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Betäubungsmittelrezepte

 

1. Das Wichtigste in Kürzezum Inhaltsverzeichnis

Betäubungsmittel (BtM) dürfen im ambulanten Bereich nur auf sogenannten BtM-Rezepten verordnet werden. BtM-Rezepte werden nur auf Bestellung und nur von der Bundesopiumstelle personengebunden an einen bestimmten Arzt ausgegeben. Ausgefülllte BtM-Rezepte sind nur bis zum 8. Tag inklusive Verschreibungsdatum gültig. Die BtM-Rezepte entsprechen den Betäubungsmittelanforderungsscheinen im stationären Bereich.

 

2. Vorgehensweise und Formenzum Inhaltsverzeichnis

BtM-Rezepte, die ein Arzt im Rahmen einer ambulanten Behandlung ausstellt, sind in einer öffentlichen Apotheke einzulösen. Sie sind so groß wie normale Rezepte, aber gelb. Ein BtM-Rezept ist ein amtliches Formular in dreifacher Ausfertigung:

  • Teil I wird in der Apotheke 3 Jahre ab Abgabedatum archiviert.
  • Teil II verwendet der Apotheker für die Abrechnung der verordneten BtM mit der Krankenkasse.
  • Teil III wird beim Arzt 3 Jahre ab Ausstellung archiviert.

 

Bei der Ausstellung von BtM-Rezepten unterscheidet man folgende Formen:

  • Standard-BtM-Rezepte
  • A-Rezepte
  • N-Rezepte
  • Kombinationsrezepte
  • Verschreibungen für den Praxisbedarf

 

2.1. Standard-BtM-Rezept

  • Patientenangaben: Name, Vorname, Geburtstag und vollständige Anschrift des Patienten. Die Krankenkasse ist anzukreuzen und der Versicherungsstatus des Patienten sowie der Sitz der Krankenkasse sind einzutragen.
  • Ausstellungsdatum.
  • Eindeutige Arzneimittelbezeichnung. Falls das Betäubungsmittel dadurch nicht eindeutig bestimmt ist: Darreichungsform, Art und Menge des enthaltenen Wirkstoffs.
  • Menge des Arzneimittels in Gramm, Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe oder "Gem. schriftl. Anw.", wenn eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde.
  • Name, Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer des verschreibenden Arztes.
  • Eigenhändige Unterschrift des Arztes, im Vertretungsfall handschriftlich der Vermerk "in Vertretung".

Die Angaben können maschinell ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die Unterschrift muss handschriftlich erfolgen.

 

2.2. A-Rezept (Ausnahme)

Die Verschreibung für einen Ausnahmefall ist zu verwenden bei

  • Überschreitung der festgesetzten Höchstmengen,
  • Überschreitung des Verschreibungszeitraums oder
  • Überschreitung der Anzahl der verschriebenen Betäubungsmittel.

Das Rezept muss mit einem "A" gekennzeichnet werden.

 

2.3. N-Rezept (Notfall)

Die zur Behebung eines Notfalls notwendige Menge an Betäubungsmitteln kann auf einem Normalrezept verschrieben werden. Das Rezept muss zwingend als Notfall-Verschreibung gekennzeichnet werden: mit dem Zusatz "Notfall-Verschreibung" im Rezeptfeld.

  • Das Rezept gilt nur einen Tag.
  • Die Apotheke muss unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor Abgabe des BtM den Arzt über die Belieferung informieren.
  • Der Arzt ist verpflichtet, der abgebenden Apotheke ein gleichlautendes BtM-Rezept nachzureichen und dieses mit einem "N" zu versehen. In der Regel wird dieses Rezept an den Patienten gegeben und dieser reicht es in der Apotheke ein oder die Arztpraxis leitet es direkt an die Apotheke weiter.
  • Die Notfallverschreibung muss dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten BtM-Verschreibung verbunden werden.

Die Apotheke darf auf ein nachgereichtes N-BtM-Rezept kein BtM herausgeben, da die Abgabe des Arzneimittels bereits aufgrund des Notfall-Rezeptes erfolgt ist.

 

2.4. Kombinationsrezept

Bei einem Kombinationsrezept wird eine Wirksubstanz in zwei unterschiedlichen Darreichungsformen (z.B. Morphium 10 mg Tabletten und Morphium 30 mg Retardtabletten) verschrieben.

