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Berufsfindung und Arbeitserprobung

 

1. Das Wichtigste in Kürz zum Inhaltsverzeichnis

Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeignetsten Weg der beruflichen (Wieder-)Eingliederung zu finden. Sie zählen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben. In der Regel geht es dabei um die Findung und Erprobung eines neuen beruflichen Umfelds. Die Maßnahmen werden meist in Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken durchgeführt.

 

2. Berufsfindungzum Inhaltsverzeichnis

Ziel der Berufsfindung ist es, gemeinsam mit dem Behinderten ohne feststehendem Berufsziel ein geeignetes Berufsfeld zu finden. Dabei werden das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung sowie die Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere berufliche Tätigkeit geklärt.

 

3. Arbeitserprobungzum Inhaltsverzeichnis

Die Arbeitserprobung soll nach weitgehender Klärung und Entscheidung für einen Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen klären.

 

4. Kostenübernahmezum Inhaltsverzeichnis

Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen der Rentenversicherungsträger (§ 16 SGB VI) oder die Berufsgenossenschaft (§ 35 SGB VII) die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig. Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.

 

5. Praxistippszum Inhaltsverzeichnis

  • Ein bundesweites Verzeichnis von Berufsbildungswerken ist mit der Bestellnummer A 713 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhältlich, Telefon 0180 515151-0. Das Verzeichnis kann auch unter externer Linkwww.bmas.de > Publikationen > Schlagwort "Berufsbildungswerke" heruntergeladen werden.
  • Ein bundesweites Verzeichnis von Berufsförderungswerken ist mit der Bestellnummer A 714 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhältlich, Telefon 0180 515151-0. Das Verzeichnis kann auch unter externer Linkwww.bmas.de > Publikationen > Schlagwort "Berufsförderungsswerke" heruntergeladen werden.
  • Beide Verzeichnisse liefern nicht nur Adressen mit Ansprechpersonen, sondern mitunter auch Informationen zu angebotenen Maßnahmen und zum berechtigten Personenkreis.

 

6. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Sozialamt und die Servicestellen. Letztere haben im Zweifelsfall auch die Aufgabe abzuklären, welcher Träger für die Berufsfindung und Arbeitserprobung zuständig ist.

 

7. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Behinderung

Teilhabe am Arbeitsleben

Medizinische Rehabilitation

Stufenweise Wiedereingliederung

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 33-38, 40 SGB IX)

 

Letzte Aktualisierung am 15.10.2009   Redakteur/in: Sandra Kolb

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