Beschneidung

1. Das Wichtigste in Kürze

Die medizinisch notwendige Beschneidung von Jungen, z.B. wegen einer Vorhautverengung, ist erlaubt. Die rituelle Beschneidung von Jungen ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, aber privat zu bezahlen. Die Beschneidung von Mädchen ist unter Strafe verboten. Die Krankenkasse trägt die Kosten von medizinisch notwendigen Beschneidungen sowie von Folgebehandlungen bei Komplikationen.

2. Beschneidung bei Jungen

Bei der Beschneidung eines Jungen wird die Vorhaut teilweise oder ganz entfernt. Grundsätzlich dürfen Jungen beschnitten werden, wenn dies medizinisch notwendig ist, z.B. bei einer Vorhautverengung.

Wenn ein Junge aus rituellen Gründen beschnitten werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (§ 1631d BGB):

  • Die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) willigen ein, wenn der Junge noch nicht einsichts- und urteilsfähig ist.
    Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.8.2013 (Az: 3 UF 133/13) muss auch ein Fünfjähriger zumindest altersgemäß informiert werden, sowohl von den Eltern als auch vom Arzt, und sein Wille berücksichtigt werden.
  • Die Beschneidung wird nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" durchgeführt, d.h. von einem Arzt. Dazu gehört auch eine ausreichende Schmerztherapie.
    Ausnahme:
    In den ersten 6 Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
  • Das Kindeswohl darf nicht gefährdet sein.

Hintergrund des Gesetzes ist, dass religös begründete Beschneidungen bei Jungen in Deutschland durchgeführt werden können und nicht als Verletzung der "körperlichen Unversehrtheit" (§ 2 Abs. 2 GG) gewertet werden.

3. Beschneidung bei Mädchen, Genitalverstümmelung

Das Strafrecht verbietet jegliche Form der Beschneidung von Mädchen und Frauen (§§ 223 ff. StGB). Detaillierte Informationen für Ärzte und Berater bietet das Bundesfamilienministerium in der Broschüre "Genitale Verstümmelung bei Mädchen und Frauen". Die Online-Broschüre gibt es als kostenlosen Download unter www.bmfsfj.de > Service > Publikationen > Suchbegriff: "Genitale Verstümmelung".

2013 wurde die weibliche Genitalverstümmelung (FGM - Female Genital Mutilation) in die internationale Klassifikation der Krankheiten aufgenommen (ICD-10, Codeziffern Z91.7-). Seitdem ist die Behandlung der körperlichen und psychischen Folgen eine Leistung der Krankenkassen.

In Berlin gibt es seit Oktober 2013 im Krankenhaus Waldfriede das "Desert Flower Center". Es konzentriert sich auf die Behandlung genitalverstümmelter Frauen. Näheres unter www.dfc-waldfriede.de.

4. Kostenübernahme der Krankenkassen

Die Krankenkassen übernehmen folgende Kosten:

  • Beschneidung von Jungen bei medizinischer Notwendigkeit
  • Behandlung einer Folgeerkrankung nach einer Beschneidung eines Jungen, z.B. einer Entzündung
  • Behandlung genitalverstümmelter Mädchen und Frauen.
    Das umfasst neben Komplikationen wie Vernarbungen, Inkontinenz und Fisteln auch plastische Wiederherstellungschirurgie sowie psychische Beratung und Betreuung.

Beschneidungen von Jungen und Männern aus religiösen oder ästhetischen Gründen sind keine Krankenkassenleistung.

5. Wer hilft weiter?

Krankenkassen, Kinderärzte, Urologen (bei Jungen), Gynäkologen (bei Frauen), ausgebildete Beschneider der Religionsgemeinschaften.

6. Verwandte Links

Krankenbehandlung

 

Gesetzesquellen: § 1631d BGB - §§ 223 ff. StGB - § 27 SGB V

Letzte Bearbeitung: 10.08.2021

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