 

2.5. Verschreibung für den Praxisbedarf

BtM dürfen bis zu einer Menge des durchschnittlichen 2-Wochen-Arztpraxisbedarfs verschrieben werden. Mindestens muss jedoch die kleinste Packungseinheit verschrieben werden (Näheres unter Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung).

 

3. Erstbezugzum Inhaltsverzeichnis

Für die Ausgabe von BtM-Rezepten ist die Bundesopiumstelle zuständig. Die Unterlagen zur Erstanforderung können angefordert werden bei der Bundesopiumstelle, Kurt-Georg-Kiesinger Allee 3, 53175 Bonn, Telefon 0228 207-4321, Mo-Fr 9-12 Uhr. Das Formular für die Erstanforderung von BtM-Rezepten steht unter externer Linkwww.bfarm.de > Betäubungsmittel > Formulare als Download zur Verfügung.

 

Für den Erstbezug von BtM-Rezepten muss der Arzt die Erst-Anforderungskarte vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Approbationsurkunde oder einer beglaubigten Kopie der Erlaubnis zur Berufsausübung an die Bundesopiumstelle schicken.

 

Ärzte sollten ihren Bedarf an BtM-Rezepten frühzeitig bei der Bundesopiumstelle anfordern. Die Bundesopiumstelle teilt dem Antragsteller eine personengebundene BtM-Nummer mit, die dann fortwährend auf jedem BtM-Rezept verzeichnet ist.

 

BtM-Rezepte werden stets personengebunden ausgegeben und sind ausschließlich zur Verwendung durch diese Person, in der Regel ein niedergelassener Arzt, bestimmt. Eine Übertragung der BtM-Rezepte auf einen anderen Arzt ist nur im Vertretungsfall (Krankheit, Urlaub) möglich und der Vertretungsarzt muss mit dem Kürzel i.V. unterzeichnen.

 

4. Folgebezugzum Inhaltsverzeichnis

Weitere BtM-Rezepte können unter Angabe der personengebundenen BtM-Nummer mit einer Folge-Anforderungskarte, die der ersten Lieferung beiliegt, bei der Bundesopiumstelle nachbestellt werden. Anzugeben sind die gewünschte Stückzahl, gegebenenfalls eine Anschriftenänderung und Urlaubszeiten. Die Anforderungskarte ist persönlich vom beantragenden Arzt zu unterschreiben.

 

5. Aufbewahrungzum Inhaltsverzeichnis

Die Rezepte sind diebstahlsicher und vor Missbrauch geschützt aufzubewahren. Der Verlust von Rezepten ist unter Angabe der Rezeptnummern unverzüglich der Bundesopiumstelle (z.B. Fax 0228 207-5985) mitzuteilen.

 

6. Gültigkeitzum Inhaltsverzeichnis

Werden BtM-Rezepte nicht ausgestellt, ist keine Gültigkeitsdauer zu beachten.

Ausgefüllte BtM-Rezepte sind dagegen nur bis zum 8. Tag inklusive Verschreibungsdatum gültig. Diese Frist darf nur überschritten werden, wenn ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel eingeführt werden muss.

 

6.1. Nicht benötigte BtM-Rezepte

Werden unbenutzte BtM-Rezepte nicht mehr benötigt, sind diese per Einschreiben an die Bundesopiumstelle zurückzugeben. Eine Weitergabe der Rezepte an Dritte ist nicht zulässig.

 

7. BtM-Rezepte in der Gemeinschaftspraxiszum Inhaltsverzeichnis

Jeder Arzt einer Gemeinschaftspraxis verwendet seine eigenen Betäubungsmittelrezepte, da diese personenbezogen codiert sind. Die Rezepte werden codiert mit:

  • der individuellen BtM-Nummer des berechtigten Arztes,
  • dem Ausgabedatum und
  • der laufenden Rezeptnummer.

Jeder Arzt hat auch die entsprechenden Nachweise zu führen, sein Name ist auf den Rezepten kenntlich zu machen.

 

8. Wer hilft weiter?zum Inhaltsverzeichnis

Fragen zu ambulanten und stationären Verschreibungen beantwortet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Telefon 0228 207-4321, Mo-Fr, 9-12 Uhr.

 

9. Verwandte Linkszum Inhaltsverzeichnis

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

Betäubungsmittelanforderungsscheine

 

Gesetzesquelle(n) 

(§§ 8, 9 BtMVV)

 

Letzte Aktualisierung am 19.07.2010   Redakteur/in: Sabine Bayer

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