijob Geringfügige Beschäftigung.
  • Arbeitnehmende im Übergangsbereich (Midijobs)
    Arbeitgeber zahlen einen höheren Anteil zur gesetzlichen Sozialversicherung als bei "regulären" Arbeitnehmenden.
    Arbeitnehmende zahlen nur aus einem Teil ihres Bruttoeinkommens Sozialversicherungsbeiträge.
  • Gutverdienende
    Wer mehr als die Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt Beiträge, die sich maximal aus dieser Grenze berechnen. Einkommensteile darüber bleiben unberücksichtigt.

In Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau gelten andere Regelungen für manche Angestellten, wenn sie in der SVLFG (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) versichert sind.

4.1. Beitragssatz Krankenversicherung

Seit 2009 gibt es einen einheitlichen Beitragssatz für alle Versicherten. Seit 2011 beträgt dieser Beitragssatz 14,6 %. Davon übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmende je 7,3 %.

Bei der Rentnerkrankenversicherung zahlt der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitragssatzes.

Freiwillig Versicherte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, zahlen einen ermäßigten Beitrag in Höhe von 14,0 %.

4.1.1. Zusatzbeiträge der Krankenkassen

Die Krankenkassen können Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2024 beträgt 1,7 %. Einen Überblick der Zusatzbeiträge aller Krankenkassen bietet der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen unter www.gkv-spitzenverband.de > Service > Krankenkassenliste. Versicherte haben bei Erhebung und Veränderung des Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht.

4.2. Beitragssätze Pflegeversicherung

Zum 1.7.2023 haben sich die Beitragssätze zur Pflegeversicherung grundsätzlich verändert. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG im April 2022), dass die Beitragssätze so angepasst werden müssen, dass die Anzahl der Kinder berücksichtigt wird. Details zur Entscheidung unter www.bundesverfassungsgericht.de/e/ls20220407_1bvl000318.html.

Grundsätzlich beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung seit 1.7.2023 3,4 %. Aber Kinderlose ab dem 23. Geburtstag zahlen 0,6 % Aufschlag. Dafür zahlen Menschen mit mehreren Kindern unter 25 Jahren weniger: je 0,25 % Abschlag für das zweite bis fünfte Kind.

Arbeitgeber zahlen immer einen Pflegeversicherungsbeitragssatz von 1,7 %.

Die Beitragssätze der Versicherten:

  • Kinderlose, mindestens 23 Jahre alt und ab dem 1.1.1940 geboren: 2,3 %
  • 1 Kind vor dem 25. Geburtstag oder alle Kinder sind mindestens 25 Jahre alt: 1,7 %
    Dieser Standardbeitragssatz von 1,7 % und ggf. die folgenden Abschläge gelten auch für:
    • kinderlose Versicherte vor dem 23. Geburtstag,
    • Versicherte, die vor dem 1.1.1940 geboren sind,
    • Wehr- und Zivildienstleistende,
    • Menschen, die Bürgergeld bekommen und erwerbsfähig sind, und
    • Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, in deren Haushalt das Kind lebt.
  • 2 Kinder unter 25: 1,45 % (Abschlag 0,25 %)
  • 3 Kinder unter 25: 1,2 % (Abschlag 0,5 %)
  • 4 Kinder unter 25: 0,95 % (Abschlag 0,75 %)
  • 5 oder mehr Kinder unter 25: 0,7 % (Abschlag 1 %)

In Sachsen ist die Aufteilung anders. Die Versicherten zahlen je 1 % mehr, die Arbeitgeber 1 % weniger.

4.3. Beitragssätze Rentenversicherung

Beitragssatz Deutsche Rentenversicherung: 18,6 %

Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 % (9,3 % Arbeitnehmer-, 15,4 % Arbeitgeberanteil)

4.4. Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

Beitragssatz: 2,6 %

5. Wer hilft weiter?

Informieren können in der Regel die Personalabteilungen des Arbeitgebers. Auskünfte erteilen zudem die jeweiligen Träger der Sozialversicherung: Krankenkassen oder die Rentenversicherungsträger.

6. Verwandte Links

Versicherungspflichtgrenzen

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Rentnerkrankenversicherung

 

Rechtsgrundlagen: § 223 SGB V - § 159 SGB VI

Letzte Bearbeitung: 12.01.2024

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