Berufsfindung und Arbeitserprobung
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1. Das Wichtigste in Kürz
Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeignetsten Weg der beruflichen (Wieder-)Eingliederung zu finden. Sie zählen zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben. In der Regel geht es dabei um die Findung und Erprobung eines neuen beruflichen Umfelds. Die Maßnahmen werden meist in Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken durchgeführt.
2. Berufsfindung
Ziel der Berufsfindung ist es, gemeinsam mit dem Behinderten ohne feststehendem Berufsziel ein geeignetes Berufsfeld zu finden. Dabei werden das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung sowie die Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere berufliche Tätigkeit geklärt.
3. Arbeitserprobung
Die Arbeitserprobung soll nach weitgehender Klärung und Entscheidung für einen Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und Arbeitsplatzanforderungen klären.
4. Kostenübernahme
Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen der Rentenversicherungsträger (§ 16 SGB VI) oder die Berufsgenossenschaft (§ 35 SGB VII) die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig. Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten auf.
5. Praxistipps
- Ein bundesweites Verzeichnis von Berufsbildungswerken ist mit der Bestellnummer A 713 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhältlich, Telefon 0180 515151-0. Das Verzeichnis kann auch unter
www.bmas.de > Publikationen > Schlagwort "Berufsbildungswerke" heruntergeladen werden. - Ein bundesweites Verzeichnis von Berufsförderungswerken ist mit der
Bestellnummer A 714 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhältlich, Telefon 0180 515151-0. Das Verzeichnis kann auch unter
www.bmas.de > Publikationen > Schlagwort "Berufsförderungsswerke" heruntergeladen werden. - Beide Verzeichnisse liefern nicht nur Adressen mit Ansprechpersonen, sondern mitunter auch Informationen zu angebotenen Maßnahmen und zum berechtigten Personenkreis.
6. Wer hilft weiter?
Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Sozialamt und die Servicestellen. Letztere haben im Zweifelsfall auch die Aufgabe abzuklären, welcher Träger für die Berufsfindung und Arbeitserprobung zuständig ist.
7. Verwandte Links
Stufenweise Wiedereingliederung
Gesetzesquelle(n)
(§§ 33-38, 40 SGB IX)
Letzte Aktualisierung am 15.10.2009 Redakteur/in: Sandra Kolb
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