Betäubungsmittel
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1. Das Wichtigste in Kürze
Betäubungsmittel (BtM) sind die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, die nur unter bestimmten Auflagen in den allgemeinen Warenverkehr gebracht werden dürfen, z.B.: Schutz vor dem Zugriff unbefugter Personen, Nachweisführung des Verbrauchs und kontrollierte Vernichtung. Betäubungsmittel werden überwiegend eingesetzt bei
- chronischen Schmerzerkrankungen,
- fortgeschrittenen Krebserkrankungen,
- HIV-Infektionen und AIDS-Erkrankungen und
- nach Operationen.
2. Einteilung laut Anlagen zum BtMG
2.1. Nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel
(Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage I dürfen nicht zu therapeutischen Zwecken verwendet werden. Sie dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden. Zu dieser Gruppe gehören u. a. Lysergid (LSD), Mescalin und Psilocybin.
2.2. Verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel
(Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage II sind Rohstoffe, Grundstoffe, Halbsynthetika und Zwischenprodukte, die nicht verschrieben, verabreicht oder zum unmittelbaren Gebrauch überlassen werden dürfen. Beispielhaft für Anlage II sind Mazindol, Thebain und Aminorex.
2.3. Verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel
(Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG)
BtM der Anlage III sind medizinisch-therapeutisch verwendete Stoffe, die ausschließlich von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten mit einem speziellen Rezept (Betäubungsmittelrezept) verordnet werden dürfen, z.B. Buprenorphin, Codein, Dronabinol, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat, Morphin, Opium, Pentazocin und Tilidin.
Diese BtM dürfen nur als Zubereitungen (Rezeptur und Fertigarzneimittel) von Ärzten, Tierärzten und Zahnärzten verschrieben werden. Der Anwendung am menschlichen oder tierischen Körper muss stets eine Begründung zugrunde liegen. Nicht begründet ist die Anwendung dann, wenn der beabsichtigte Zweck auf eine andere Weise erreicht werden kann.
3. Verkehr mit Betäubungsmitteln
Der Verkehr mit BtM muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) genehmigt werden. Einer Erlaubnispflicht unterliegen alle, die BtM anbauen, herstellen, Handel betreiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, auf andere Weise in den Verkehr bringen, erwerben oder ausgenommene Zubereitungen herstellen wollen.
Von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen sind:
- Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
- Öffentliche Apotheken
- Krankenhausapotheken
- Krankenhäuser
- Tierärztliche Hausapotheken
- Tierkliniken
- Patienten mit Betäubungsmittelverschreibungen
Des Weiteren entfällt die Erlaubnispflicht bei:
- Einfuhr und Ausfuhr als Reisebedarf. Näheres unter Reisen bei Schmerzmitteleinnahme.
- Beförderung oder Versendung zwischen den oben genannten befugten Teilnehmern
4. Sicherungsmaßnahmen: Aufbewahrung von Betäubungsmitteln
(§ 15 BtMG)
Am Betäubungsmittelverkehr Beteiligte müssen BtM gesondert aufbewahren und gegen unbefugte Entnahme sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann darüber hinaus bestimmte Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn dies nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Eine angemessene Sicherung ist nach dem derzeitigen Kenntnisstand in einem der drei folgenden Fälle gewährleistet.
- Aufbewahrung in einem speziell ausgerüsteten Wertschutzschrank.
- Aufbewahrung in einem Raum mit Raumsicherung entsprechend den vorgegebenen Sicherheitsvorschriften (Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad III oder höher).
- Elektronische Überwachung durch Einbruchmeldeanlagen.
Die Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von BtM können unter
www.bfarm.de > Betäubungsmittel > Rechtsgrundlagen nachgelesen werden.
5. Vernichtung von Betäubungsmitteln
Werden BtM vom Patienten nicht mehr benötigt oder stirbt der Patient, dürfen diese nicht an andere Patienten weitergegeben werden. Die Betäubungsmittel sind so zu vernichten, dass kein Missbrauch durch andere Personen stattfinden kann und Mensch und Umwelt sicher nicht geschädigt werden. Bei der Vernichtung der Betäubungsmittel in der Apotheke oder beim Arzt muss dies in Anwesenheit von 2 Zeugen geschehen.
5.1. Ausnahme
Betäubungsmittel, die von Patienten in Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen nicht mehr benötigt werden, können vom Arzt für einen anderen Patienten dieses Alten- und Pflegeheims oder Hospizes erneut verschrieben werden oder an eine versorgende Apotheke zum Zweck der Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim oder Hospiz zurückgegeben werden.
Diese Neuregelung gilt nur für Patienten, denen ein eigenverantwortlicher Umgang mit ärztlichen BtM-Verschreibungen nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. Demenz-Patienten. Alle vom Arzt ausgestellten Btm-Verschreibungen, die ein Arzt direkt an Patienten aushändigt, sind deshalb von dieser Änderungsregelung nicht betroffen.
6. Nachweis über verschriebene Betäubungsmittel
Über die verordneten Betäubungsmittel ist ein Verbleibsnachweis zu führen, was auf elektronischem Wege, in Betäubungsmittelbüchern oder auf Karteikarten möglich ist. Diese Nachweise sind 3 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
Unter
www.bfarm.de > Betäubungsmittel > Formulare steht ein Download zur Nachweisführung zur Verfügung.
Karteikarten und Betäubungsmittelbücher werden vertrieben durch:
- Bundesanzeiger-Verlagsgesellschaft, Telefon 0221 97668-200, E-Mail vertrieb@bundesanzeiger.de.
- Deutscher Apotheker Verlag, Kundenservice: Telefon 0711 2582 341, E-Mail service@Deutscher-Apotheker-Verlag.de.
- Govi-Verlag, Telefon 06196 928-220, E-Mail service@govi.de.
7. Wer hilft weiter?
Anfragen zu BtM beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle.
- Adresse für schriftliche Anfragen:
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn, Fax 0228 99307-5210. - Telefonische Auskunft unter 0228 99307- und der Durchwahl:
- - 4321 zu Betäubungsmittel-Rezeptformblättern und Anzeigen von Apotheken sowie tierärztlichen Hausapotheken bezüglich Teilnahme am BtM-Verkehr (Mo-Fr 9-12 Uhr).
- - 5563 zur Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV).
- - 5543 zum Substitutionsregister.
- - 5105 zum grenzüberschreitenden Verkehr.
- -4321 zur Mitnahme von Betäunungsmitteln auf Reisen (Mo-Fr 9-12 Uhr).
- - 3682 zu Sicherungsmaßnahmen bei der Aufbewahrung von BtM.
- - 5108 zum BtM-Verkehr bei Herstellern.
- - 5139 zum BtM-Verkehr bei wissenschaftlichen Einrichtungen (Universitäten und klinische Prüfungen)
- - 5134 zum BtM-Verkehr bei wissenschaftlichen Einrichtungen (Behörden, gewerbliche und außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen).
- - 5142 zum BtM-Verkehr bei Händlern.
- - 5142 zum BtM-Verkehr bei Anbauern.
8. Verwandte Links
Betäubungsmittelanforderungsscheine
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Reisen bei Schmerzmitteleinnahme
Autofahren bei Schmerzmitteleinnahme
Palliativphase (Linkliste)
Gesetzesquelle(n)
(BtMG)
Letzte Aktualisierung am 07.12.2009 Redakteur/in: Sabine Bayer
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