Berufskrankheit
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1. Das Wichtigste in Kürze
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht sind. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss vom Arbeitgeber und vom Arzt an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden.
2. Definition und Bedeutung
Berufskrankheiten sind Krankheiten,
- die in der Berufskrankheiten-Verordnung (siehe unten) bezeichnet sind
oder
nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf und seine Begleitumstände verursacht sind
und - die sich Versicherte durch ihre versicherte Tätigkeit zuziehen.
Eine Berufskrankheit ist eine mögliche Voraussetzung, dass die Berufsgenossenschaft (BG) für die Folgekosten aufkommt. Die andere mögliche Voraussetzung ist der Arbeitsunfall.
2.1. Berufskrankheiten-Verordnung
Die Berufskrankheiten-Verordnung ist erhältlich bei den BGs. Sie umfasst
- durch chemische Einwirkungen (z.B. Metalle oder Metalloide, Erstickungsgase, Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide, chemische Stoffe) verursachte Krankheiten
- durch physikalische Einwirkungen (z.B. mechanische Ursachen, Druckluft, Lärm, Strahlen) verursachte Krankheiten
- durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten sowie Tropenkrankheiten
- Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, des Rippenfells und Bauchfells, durch organische oder anorganische Stäube, obstruktive Atemwegserkrankungen
- Hautkrankheiten
- Krankheiten sonstiger Ursache (z.B. Augenzittern der Bergleute)
3. Vorgehensweise
Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss dem Unfallversicherungsträger ( = BG) vom Arbeitgeber und vom Arzt gemeldet werden. Hierfür existieren verbindliche Vordrucke.
3.1. Verfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit
- Meldung: Der behandelnde Arzt, der Arbeitgeber oder eine sonstige Person melden die Berufskrankheit bzw. den Verdacht auf eine Berufskrankheit an die zuständige BG.
- Diese leitet eine sogenannte "Arbeitsanamnese" ein. Darin werden alle relevanten Belastungen während der versicherten Tätigkeit (nicht nur im jetzigen Betrieb, sondern des gesamten Erwerbslebens) zusammengestellt. Dabei ist es äußerst wichtig, dass die Belastungen am Arbeitsplatz unter Beteiligung von Antragsteller, Betriebsarzt, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragtem etc. sorgfältig beschrieben und gründlich ermittelt werden.
- Hat diese Erhebung ergeben, dass die schädigende Einwirkung mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang steht, entscheidet die BG, ob ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben wird.
Die BG ist verpflichtet, dem Antragsteller mehrere Gutachter zur Auswahl zu stellen. - Das erstellte Gutachten wird der BG übermittelt.
- Der Antragsteller hat Anspruch auf eine Kopie des Gutachtens und sollte überprüfen, ob die eigenen Angaben korrekt wiedergegeben sind, ob die Angaben über die Belastungen stimmig sind, ob es Widersprüche zwischen den Diagnosen der behandelnden Ärzte und der Gutachter gibt etc.
- Fallen dem Antragsteller Mängel am Gutachten auf, sollte er diese schriftlich der BG mitteilen.
- Die BG entscheidet dann über die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit.
- Ist der Antragsteller mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann er innerhalb von einem Monat schriftlich Widerspruch einlegen. Ist dieser nicht erfolgreich, bleibt noch die Klage vor dem Sozialgericht.
4. Praxistipp
Bei einer durch die BG anerkannten Berufskrankheit besteht Anspruch auf Umschulung oder Weiterbildung mit ergänzenden Leistungen, Details siehe Teilhabe am Arbeitsleben.
5. Wer hilft weiter?
Rehaberater der zuständigen Agentur für Arbeit und der zuständige Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers.
6. Verwandte Links
Gesetzesquelle(n)
(§ 9 SGB VII)
Letzte Aktualisierung am 06.07.2011 Redakteur/in: Jürgen Wawatschek
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