Betäubungsmittelanforderungsscheine
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1. Das Wichtigste in Kürze
Betäubungsmittel (BtM) dürfen im stationären Bereich nur auf den dreiteiligen amtlichen BtM-Anforderungsscheinen verordnet werden. BtM-Anforderungscheine sind zeitlich unbegrenzt gültig und entsprechen den Betäubungsmittelrezepten im ambulanten Bereich.
2. Vorgehensweise
BtM für den Stationsbedarf müssen auf dem dreiteiligen amtlichen Formblatt verschrieben werden. BtM-Anforderungsscheine werden in der krankenhauseigenen oder krankenhausversorgenden Apotheke eingelöst. Teil I der Verschreibung wird bei der Apotheke vorgelegt, Teil II dient den Stationen oft zur eigenen Dokumentation, Teil III bleibt beim verschreibungsberechtigten Arzt.
2.1. Angaben auf dem BtM-Anforderungsschein
- Name oder Bezeichnung, Anschrift der Einrichtung, für die der Stationsbedarf bestimmt ist
- Ausstellungsdatum
- Bezeichnung der verschriebenen Arzneimittel
- Menge der verschriebenen Arzneimittel
- Name des verschreibenden Arztes
- Unterschrift des verschreibenden Arztes, im Vertretungsfall mit dem Kürzel "i.V." (in Vertretung)
3. Erstbezug
BtM-Anforderungsscheine können nur vom ärztlichen Leitungspersonal einer Klinik bei der Bundesopiumstelle (Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn, Telefon 0228 207-4321, Mo-Fr, 9-12 Uhr) angefordert werden. Das Formular für die Erstanforderung von BtM-Anforderungsscheinen steht unter
www.bfarm.de > Betäubungsmittel > Formulare als Download zur Verfügung. Dem unterschriebenen Antragsformular ist eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde oder der Erlaubnis der Berufsausübung und zusätzlich eine Bestätigung der leitenden Funktion des Krankenhausträgers beizufügen. Nach Erhalt und Prüfung der Erstanforderungsunterlagen bekommt der Antragsteller eine personengebundene BtM-Nummer, unter der er registriert ist.
4. Folgebezug
Weitere BtM-Anforderungsscheine können unter Angabe der personengebundenen BtM-Nummer des Arztes mit einer Folge-Anforderungskarte, die der ersten Lieferung beiliegt, bei der Bundesopiumstelle nachbestellt werden. Anzugeben sind die gewünschte Stückzahl, gegebenenfalls eine Anschriftenänderung und Urlaubszeiten. Die Anforderungskarte ist persönlich vom verantwortlichen Klinikarzt zu unterschreiben.
5. Gültigkeit
Bei BtM-Anforderungsscheinen ist keine Gültigkeitsdauer zu beachten.
6. Wer hilft weiter?
Fragen zu ambulanten und stationären Verschreibungen beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Telefon 0228 207-4321, Mo-Fr, 9-12 Uhr.
7. Verwandte Links
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Gesetzesquelle(n)
(§§ 10, 11 BtMVV)
Letzte Aktualisierung am 19.07.2010 Redakteur/in: Sabine Bayer
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