Betäubungsmittel
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1. Das Wichtigste in Kürze
Betäubungsmittel (BtM) sind die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, die nur unter bestimmten Auflagen in den allgemeinen Warenverkehr gebracht werden dürfen, z.B.: Schutz vor dem Zugriff unbefugter Personen, Nachweisführung des Verbrauchs und kontrollierte Vernichtung. Betäubungsmittel werden überwiegend eingesetzt bei
- chronischen Schmerzerkrankungen,
- fortgeschrittenen Krebserkrankungen,
- HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen und
- nach Operationen.
2. Einteilung laut Anlagen zum BtMG
2.1. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
(Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage I dürfen nicht zu therapeutischen Zwecken verwendet werden. Sie dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden. Zu dieser Gruppe gehören u. a. Cannabis, Lysergid (LSD), Mescalin und Psilocybin.
2.2. Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
(Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage II sind Rohstoffe, Grundstoffe, Halbsynthetika und Zwischenprodukte, die nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden dürfen. Beispielhaft für Anlage II sind Mazindol, Thebain und Aminorex.
2.3. Verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
(Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage III sind medizinisch-therapeutisch verwendete Stoffe, die ausschließlich von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten mit einem speziellen Rezept (Betäubungsmittelrezept) verordnet werden dürfen, z.B. Buprenorphin, Codein, Dronabinol, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat, Morphin, Opium, Pentazocin und Tilidin.
Diese BtM dürfen nur als Zubereitungen (Rezeptur und Fertigarzneimittel) von Ärzten, Tierärzten und Zahnärzten verschrieben werden. Der Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper muss stets eine Begründung zugrunde liegen. Nicht begründet ist die Anwendung dann, wenn der beabsichtigte Zweck auf eine andere Weise erreicht werden kann.
3. Verkehr mit Betäubungsmitteln
Der Verkehr mit BtM muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genehmigt werden. Einer Erlaubnispflicht unterliegen alle, die BtM anbauen, herstellen, Handel betreiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, auf andere Weise in den Verkehr bringen, erwerben oder ausgenommene Zubereitungen herstellen wollen.
Von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen sind:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Öffentliche Apotheken
- Krankenhausapotheken
- Krankenhäuser
- Alten-und Pflegeheime, Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)
- Rettungsdienste
- Tierärztliche Hausapotheken
- Tierkliniken
- Patienten mit Betäubungsmittelverschreibungen
Des Weiteren entfällt die Erlaubnispflicht bei:
- Einfuhr und Ausfuhr als Reisebedarf. Näheres unter Reisen bei Schmerzmitteleinnahme.
- Beförderung oder Versendung zwischen den oben genannten befugten Teilnehmern
4. Sicherungsmaßnahmen: Aufbewahrung von Betäubungsmitteln
(§ 15 BtMG)
Am Betäubungsmittelverkehr Beteiligte müssen BtM gesondert aufbewahren und gegen unbefugte Entnahme sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann darüber hinaus bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn dies nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Eine angemessene Sicherung ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand in einem der drei folgenden Fälle gewährleistet.
- Aufbewahrung in einem speziell ausgerüsteten Wertschutzschrank.
- Aufbewahrung in einem Raum mit Raumsicherung entsprechend den vorgegebenen Sicherheitsvorschriften (Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher).
- Elektronische Überwachung durch Einbruchmeldeanlagen.
Die Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von BtM können unter
www.bfarm.de > Betäubungsmittel/Grundstoffe > Betäubungsmittel > Rechtsgrundlagen nachgelesen werden.
5. Vernichtung von Betäubungsmitteln
Werden BtM vom Patienten nicht mehr benötigt oder stirbt der Patient, dürfen diese nicht an andere Patienten weitergegeben werden. Die Betäubungsmittel sind so zu vernichten, dass kein Missbrauch durch andere Personen stattfinden kann und Mensch und Umwelt sicher nicht geschädigt werden. Bei der Vernichtung der Betäubungsmittel in der Apotheke oder beim Arzt muss dies in Anwesenheit von 2 Zeugen geschehen.
5.1. Ausnahme
Betäubungsmittel, die von Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nicht mehr benötigt werden, können vom Arzt für einen anderen Patienten dieser Einrichtung erneut verschrieben werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in einer solchen Einrichtung zurückgegeben werden. Alternativ dazu können diese vom Arzt in den Notfallvorrat überführt werden.
Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren Räumen einen Notfallvorrat für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten bereithalten. Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten.
6. Nachweis über verschriebene Betäubungsmittel
Über die verordneten Betäubungsmittel ist ein Verbleibsnachweis zu führen, was auf elektronischem Wege, in Betäubungsmittelbüchern oder auf Karteikarten möglich ist. Diese Nachweise sind 3 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Unter
www.bfarm.de > Betäubungsmittel/Grundstoffe > Betäubungsmittel > Formulare steht ein Download zur Nachweisführung zur Verfügung.
Karteikarten und Betäubungsmittelbücher werden vertrieben durch:
- Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft mbH, Telefon 0800 1234339, E-Mail vertrieb@bundesanzeiger.de.
- Deutscher Apotheker Verlag, Telefon 0711 2582-341 , E-Mail service@Deutscher-Apotheker-Verlag.de.
7. Wer hilft weiter?
Anfragen zu BtM beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle.
- Adresse für schriftliche Anfragen:
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn, Fax 0228 99307-5207. - Telefonische Auskunft unter 0228 99307-0.
8. Verwandte Links
Betäubungsmittelanforderungsscheine
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Reisen bei Schmerzmitteleinnahme
Autofahren bei Schmerzmitteleinnahme
Palliativphase (Linkliste)
Gesetzesquelle(n)
(BtMG)
Letzte Aktualisierung am 21.12.2011 Redakteur/in: Sabine Bayer
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