Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
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1. Das Wichtigste in Kürze
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt die Abgabe von Substanzen, die unter Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes fallen. Verordnet werden dürfen danach nur bestimmte Höchstmengen pro Patient. Die Abgabe darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder -Anforderungsscheins erfolgen. Der Verbleib von Betäubungsmitteln ist lückenlos zu dokumentieren.
2. Umfang
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt u.a.:
- Verschreibungsgrundsätze.
- Verschreibung von BtM und Substitutionsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte.
- Verschreibung von BtM für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen.
- Verschreibung von BtM für den Rettungsdienst und Kauffahrteischiffe.
- Abgabe von BtM.
- Verwendung von und Angaben auf BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen.
- Nachweisführung über Verbleib und Bestand von BtM (Dokumentation).
3. Grundsätze
BtM der Anlage III dürfen nur als Zubereitungen, nicht als Substanz allein verschrieben werden. Es sind Höchstmengen festgesetzt, die auch für Salze und Molekülverbindungen gelten. Die Abgabe von BtM darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder -Anforderungsscheins erfolgen. Die Dokumentation über den Verbleib des BtMs ist lückenlos zu führen.
4. Höchstmengen
Laut BtMVV darf ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu 2 der nachfolgend aufgeführten BtM in den aufgeführten Höchstmengen verschreiben.
No. |
Betäubungsmittel |
Höchstmenge in mg |
1. |
Amfetamin |
600 |
2. |
Buprenorphin |
800 |
2a. |
(weggefallen) |
|
3. |
Codein als Substitutionsmittel |
40.000 |
3a. | Diamorphin | 30.000 |
4. |
Dihydrocodein als Substitutionsmittel |
40.000 |
5. |
Dronabinol |
500 |
6. |
Fenetyllin |
2.500 |
7. |
Fentanyl |
500 |
8. |
Hydrocodon |
1.200 |
9. |
Hydromorphon |
5.000 |
10. |
Levacetylmethadol |
2.000 |
11. |
Levomethadon |
1.500 |
12. |
Methadon |
3.000 |
13. |
Methylphenidat |
2.000 |
14. |
(weggefallen) |
|
15. |
Morphin |
20.000 |
16. |
Opium, eingestelltes |
4.000 |
17. |
Opiumextrat |
2.000 |
18. |
Opiumtinktur |
40.000 |
19. |
Oxycodon |
15.000 |
20. |
Pentazocin |
15.000 |
21. |
Pethidin |
10.000 |
22. |
(weggefallen) |
|
23. |
Piritramid |
6.000 |
24. |
Tilidin |
18.000 |
Alternativ kann der Arzt auch eines der weiteren in Anlage III benannten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verordnen.
5. Einzelfall
In begründeten Einzelfällen kann ein Arzt unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des BtM-Verkehrs und bei Dauerbehandlung eines Patienten von
- den festgesetzten Höchstmengen und
- der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel
abweichen. Diese Abweichung muss mit dem Buchstaben "A" auf dem BtM-Rezept gekennzeichnet werden.
6. Praxisbedarf
Die in der Tabelle aufgeführten BtM sowie die BtM Alfentanil und Cocain können zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu 20 % oder als Salbe bis zu 2 % verschrieben werden.
Die Betäubungsmittel Remifentanil und Sufentanil dürfen bis zu einem durchschnittlichen Zweiwochenbedarf verordnet werden, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit.
Der Monatsbedarf soll bei der Vorratshaltung nicht überschritten werden.
7. Stationsbedarf in Kliniken
BtM dürfen nur von Ärzten, die ein Krankenhaus oder eine Teileinheit leiten, verschrieben werden. Bei Abwesenheit des Leiters wird die Verschreibung an einen Vertreter delegiert. Ein Belegarzt ist ebenfalls berechtigt, BtM-Verschreibungen vorzunehmen.
Die Bestände der Stationen dürfen den Monatsbedarf nicht überschreiten.
8. Wer hilft weiter?
Anfragen zu BtM beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle.
- Adresse für schriftliche Anfragen:
Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn, Fax 0228 99307-5210. - Telefonische Auskunft zur BtMVV unter 0228 99307-5563.
9. Verwandte Links
Betäubungsmittelanforderungsscheine
Gesetzesquelle(n)
(BtMVV)
Letzte Aktualisierung am 19.07.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer
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