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Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt die Abgabe von Substanzen, die unter Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes fallen. Verordnet werden dürfen danach nur bestimmte Höchstmengen pro Patient. Die Abgabe darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder -Anforderungsscheins erfolgen. Der Verbleib von Betäubungsmitteln ist lückenlos zu dokumentieren.

 

2. Umfangzum Inhaltsverzeichnis

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt u.a.:

  • Verschreibungsgrundsätze.
  • Verschreibung von BtM und Substitutionsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte.
  • Verschreibung von BtM für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Hospizen.
  • Verschreibung von BtM für den Rettungsdienst und Kauffahrteischiffe.
  • Abgabe von BtM.
  • Verwendung von und Angaben auf BtM-Rezepten und BtM-Anforderungsscheinen.
  • Nachweisführung über Verbleib und Bestand von BtM (Dokumentation).

 

3. Grundsätzezum Inhaltsverzeichnis

BtM der Anlage III dürfen nur als Zubereitungen, nicht als Substanz allein verschrieben werden. Es sind Höchstmengen festgesetzt, die auch für Salze und Molekülverbindungen gelten. Die Abgabe von BtM darf nur nach Vorlage eines BtM-Rezeptes oder -Anforderungsscheins erfolgen. Die Dokumentation über den Verbleib des BtMs ist lückenlos zu führen.

 

4. Höchstmengenzum Inhaltsverzeichnis

Laut BtMVV darf ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen bis zu 2 der nachfolgend aufgeführten BtM in den aufgeführten Höchstmengen verschreiben.

 

No.

Betäubungsmittel

Höchstmenge in mg

1.

Amfetamin

600

2.

Buprenorphin

800

2a.

(weggefallen)

 

3.

Codein als Substitutionsmittel

40.000

4.

Dihydrocodein als Substitutionsmittel

40.000

5.

Dronabinol

500

6.

Fenetyllin

2.500

7.

Fentanyl

500

8.

Hydrocodon

1.200

9.

Hydromorphon

5.000

10.

Levacetylmethadol

2.000

11.

Levomethadon

1.500

12.

Methadon

3.000

13.

Methylphenidat

2.000

14.

(weggefallen)

 

15.

Morphin

20.000

16.

Opium, eingestelltes

4.000

17.

Opiumextrat

2.000

18.

Opiumtinktur

40.000

19.

Oxycodon

15.000

20.

Pentazocin

15.000

21.

Pethidin

10.000

22.

(weggefallen)

 

23.

Piritramid

6.000

24.

Tilidin

18.000

 

Alternativ kann der Arzt auch eines der weiteren in Anlage III benannten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verordnen.

 

5. Einzelfallzum Inhaltsverzeichnis

In begründeten Einzelfällen kann ein Arzt unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des BtM-Verkehrs und bei Dauerbehandlung eines Patienten von

  • den festgesetzten Höchstmengen und
  • der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel

abweichen. Diese Abweichung muss mit dem Buchstaben "A" auf dem BtM-Rezept gekennzeichnet werden.

 

6. Praxisbedarfzum Inhaltsverzeichnis

Die in der Tabelle aufgeführten BtM sowie die BtM Alfentanil und Cocain können zur Lokalanästhesie bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu 20 % oder als Salbe bis zu 2 % verschrieben werden.

Die Betäubungsmittel Remifentanil und Sufentanil dürfen bis zu einem durchschnittlichen Zweiwochenbedarf verordnet werden, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit.

Der Monatsbedarf soll bei der Vorratshaltung nicht überschritten werden.

 

7. Stationsbedarf in Klinikenzum Inhaltsverzeichnis

BtM dürfen nur von Ärzten, die ein Krankenhaus oder eine Teileinheit leiten, verschrieben werden. Bei Abwesenheit des Leiters wird die Verschreibung an einen Vertreter delegiert. Ein Belegarzt ist ebenfalls berechtigt, BtM-Verschreibungen vorzunehmen.

Die Bestände der Stationen dürfen den Monatsbedarf nicht überschreiten.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Anfragen zu BtM beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bundesopiumstelle.

  • Adresse für schriftliche Anfragen:
    Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn, Fax 0228 99307-5210.
  • Telefonische Auskunft zur BtMVV unter 0228 99307-5563.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Betäubungsmittel

Betäubungsmittelanforderungsscheine

Betäubungsmittel-Rezepte

 

 

Gesetzesquelle(n) 

(BtMVV)

 

Letzte Aktualisierung am 26.11.2009   Redakteur/in: Sabine Bayer

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