Beratung Jugendamt
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1. Das Wichtigste in Kürze
Eine Beratung durch das Jugendamt richtet sich an Paare, Familien, Alleinerziehende Mütter und/oder Väter sowie an Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Dabei geht es unter anderem um den Aufbau eines partnerschaftlichen Zusammenlebens, um Trennung oder um Unterhaltsansprüche.
2. Grundsätzliches
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sieht verschiedene Formen der Beratung vor.
Auf die nachfolgend genannten Beratungen und Unterstützungen des Jugendamts besteht ein Rechtsanspruch.
3. Mütter und/oder Väter
Beratung von Müttern und/oder Vätern, die für ein Kind (0 bis noch nicht 14 Jahre) oder einen Jugendlichen (14 bis noch nicht 18 Jahre) zu sorgen haben, vorwiegend in folgenden Bereichen:
- Aufbau eines partnerschaftlichen Zusammenlebens in der Familie
- Bewältigung von Konflikten und Krisen in der Familie
- Trennung und Scheidung
4. Alleinerziehende Mütter oder Väter
Beratung und Unterstützung von Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind (0 bis noch nicht 14 Jahre) oder einen Jugendlichen (14 bis noch nicht 18 Jahre) zu sorgen haben, vorwiegend in folgenden Bereichen:
- Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- Amtsvormundschaft: Ledige minderjährige Mütter erhalten automatisch einen Amtsvormund für ihr Kind. Ihr Sorgerecht ist eingeschränkt und steht der ledigen Mutter in Absprache mit dem Amtsvormund zu. Die Amtsvormundschaft endet mit der Volljährigkeit der Mutter oder kann auf Antrag in eine Beistandschaft übergehen.
- Beistandschaft: Ein Hilfsangebot des Jugendamts, das freiwillig angenommen werden kann. Das Jugendamt erhält vom Standesamt die Informationen über die Geburt jedes nichtehelichen Kindes und informiert den Sorgeberechtigten dann schriftlich über seine Hilfsangebote.
4.1. Antrag auf Beistandschaft
Sorgeberechtigte ledige oder in Trennung oder Scheidung lebende volljährige Mütter/Väter können einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Der Antrag kann auch schon vor Geburt des Kindes gestellt werden. Sie erhalten dann Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche oder der Unterhaltsersatzansprüche für das Kind und Hilfe bei der Vaterschaftsfeststellung. Die Aufgaben der Beistandschaft richten sich nach den Wünschen der/des Sorgeberechtigten. Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt.
4.2. Ende der Beistandschaft
Die Beistandschaft endet bei
- Schriftlichem Antrag der/des Sorgeberechtigten
- Volljährigkeit des Kindes
- Adoption des Kindes
- Eintritt der gemeinsamen Sorge von Eltern
- Beendung der vereinbarten Aufgabenunterstützung durch das Jugendamt
5. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, in Ausnahmefällen bis zum 24. Lebensjahr, können sich ebenfalls vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen, und zwar in allen Angelegenheiten, die ihre Erziehung und persönliche Entwicklung betreffen. Das Jugendamt ist verpflichtet, den Anliegen von Kindern und Jugendlichen ernsthaft nachzugehen und mit ihnen und ihren Sorgeberechtigten angemessene Lösungen zu finden.
Bei jungen Volljährigen gilt die Hilfe vorwiegend bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, z.B. zur Höhe des Unterhalts. Darüber hinaus kann eine Nachbetreuung (Hilfe für junge Volljährige) in Frage kommen.
6. Verwandte Links
Unterhaltsvorschuss für Kinder
Gesetzesquelle(n)
(§§ 17, 18 SGB VIII)
Letzte Aktualisierung am 21.01.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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