Berufshelfer
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1. Das Wichtigste in Kürze
Berufshelfer der Berufsgenossenschaft beraten und bieten sozialpädagogische und psychologische Betreuung an, wenn persönliche oder soziale Probleme auf die Folgen eines Unfallversicherungsfalls (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind.
2. Aufgaben
Berufshelfer haben die Aufgabe, die medizinische, berufliche und soziale Wiedereingliederung beratend, informierend und beurteilend (für den Verletzten und die Berufsgenossenschaft) zu begleiten. Sie veranlassen und koordinieren insbesondere Leistungen der Rehabilitation, insbesondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen zur Reha wie Reha-Sport und Funktionstraining, Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe oder Reisekosten. Berufshelfer leisten keine therapeutische Arbeit.
3. Besuchsdienst der Berufshelfer
Der Kontakt zum Berufshelfer wird durch den Besuchsdienst hergestellt. Einrichtungen (z.B. Unfallkrankenhäuser, Stationen für Unfallverletzte und Krankenhäuser, die für Unfallverletzte zugelassen sind) mit mehr als 100 Schwerverletzten werden regelmäßig einmal in der Woche besucht (sogenannter Regelbesuch). Einrichtungen mit weniger als 100 Schwerverletzten werden bei besonderem Anlass besucht (sogenannter Anlassbesuch).
4. Themen und Umfang
Berufshelfer besprechen mit dem Verletzten die dringendsten Probleme, beraten über Berufshilfen und prüfen gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, ob der Verletzte nach Beendigung der Heilbehandlung seine bisherige Tätigkeit wieder aufnehmen kann oder welche Rehamaßnahmen für die Rückkehr notwendig sind. Sie nehmen außerdem Kontakt zum Arbeitgeber auf, um auch mit diesem zu besprechen, inwieweit der ehemalige Arbeitsplatz wieder eingenommen werden kann.
Die Berichte der Berufshelfer über die Besuchsergebnisse gehen an den zuständigen Unfallversicherungsträger und gegebenenfalls für die berufliche Eingliederung an die Agenturen für Arbeit.
5. Kinder und Jugendliche
Bei Kindern und Jugendlichen umfassen Beratung und Hilfe auch Maßnahmen und Leistungen, die auf einen künftigen Beruf/Schulbesuch vorbereiten oder eine den Möglichkeiten des Verletzten entsprechende allgemeine Schulbildung ermöglichen, z.B. Kostenberatung und -übernahme bei Sondereinrichtungen und Nachhilfeunterricht.
6. Wer hilft weiter?
Auskünfte erteilen die Berufsgenossenschaften.
7. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§§ 35, 39 ff. SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 21.01.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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